{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-03_1_StR_617_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-03","aktenzeichen":"1 StR 617/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 617/77 URTEIL\ndan 77 |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf FB aus CoiiiiiiEB-Schammmmm,\ngeboren am EB. EEE 1914 in Schi cum,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer\nvom\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n22. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nals\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\nLoesdau\nVorsitzender,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nzipfel\n\nbeisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt me, EEE, und\n\nRechtsanwalt EEEEE>, GEEEEEER,\nVerteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin a\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 3. März 1977\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, wegen\nUnterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA. Die Verurteilung wegen Mordes, begangen in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\n1. Auf die in der Schweiz begangene Tat ist nach\n§ 7 Abs. 1 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden.\n\n2. Die Voraussetzungen des Mordtatbestandes (§ 213\nStGB) sind erfüllt.\n\na) Der Angeklagte tötete nach schnell gefaßten\nEntschluß den Industriekaufmann Sc während der\nFahrt in dessen Pkw auf einer bergigen, kurvenreichen und\nschmalen Straße zwischen Ascona und Ronco im Tessin. SCEEB -\nmann war im Augenblick der Tat auf der ihm unbekannten Wegstrecke vollauf mit dem Führen des Fahrzeugs beschäftigt.\nDer Angeklagte gab auf ihn vom Beifahrersitz aus mit Tötungswillen aus einem großkalibrigen Revolver, den er zuvor\nin seiner Kleidung verborgen trug, fünf Schüsse ab, von denen drei trafen. Sc verstarb nach einigen Sekunden.\n\nb) Gegen die Annahme des Mordmerkmals der Heinmtücke bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\naa) Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Heimtückisches Töten ist dadurch gekennzeichnet, daß das Opfer durch die\nüberraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen, zu\nfliehen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (BGHSt 2,\n60, 61; BGH, Urteil vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77).\nHeimtücke setzt weiterhin voraus, daß der Töter eine feindliche Willensrichtung gegen das Opfer betätigt. Die feindselige Haltung des Täters muß heimlich sein (BGHSt 20, 301,\n302).\n\nbb) Zur inneren Tatseite gehört, daß der Täter\ndie Arg- und Wehrlosigkeit nicht nur in äußerer Weise wahrgenommen, sondern auch in ihrer Bedeutung für die hilflose\nLage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt\nund bewußt ausgenutzt hat (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144; BGH,\nUrteil vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Ein länger\nerwogener Tatplan ist nicht erforderlich. Der Täter tötet\nheimtückisch auch dann, wenn er die Lage des Opfers auf\nGrund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121;\nBGH, Urteil vom 17. Januar 1967 - 1 StR 645/66). Ein Erfassen und Ausnutzen der Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit begründen, ist auch \"mit einem Blick\" möglich. Die heintückische Begehungsart wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, daß eine heftige Gemütsbewegung den Täter zur\nTat veranlaßt (BGHSt 3, 183, 185, 186; 11, 139, 144; BGH,\nUrteil vom 27. September 1977 - 1 StR 470/77).\n\n6F\n\ncc) Zu Recht sieht das Landgericht diese Voraussetzungen als gegeben an.