{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-08_1_StR_62_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-08","aktenzeichen":"1 StR 62/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 62/77 URTEIL\n9.3.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einschaler Oskar S p HE | aus\nTEE, geboren am WR. EEE 1940 in LEEREN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n#\n\nr\n\nO8Y\n\n&r\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1977, an der teilgenommen haben: :\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz\nvom 11. November 1976 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen -\nwegen 29 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\n(§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 und 3), zum Teil in Tateinheit begangen mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\nSeine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ist im\nVergleich zu den anderorts wegen einschlägiger Delikte\nverhängten Strafen recht hoch. Es mag jedoch offen bleiben, ob - wie in der Rechtsprechung vielfach gefordert\n(BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54, bei Dallinger\nMDR 1954, 495, 496; Beschluß vom 11. Juli 1967 - 1 StR\n290/67, bei Dallinger MDR 1967, 898; Urteil vom 28. April\n1976 - 3 StR 109/76) - hier die Abweichung vom Üblichen\nan den Besonderheiten des Falles hätte verständlich gemacht werden müssen. Denn jedenfalls ist die Begründung\nfür die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen von je vier Jahren rechtlich bedenklich. Das Landgericht bewertet im Fall II 1 u.a. die Art der Tatausführung erschwerend; indessen kann \"das Hinführen an einen für die beabsichtigten Handlungen sicheren Ort\"\n\n(UA S. 15) bei einem geplanten Geschlechtsverkehr nicht\n\nohne weiteres als besonders belastend angesehen werden.\nMit der Erwägung zum Fall II 2, der Angeklagte habe \"die\nTat in der eigenen gemeinsamen Wohnung von Täter und Opfer\nbegangen\" (UA S. 15), wird bei der gegebenen Sachlage kein\ngewichtiger Strafschärfungsgrund angeführt. Abgesehen davon, daß die Tat auf dem Dachboden ausgeführt wurde |\n\n(UA S. 4), läßt die Strafkammer außer Betracht, daß die\nHausfrau und Mutter des Opfers seit über fünf Jahren nicht\nmehr am Leben war.\n\nDa die für die genannten Fälle festgesetzten Einzelstrafen die Einsatzstrafen sind, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie auch die Bemessung der Einzelstrafen in\nden anderen Fällen beeinflußt haben.\n\nBei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe wird auch\nder Zusammenhang der einzelnen Straftaten (BGHSt 24, 268,\n269) und gegebenenfalls der Umstand zu berücksichtigen\nsein, daß der Angeklagte - nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 10) - über sein Verhalten immer wieder\nverzweifelt gewesen ist und oft darüber geweint hat. Das\nLandgericht hat diese Tatsache (auch) für die Verneinung\neiner fortgesetzten Handlung angeführt, andererseits aber\n\nAr\n\ndie daraus möglicherweise ersichtliche Einstellung des\nAngeklagten nicht strafmildernd in Betracht gezogen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-08/1-str-62-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-08/1-str-62-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.294001+00:00"}}