{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-17_1_StR_20_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-17","aktenzeichen":"1 StR 20/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 20/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Karl-Heinz H EEE aus\nFrei - CE, Kreis SCHEEEEEEEM- Hai,\ngeboren am. EEEES 1954 in CE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr, Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr, Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin lb\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen (J.) vom\n12. Oktober 1976 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, gegen den\ndas Hauptverfahren wegen Mordes eröffnet worden war,\nnur der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig\nerachtet und ihn hierwegen zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte dem Gipser Alois Högp, gegen den er eine\nAbneigung hatte, nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch\nauf dem Heimweg aufgelautert (UA S. 10/11) und ihm mit\neinem schweren, scharfkantigen Eichenholzscheit mindestens\ndrei heftige Schläge auf den Kopf versetzt. Bereits der\nerste wuchtige Schlag führte zu einem mehrfachen Schädelbruch und zu schweren Hirmverletzungen mit sofort eintretender Bewußtlosigkeit. Als HB zusammenbrach und\nmit dem Rücken auf dem Boden lag, schlug der Angeklagte\nnoch mindestens zweimal gegen die Gesichtspartie seines\nOpfers. Diese weiteren Schläge hatten die völlige Zerstörung des Gesichtsskeletts zur Folge; sie bewirkten\nu.a. eine totale Ablösung der Nase, eine Verlagerung\nder Augäpfel innerhalb der zertrümmerten Augenhöhlen\nund den Abriß des knöchermen Oberkiefers (UA S,. 12).\nHögB starb noch in derselben Nacht an den ihm zugefügten schweren Hirnverletzungen (UA S. 14). Der Angeklagte\nhatte zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von\n2,3 %0; diese alkoholische Beeinflussung führte in Verbindung mit seiner neurotischen Wesensart und mit der\n\nstarken Retardierung seiner Persönlichkeit zu einer erheblichen Verminderung seines \"Einsichts- und Hemmungsvermögens\" (UA S. 13, 24).\n\nDas Schwurgericht räumt ein, daß der festgestellte\nGeschehensablauf an sich den Schluß auf einen bedingten\nTötungsvorsatz zulasse (UA S. 19/20). Es meint jedoch,\nletzte Zweifel an einem solchen Ergebnis auf Grund besonderer Umstände nicht überwinden zu können, Derartige\nUmstände sieht der Tatrichter darin, daß der Angeklagte\nkein verständliches Motiv für einen Tötungswillen hatte\n(UA S. 20), daß ein Tötungsdelikt für den Angeklagten\npersönlichkeitsfremd war (UA S. 21) und daß er wegen\nseiner geistigen Verfassung und des Alkoholeinflusses\nmöglicherweise die von den Schlägen mit dem Eichenholzscheit\nausgehende tödliche Gefahr nicht erkannte (UA S, 21, 24),\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nDie vom Schwurgericht angeführten entlastenden Umstände schließen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zwar nicht zwingend, aber in rechtlich möglicher\nWelse aus, Die hierzu angestellten Erwägungen widersprechen\nbei den besonderen Umständen der Tat - improvisierte Verwendung eines unüblichen Angriffswerkzeugs, Beeinträchtigung der Kontrolle des Tatgeschehens durch völlige Dunkelheit (UA S, 11, 12) - vor allem auch nicht der Lebenserfahrung. Sie stehen vielmehr im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte eine günstige Gelegenheit\ngekommen sah, Höge \"zu verdreschen\", und daß er dabei\nunter Ausnutzung der Dunkelheit so vorgehen wollte, daß\n\nRD\nEn\n\n-5_\n\nHöpler nicht in der Lage war, ihn zu erkennen und bei\nseiner Krankenkasse anzugeben (UA S. 11). Von solchen\nVorstellungen hätte sich der Angeklagte nicht leiten\nlassen, wenn er auch nur bedingt dazu entschlossen 80-\nwesen wäre, Hö@WWMP zu töten,\n\nDa das Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generelbundesanwalts,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart RiBGH Herdegen ist in Urlaub\nund kann daher nicht unterschreiben,\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-20-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-20-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.550144+00:00"}}