\n\nSCHE war, als die tödlichen Schüsse fielen,\narg- und wehrlos. Durch das Steuern des Fahrzeugs auf schwieriger, unbekannter Wegstrecke vollauf in Anspruch genommen,\nwar er außerstande, die ihm vom Angeklagten drohende Gefahr\nwahrzunehmen und sich gegen den Angriff auf sein Leben zu\nverteidigen oder zu fliehen. Der Angeklagte \"erkannte dies\nund schloß deshalb eine Abwehrchance des Opfers aus\" (UA S.\n16). Die feindselige Haltung des Angeklagten war heimlich.\n\nEr trat seinem Opfer nicht in offener Feindschaft entgegen.\nDem Angriff auf das Leben Sc gingen weder Tätlichkeiten noch sonstige, den Argwohn des Opfers erregende Handlungen des Angeklagten voraus. Er kam überraschend. Im Pkw\nherrschte zwar vor der Tat eine \"sehr gereizte Stimmung\".\nSCHE warf dem Angeklagten vor, er sei ein Versager,.\nder Angeklagte deutete diese Bemerkung auch sexualbezogen\nund dachte dabei an frühere geschlechtliche Beziehungen seiner Frau zu SC, die bereits seit einem Jahr beendet\nwaren. SCHE nannte ihn auch einen \"kompletten Idioten\"\n(UA S. 16).\n\nDie Unmutsäußerungen waren aber einseitig. Der Angeklagte reagierte nicht auf sie. Er ließ durch nichts erkennen, daß Sc Tätlichkeiten oder gar einen massiven\nAngriff auf sein Leben befürchten müsse. Nach wie vor saß\ndas Opfer ahnungslos am Steuer. Die gereizte Atmosphäre war\nfür SEE \"kein Anlaß, mit einem Anschlag auf sein Leben\nzu rechnen\" (UA S. 28). Der Angeklagte schoß plötzlich, ohne\nJede Vorbereitung. Er verbarg die Waffe, bis er sie benutzte.\n\nEr feuerte seitlich vom Beifahrersitz aus, weil er wußte,\ndaß so jede Gegenwehr ausgeschlossen war. Seine Erregung\n\nist insoweit ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen der\n§ 8 20, 21 StGB nicht vorliegen.\n\ndd) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525 Nr. 1) entwickelten Grundsätze führen zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist u.a. der\nRechtsprechung aufgegeben, im Wege verfassungskonformer\nrestriktiver Auslegung des Merkmals \"heimtückisch\" in § 211\nStGB Lösungen zu erarbeiten oder zu bestätigen, die die angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe als in einem gerechten\nVerhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des\nTäters stehend erscheinen lassen. Die gebotene Einschränkung\ndes Mordtatbestandes liegt hier in den Erfordernissen des bewußten Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, des\nVorhandenseins einer feindlichen Willensrichtung gegen das\nOpfer und des bewußten Verbergens der feindseligen Haltung\nvor dem Opfer (vgl. BVerfG aa0 S. 1533). Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet es in diesem Zusammenhang als Aufgabe des Bundesgerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob zusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt oder das\ngenerell umschriebene Merkmal der \"besonderen Verwerflichkeit der Tat\" wieder eingeführt werden soll (BVerfG aa0 S.\n1534). Der Senat hat dazu im Urteil vom 27. September 1977\n- 1 StR 470/77 - im Anschluß an BGHSt 11, 139, 143 bereits\nausgeführt: \"Der Grund für die Strafdrohung bei der heinmtückischen Tötung liegt in der besonderen Gefährlichkeit\ndes Vorgehens des Täters, der das Opfer in einer hilflosen\nLage überrascht und es dadurch hindert, sich zu verteidigen\noder sonst dem Angriff zu begegnen; diese besondere Gefähr-\n\nZu\n\nlichkeit will das Gesetz möglichst nachdrücklich bekämpfen\nund denkt dabei weniger an den Täter als an das hinterrücks\nüberfallene Opfer\". Daran hält der Senat grundsätzlich fest,\nohne die Möglichkeit auszuschließen, daß besondere Fallgestaltungen zu anderen Ergebnissen führen.