{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-08_1_StR_81_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-08","aktenzeichen":"1 StR 81/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 81/77 URTEIL\ner 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Jochen M EB zus KB, geboren am\nWB. GENE 19.6 in DEE /WeEEEE, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n2. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München I\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2E\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n30. Juli 1975 wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die\nRevision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof\ndas Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision\nhat das Revisionsgericht verworfen. Nunmehr hat das Landgericht nach neuer Verhandlung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nund bestimmt, daß die noch nicht verbüßte Reststrafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der\n\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben,\nweil die Verfahrensrüge durchgreift.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer\nhabe die ihr obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) dadurch verletzt, daß sie es unterlassen habe, ein\nGutachten eines durch besondere Sachkunde ausgewiesenen\nFacharztes für Geistes- und Nervenkrankheiten zur Frage\ndes etwaigen Krankheitswertes der geistigen Beschaffenheit des Angeklagten einzuholen.\n\nDas Landgericht ist auf der Grundlage der bisher\nerstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, es sei\nnicht auszuschließen, daß beim Angeklagten die Schuldfähigkeit trotz einer krankhaften Psychopathie erst dann\ngemindert sei, wenn er Alkohol zu sich nehme (UA S. 10).\nDie Neigung des Angeklagten, mehr Alkohol zu trinken,\nals er vertrage, sei selbst durch diese Veranlagung bedingt (UA S. 11). Der Inhalt der bisherigen Gutachten\nergibt, daß die geistige Beschaffenheit des Angeklagten\nfür die psychiatrische Beurteilung einen Grenzfall darstellt.\n\nZu den rechtlichen Erfordernissen des § 63 StGB\ngehört hier die positive Feststellung, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen länger andauernden\ngeistigen Defekt, der Krankheitswert hat, erheblich vermindert ist (RGSt 70, 127, 128; 72, 353, 355; BGH GA 1965,\n250). Es kam deshalb nach Lage der Dinge darauf an, zu\nermitteln, ob die Psychopathie des Angeklagten Krankheitswert hat und ob die Neigung des Angeklagten zum\nAlkohol gleichfalls als krankhafter Dauerzustand zu werten ist.\n\nFür diese Beurteilung boten die bisherigen Gutachten zu wenig gesicherte Substanz. Die Sachverständige\nDr. WEB, Abteilungsärztin in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist in ihrem Gutachten, das sie in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 1975 erstattet hat, zu dem Ergebnis gelangt, die psychopatische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei \"nicht von Krankheitswert\"\n(Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts München II\n\nvom 30. Juli 1975 S. 28). Das für die Hauptverhandlung vom\n1. und 2. Juli 1976 neu erstattete Gutachten derselben\nSachverständigen enthält die Wertung \"die Psychopathie\n\ndes M. hat echten Krankheitswert\" (HA Bl. 370). Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, zwischen\nbeiden Gutachten bestünden keine Widersprüche (UA S. 9),\nnicht ohne weiteres verständlich. Zumindest die Ergebnisse,\nauf die es entscheidend ankommt, widersprechen einander.\n\nAuch der weitere von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt verdient Beachtung. Die Sachverständige Dr. WEB\nist zwar Abteilungsärztin in einem psychiatrischen Krankenhaus, indessen bestehen für ihre Anerkennung als Fachärztin\nfür Psychiatrie keine Anhaltspunkte. Der zur forensischen\nBeurteilung gestellte medizinische Sachverhalt bedarf\njedoch der Aufhellung und Bewertung durch einen erfahrenen\nFacharzt. Die Möglichkeit, daß ein in den Gutachten ungenannt gebliebener Psychiater an deren Entstehung mitgewirkt hat, ist nach dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht auszuschließen.\n\nNach alledem war die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gehalten, von Amts wegen ein\nweiteres Gutachten eines durch besondere Sachkunde ausgewiesenen Sachverständigen einzuholen. Auf dieses Erfordernis war sie durch eine Beweisanregung des Vertei-\n\ndigers noch besonders hingewiesen. Da sie keinen weiteren\nSachverständigen hinzugezogen hat, war das angefochtene\nUrteil aufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-08/1-str-81-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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