{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-17_1_StR_39_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-17","aktenzeichen":"1 StR 39/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 39/77 URTEIL\n41,3, 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Elektriker Peter Sch EB aus\n\nFra, dort geboren am am. EEE 1953, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt gu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin mus ame EEE -GEEE =: EEE\n\nals Verteidigerin,\nJustizhauptsekretärin en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n16. September 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Beihilfe\nzur räuberischen Erpressung verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit Ausnahme der wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängten Einzelstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n‚über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Beihilfe\nzur (schweren) räuberischen Erpressung. Die Anklagebehörde\nmöchte erreichen, daß der Angeklagte als Mittäter verurteilt wird. Die Beschränkung ihres Rechtsmittels auf einen\nTeil des Schuldspruchs und auf den Teil des Ausspruchs über\ndie Rechtsfolgen, der damit in untrennbarem Zusammenhang\nsteht, ergibt sich eindeutig aus der Revisionsbegründung.\nDer weitergehende Revisionsamtrag beruht offensichtlich\nauf einem Fassungsversehen. Die Rechtsmittelbeschränkung\nist zulässig und wirksam. Der Teil der Entscheidung, gegen\nden sich der Rechtsmittelangriff richtet, kann: losgelöst\n. vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt\nwerden,\n\nDie Revision der Anklagebehörde hat Erfolg.\n\nI. Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf\nder Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf\n‚eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auf psychologischem Wege geleistet werden kann\n(BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH,\nUrteile vom 18, September 1973 - 1 StR 303/73 -; 11. Juni 1974 - 1 StR 147/74 -; 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75 -;\n25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 10. August 1976\n= 1 StR 288/76 -; RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; 71, 23,\n24/25).\n\nDer Angeklagte hat eine Reihe fördernder Beiträge\n‚erbracht, ohne welche die Tat nicht oder doch nicht so\nhätte begangen werden können: Er wirkte als Mittäter bei\nder Wegnahme des Fahrzeugs mit, mit dem der Komplize zum\nTatort fuhr und in dem er sich nach dem Überfall aus der\nunmittelbaren Nähe des Tatorts entfernte; er stellte seinen PKW als Fluchtauto bereit und steuerte ihn; er erhöhte\ndie Gefährlichkeit der Tatwaffe (einer Schrotflinte) durch\nAbsägen des Laufes.\n\nIl. Auf Grund eines jeden dieser wesentlichen Beiträge\nist der Angeklagte als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat\nals eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 395, 396; 14, 123,\n129; 16, 12, 13; 18, 87, 90; BGH, Urteil vom 25. November\n1375 - 1 StR 662/75 - mit weiteren Nachweisen). Ob das\nder Fall war, ist eine Frage, die auf Grund aller Unstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt\nwaren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist\n\n“(BGHSt 8,: \"3934 396; 1612 Pfeifter/Mauf/schulte,\n8GB '$ AUT. Ari And. +1 hit\"werterteti Nachweise) \"piipdi se\n\n“ Wertenlde Beträchtung und 4hr' Ergebifs'Besagen ee\n\"R2ärungen 'de3 Angeklagten Über seine *iimierlei Voifbefälte\n\nud Distanzierüngen Kaun 'etydg? Sein’eigeniex (duf’ Pärti-\n\nzipierung an der Beute gegründetes) Interesse än fr Tat\nals Anzeichen seines Täterwillens (vgl. BGHSt 16, 12,\n‚13/14; RG JW 1937, 2509 Nr. 3) und die Mitbeherrschung\ndes Ob und des Wie des”G&schehensablaufs (veit*Bendt 8,\n393, 396; .BGHWJR 1955, 304, 305; BGH%:Urteile vom 8. November 1956 - 4 StR 259/56 - und vom 25. November 1975\n\n- 1 StR 662/75 -; Pfeiffer/Maul/Schulte aa0) werden dadurch nicht in Frage gestellt. Das hat die Strafkamner\nverkannt. Es ist infolgedessen erforderlich, daß auf\n\nder Grundlage einer neuen Verhandlung noch einmal ge-\n\nprüft wird, ob der Angeklagte als Mittäter anzusehen\nist,\n\nIII. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe\n\n. zur (schweren) räuberischen Erpressung bedingt die Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die ‚Rechtsfolgen der\nTat mit Ausnahme der Einzelstrafe, die gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt worden ist.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-39-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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