{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-17_1_StR_73_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-17","aktenzeichen":"1 StR 73/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"J7\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 73/77 BESCHLUSS\nA137\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Spielwarenarbeiterin Traude W EEE ,\ngeborene Kme, aus Sch, geboren am EB. EB\n1949 in Me, Kreis Ca,\n\n2. Shirley Ann SEM aus FEB, dort geboren an EB. @B-GEBE 1952, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Karl-Heinz Weib u.a. -\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n083\n\n1\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 17. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Traude wage\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n21. Juli 1976 in dem sie betreffenden Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hinterziehung von Ein-\n\ngangsabgaben und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\nschuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten S@B gegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\n3. Jede Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nGründe;z\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Revision der Angeklagten\n\nTraude Wartner ausgeführt:\n\n„In dem die Beschwerdeführerin betreffenden Schuldspruch muß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Bann-\n\nbruchs (§§ 396, 397 Abs. 1 2. Alternative AO a.F.)\ngemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO entfallen. Nach\n\n§ 373 Abs. 1 2. Alternative AO in der seit 1. Januar\n1977 geltenden Fassung (BGBl 1976 I, 613, 1749) führt\nder gewerbsmäßige Bannbruch nur dann zu einer Strafschärfung, wenn er durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften begangen wurde. Dies ist bei der verbotenen Einfuhr von Heroin, die bei gewerbsmäßigem Handeln\nallerdings nach wie vor gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG\neine Strafschärfung zur Folge hat, indes nicht der Fall.\n\nDer Schuldspruch ist in sinngemäßer Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO auch zu ändern, soweit Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei erfolgt ist. Nach dem festgestellten\nSachverhalt hat sich die Beschwerdeführerin insoweit\nnur der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht\n(vgl. auch UA Bl. 28).\n\nDas Urteil läßt im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Der Ausspruch über\ndie Rechtsfolgen der Tat wird durch die Änderung des\nSchuldspruchs nicht berührt. Nach den Ausführungen auf\nUA Bl. 26 bis 28 erscheint es ausgeschlossen, daß das\nLandgericht die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn\nes von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen wäre.\n\nDer vom Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es\nnicht, da das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. Ju-\n\nli 1976 (SA Bd. II Bl. 328) rechtzeitig begründet wurde.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an.\n\nDie Revision der Angeklagten SE 1äßt keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-73-77","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-73-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.583532+00:00"}}