\n\nDie Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil das Verhalten des Angeklagten sowohl einen\nverwerflichen Vertrauensbruch als auch allgemein eine besonders verwerfliche Handlung darstellt. Der Angeklagte befand\nsich als Mitfahrer im Pkw SC auf einer langen Fahrt\nvon Deutschland in die Schweiz. Er war mit dem später Getöteten befreundet. Er hatte mit ihm gemeinsame Reisen, einen\nKuraufenthalt und mehrere gemeinschaftliche geschäftliche\nVorhaben durchgeführt. Auch diese Fahrt sollte aus der Sicht\nSCHEN dazu dienen, geschäftliche Pläne unter Mithilfe\ndes Angeklagten zu verwirklichen (UA S. 13). Sc hatte dem Angeklagten 60.000 DM als Vorschuß für Bilder und als\n\"Aktion Lebensabend\" überlassen. Er brachte ihm volles Vertrauen entgegen, als er ihn auf dem Beifahrersitz Platz nehmen ließ. Die hinterhältige Tötung eines Menschen, der dem\nTäter in der dargestellten Weise nahesteht, ihm Gutes erwiesen hat und ihm vertraut, ist trotz der voraufgegangenen\nÄußerungen Sc und einer dadurch verursachten Erregung des Angeklagten sittlich im hohen Maße zu mißbilligen.\n\nDie Benennung als \"Versager\" und \"kompletter\nIdiot\" ist als Unmutsäußerung SC darüber zu verstehen, daß der Angeklagte ihn beim Auffinden des Weges nach\nRonco im Stich gelassen hatte, obwohl Sc ihn für\nortskundig hielt. Sp, der nach den Angaben des Angeklagten fuhr, hatte sich mehrfach verfahren und mußte\nzwei Jungen nach dem Weg fragen (UA S. 15). Er war wütend\n\nüber die Schwierigkeiten, in die er durch die Schuld des Angeklagten geraten war. Seine Ansicht, die vom Angeklagten\nzuvor gestohlenen und an ihn gelieferten Bilder seien wertlos, und die Rückforderung der investierten 60.000 DM waren\nnach Lage der Dinge mindestens vertretbar. Die durch die\nÄußerungen entstandene Erregung des Angeklagten war danach\nnicht unverschuldet. Die Tat stand außer jedem Verhältnis\nzur \"dominierenden Motivation um die Aktion Lebensabend\" (UA\nS. 16). Die Erregung ist deshalb nicht geeignet, das erhebliche sittliche Unwerturteil über das Verhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Die Tat bleibt auch bei Berücksichtigung der Gemütslage des Angeklagten besonders verwerflich.\n\nc) Die gegen die Annahme des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nDer Angeklagte handelte, wie zu A I 2 b bereits\nausgeführt, nicht nur heimlich, sondern auch tückisch. Der\nVerteidiger hat darauf hingewiesen, daß bei einer Provokationslage i.S. des § 213 StGB unbillige Ergebnisse dann herbeigeführt würden, wenn wegen heimtückischer Tatbegehung\n§ 211 StGB (ohne die Milderungsmöglichkeit nach § 213 StGB)\nangewendet werde. Dieser Hinweis greift hier schon deshalb\nnicht durch, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen\nder 1. Alternative des § 213 StGB nicht gegeben wären.\n\nDie Tatverwirklichung des § 211 StGB unterscheidet sich von der des § 212 StGB durch einen gesteigerten Unrechtsgehalt, an den das Gesetz eine verschärfte Rechtsfolge knüpft. Er ist bei der Heimtücke bereits durch deren im\neinzelnen bezeichnete Voraussetzungen begründet.\n\n6?\n\n3. Soweit das Schwurgericht eine in Tateinheit\nverwirklichte fahrlässige Tötung der Frau Au SCHERER\nannimmt, sind keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler erkennbar.\n\nDer Angeklagte tötete Frau SCHE, die auf\ndem Rücksitz des Pkw saß, durch zwei weitere Schüsse. Er\nwollte sie zwar nicht töten, aber er hätte, als er im Pkw\nschoß, erkennen müssen und können, daß die großkalibrigen\n\nProjektile Frau Sci treffen und tödlich verletzen\nwürden (UA S. 17).\n\nII. Der Strafausspruch folgt aus § 211 Abs. 1 StGB.\n\nB. Die gegen die Veruteilung wegen Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges gerichtete Revision\nist offensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-03/1-str-617-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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