{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-01_1_StR_844_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"1 StR 844/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 844/76 URTEIL\n1,397\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Karl-Heinz K EEE\nABB, dort geboren am @. m 1940,\n\n2. den Maurer Willi-Herbert Sch\ndort geboren am WB. EB 1943,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\naus\n\naus\n\nLE 092\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEBE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > &B au: EEEEEB\nals Verteidiger des Angeklagten Ka,\n\nRechtsanwalt BED au: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Scheiß,\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ku\nund Schilb wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 1976 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nds\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten je der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den\nAngeklagten KW zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten, den Angeklagten Schi zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt.\n\nBeide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte SchiiB erhebt\naußerdem mehrere Verfahrensbeschwerden.\n\nI. Die Revision des Angeklagten KB.\n\n1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung\nzum Tatgeschehen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nFehl gehen auch die Angriffe dagegen, daß das Landgericht zu Unrecht nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB\nangenommen habe; die Revision übersieht, daß dem Angeklagten KGB S 21 StGB zugebilligt und die Strafe dementsprechend gemäß § 49 StGB gemildert worden ist (UA S. 22).\n\n2. Dagegen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben,\nweil der Tatrichter seine Annahme, die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten sei zur Tatzeit nicht ausgeschlossen gewesen,\nnicht hinreichend begründet hat.\n\nDas angefochtene Urteil führt zur Frage der Alkoholbeeinflussung aus:\n\n„Für die Tatzeit errechnete der Sachverständige\n\n- BEE anhand der dem Angeklagten KEEP um 6.30 Uhr\nbzw. 6.50 Uhr entnommenen Blutproben von 2,09 bzw. 1,99 %o\neine BAK von ca. 3 %0, wobei er zu Gunsten des Angeklagten\neinen stündlichen Abbau von ca. 0,24 %o berücksichtigte.\nNach dem Gutachten Dr. DeEEEMB stellt diese BAK einen\nschweren Trunkenheitszustand dar, bei dem die psychischen\nFunktionen infolge der toxischen Wirkungen des Alkohols\nerheblich gestört sind. Die Voraussetzungen des § 20 StGB\nverneinte der Sachverständige.\n\nDie Strafkammer schloß sich diesem Gutachten an ...\".\n\nDiese kurzen Angaben reichen zur Bejahung der Schuldfähigkeit nicht aus. Es genügt nicht, für die Annahme, die\nVoraussetzungen des § 20 StGB seien nicht gegeben, lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen zu verweisen.\nSchließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen\ndazu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des\nSachverständigen im Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311\nm.Nachw.; vgl. BGHSt 8, 113, 118; BGH, Beschluß vom\n5. März 1976 - 2 StR 68/76).\n\nDessen hätte es hier um so mehr bedurft, als in der\nRegel auch ein trinkgewohnter Täter bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 %0 schuldunfähig sein kann (vgl. BGHSt 1,\n384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 -\n\n2 StR 168/59, vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72, vom\n\n25\n\n16. September 1975 - 1 StR 374/75, vom 24. August 1976\n\n- 1 StR 459/76). Zudem läßt das Urteil nicht erkennen,\n\nob der vom Sachverständigen zugrunde gelegte Abbauwert\nvon stündlich 0,24 %o - der sich offensichtlich nicht\naus der Differenz der beiden Blutproben ergibt -ein für\nden Angeklagten individuell festgestellter Wert ist oder\naus welchen sonstigen Gründen nicht „zu Gunsten des Angeklagten\" der höchstmögliche stündliche Abbauwert von\n0,29 %o angenommen worden ist.\n\nAus diesen Gründen war ein genaueres Eingehen auf\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich, die\nder neue Tatrichter nachzuholen haben wird.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sch hat mit\n\neiner Aufklärungsrüge Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß\ndas Tatopfer CB bei seiner ersten Vernehmung am\nTattage angegeben hat, der zweite - damals noch unbekannte - Täter habe aschblonde Haare gehabt, während der Angeklagte Schein schwarzhaarig ist; sie hat Can\ngleichwohl geglaubt, daß er Schneider mit Sicherheit als\nTäter erkenne, weil er in der Aufregung und wegen der\nschlechten Sichtverhältnisse am Tatort zur Nachtzeit\neinem Irrtum über die Haarfarbe des Angeklagten Scham\nerlegen sein könne (UA S. 15).\n\n2. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) es geboten hätte, einer weiteren erheblichen Unstimmigkeit in den Angaben\nCE nachzugehen. Dieser hatte bei der ersten Beschreibung des zweiten Täters noch angegeben, dieser habe ein „glattes, schmales Gesicht\" gehabt (Bl. 5 R d.A.);\ndemgegenüber zeigen die kurz nach der Tat gefertigten\nLichtbilder des Angeklagten Sch (Hülle Bl. 36 d.A.),\ndaß dieser ein rundliches Gesicht und vor allem einen\nmarkanten, an den Mundwinkeln nach unten gezogenen Schnurrbart hat. Das Fehlen dieses auffälligen Kennzeichens in\nder ersten Beschreibung des Täters hätte die Strafkammer\num so mehr zu näherer Aufklärung, etwa durch die Anhörung\nder die erste Vernehmung durchführenden Kriminalbeamtin,\nveranlassen müssen, als sie selbst Besonderheiten anführt,\ndie gegen die Glaubwürdigkeit CEEEEEEEB sprechen (UA Ss. 13,\n14, 17); der Tatrichter hätte sich angesichts der Unsicherheiten bei der Personenbeschreibung auch mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß CIE bei der ersten und den folgenden Gegenüberstellungen den Angeklagten Sch nicht als den Mittäter des Überfalls, sondern als den Mitzecher wiedererkannt hat, der sich vor\nder Tat mehrere Stunden in derselben Gastwirtschaft aufgehalten hatte wie er.\n\n85\n\n. 3. Da das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen kann,\nist es auch in Richtung gegen den Angeklagten Schi\naufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/1-str-844-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/1-str-844-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.054590+00:00"}}