{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-01_1_StR_771_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"1 StR 771/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nKver)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 771/76 — URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steward Markus S t EEE zus Fi\n\n- ME, dort geboren am EEE, zur zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: KA u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEEEEP in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WEEEEEN bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEEEEENS aus SENNEEEREEEREEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n“ Auf die Revision des Angeklagten S t EEEEEEEES\n\nwird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n7. Juli 1976 aufgehoben.\n\nDas Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den\nMitangeklagten K EEE wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der beiden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Stimm wegen\n gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines\nversuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen gemeinschaftlicher Begünstigung und wegen Hehlerei - unter Frei-\n‚sprechung im übrigen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts.\n\nAuf die vom Beschwerdeführer im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil, auch soweit es den bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten KEAMMMB petrifft, wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden muß. | 2\n\nDie von Amts wegen vorgenommene Prüfung hat ergeben,\ndaß gegen die Angeklagten ohne Eröffnungsbeschluß verhandelt worden ist. Zwar ist der dienstlichen Erklärung des\nStrafkammervorsitzenden vom 5. Januar 1977 zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer sich bereits am 20. Mai 1976, nachdem die an das Beschwerdegericht versandten Akten wieder\nbeim Landgericht eingegangen waren, über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vom\n\n20. April 1976 geeinigt hatte. Die Erklärung ergibt aber nicht,\n\ndaß dieser Beschluß schriftlich abgesetzt wurde. Damit ist\n\ndas Vorliegen eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses,\nzu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört, nicht dargetan.\n\nDer Mangel des Eröffnungsbeschlusses ist durch die\nNachreichung eines am 7. Januar 1977 \"möglicherweise erneut\"\nschriftlich abgesetzten, auf den 20. Mai 1976 zurückdatierten und von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Beschlusses gleichen Inhalts. nicht behoben worden. Ein nicht\nbei den Akten befindlicher Eröffnungsbeschluß kann nur ersetzt werden, wenn feststeht, daß ein ordnungsmäßiger Beschluß ergangen war (RGSt 55, 159; 65, 250, 251; Kleinknecht,\nStPO 33. Aufl. vor § 33 Rdn. 6; § 203 Rdn. 3). An dieser\nFeststellung fehlt es jedoch hier; sie ist nach Überzeugung\ndes Revisionsgerichts auch nicht mehr zu erbringen.\n\n Hiernach ist das Urteil des Landgerichts insgesamt\naufzuheben und das Verfahren gegen beide Angeklagte einzustellen. Die Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten Kreisle folgt aus § 357 StPO; es ist anerkannt, daß\ndiese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das Urteil\nwegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfah-\n\n22\n\nrensvoraussetzung oder wegen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen aufgehoben werden muß (BGHSt 12, 335, 340).\n\nPfeiffer Mösl . Pikart\nWoesner Herdegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 771/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steward Markus St EEEmEEENE aus TREE,\n\ndort geboren am EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1977\ngemäß § 125 Abs. 3, 120 Abs. i Satz 2 StPO beschlossen:\n\nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Ravensburg vom\n7. November 1975, aufrechterhalten durch Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 27. April\n1976, wird aufgehoben, da der Senat durch Urteil\n‚vom heutigen Tage wegen Fehlens des Eröffnungsbeschlusses (einer Prozeßvoraussetzung) das Ver-Zahren eingestellt hat.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen\n\nAusgefertigt:\n\nAw\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofs\n\nHM","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/1-str-771-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/1-str-771-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.034058+00:00"}}