{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-24_1_StR_877_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-24","aktenzeichen":"1 StR 877/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 877/76 URTEIL\n2E 2.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Walter L EEE\naus Dr, geboren am MB. EB 1914 in Gamm\n(U) ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n33%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEB\nals Vertreter des Nebenklägers,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n2h. September 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Facharzt für Chirurgie und als\nsolcher Chefarzt des Kreiskrankenhauses Bee /\nU. Am 18. Oktober 1972 operierte er Mathilde\nH@EM, die wegen eines Dickdarmverschlusses in seine\nBehandlung überwiesen worden war. Er entfernte einen\nmannsfaustgroßen Tumor, der den Darmverschluß herbeigeführt hatte, nebst einem entsprechenden Teil des\nDickdarms und nähte die beiden Darmöffnungen zusammen.\nNach der Operation hatte die Patientin ununterbrochen\nFieber, das sich ab 25. Oktober 1972 ebenso wie die\nPulsfrequenz auffällig erhöhte. Sie klagte über\nBrechreiz und Schmerzen im Bereich des Thorax, hatte\nJedoch zunächst regelmäßig Stuhlgang. Spätestens am\n27. Oktober 1972 bildete sich bei ihr eine schwere,\nzunächst nur lokale Peritonitis (Bauchfellentzündung),\ndie sich im weiteren Verlauf auf den gesamten Bauchraum ausdehnte und schließlich zur völligen Trennung\nder bei der Operation verbundenen Darmteile führte.\nDer Allgemeinzustand der Patientin verschlechterte\nsich zusehends. Der Angeklagte erkannte die Ursache\n\nnicht, sondern befürchtete eine Lungenembolie und\n\nzog eine Pleuritis (Brustfellentzündung) in Betracht,\nohne eingehende Untersuchungen anzustellen. Spätestens\nam 2. November 1972 machte ihm der Ehemann der Patientin, der Tierarzt Dr. HB, Mitteilung, daß er eine\nPeritonitis diagnostiziert habe. Der Angeklagte\n\nschloß jedoch weiterhin Komplikationen im Bereich\n\ndes Operationsgebietes aus. Auf Veranlassung des Ehemannes der Patientin und ihres Hausarztes, den der\nAngeklagte nach der Operation beratend hinzugezogen\nhatte, wurde sie am 9. November 1972 in die Städtischen Krankenanstalten UM verlegt, wo am folgenden\nTag die Bauchhöhle wiederum geöffnet und die aufgegangenen Nähte an dem operierten Darmabschnitt chirurgisch erneut versorgt wurden. Dennoch verstarb die\nPatientin am 12. November 1972, 9,20 Uhr.\n\nI. Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.\n\n1. Als Todesursache sieht die Strafkammer die zu spät\n\nerkannte und behandelte Bauchfellentzündung an; hätte der\nAngeklagte Frau H@W spätestens am 3. November 1972 in\nein größeres Krankenhaus mit besseren Möglichkeiten einer\nDiagnose und Therapie verlegt, so wäre die Peritonitis\nerkannt und behandelt worden, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte das Leben der krebskranken\nPatientin über den 12. November 1972 hinaus verlängert werden können (UA S. 20).\n\nDiese auf das Gutachten der Sachverständigen gestütz-\n\nten Feststellungen genügen den Anforderungen, die an die\n\ndd\n\nAnnahme eines Kausalzusammenhanges zwischen Unterlassung\nund tatbestandsmäßigem Erfolg zu stellen sind (RGSt 51,\n127; 63, 392, 393; 75, 49, 50; BGHSt 6, 1, 2; 21, 59, 61;\nBGH NJW 1954, 1047 Nr. 21; Urteil vom 28. Juli 1970 -\n\n1 StR 175/70, bei Dallinger MDR 1971, 361). Für die Annahme des Ursachenzusammenhanges ist es unerheblich, ob die\n‚Patientin wegen ihres Krebsleidens ohnehin bald gestorben\nwäre; es genügt, daß ihr Tod früher eintrat, als er ohne\ndas pflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre (BGHSt 21,\n59, 61).\n\n2. Als Pflichtwidrigkeit macht das Landgericht dem\nAngeklagten weder sein Verhalten bei der Operation, noch\nseine unzutreffende Diagnose zum Vorwurf. Der Tatrichter\nstellt aber fest - wiederum gestützt auf das Gutachten\nder Sachverständigen -, der Angeklagte habe erkannt, daß\nsein Wissen für eine befriedigende Diagnose nicht ausreichte; angesichts des Temperaturanstiegs und der übrigen Krankheitssymptome wäre es deshalb seine Pflicht gewesen, die Patientin in ein größeres Krankenhaus zu verlegen (UA S. 18, 19). Daß er dies über den 3. November\n1972 hinaus unterließ, sieht die Strafkammer als Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht an. Rechtliche\nBedenken sind gegen diese Annahme nicht zu erheben\n(vel. BGH, Urteile vom 10. Januar 1955 - 3 StR 576/54,\nbei Dallinger MDR 1955, 270 - und vom 17. November 1955\n- 4 StR 373/55, bei Dallinger MDR 1956, 144).\n\n3. Die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs hat\ndas Landgericht knapp, aber nach Sachlage ausreichend\nbegründet (UA S. 19). Die hiergegen von der Revision\n\nerhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Sachverhalt ist\nanders als in dem von der Revision angeführten Fall, den\nder Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Juni 1967 (GA 1969,\n246) entschieden hat.\n\n4. Der Tatrichter hat im Urteil § 13 Abs. 1 StGB n.F.\nnicht ausdrücklich erwähnt. Die Prüfung ergibt jedoch,\ndaß die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind.\n\n5. Die sonstigen Beanstandungen der Revision sind\nunbegründet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen,\ndie sich mit der Bedeutung der Endoxan-Behandlung befassen.\nDem Urteil - das allein die Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung sein kann - ist hierüber nur zu entnehnen,\ndaß ab 26. Oktober 1972 der Patientin Endoxan verabreicht\n(UA S. 7) und daß der Angeklagte zu der vom Internisten\nDr. Sch@B angeordneten medikamentösen Behandlung jeweils zumindest gehört wurde (UA S. 15). Die Behauptung\nder Revision, Dr. Sch habe mit dem Angeklagten darüber nicht gesprochen, steht demnach in Widerspruch zu\nden Feststellungen des Urteils.\n\nWenn der Beschwerdeführer eine tatrichterliche Prüfung der Frage vermißt, ob die Endoxan-Behandlung mitursächlich für die Bauchfellentzündung gewesen sei, so\ntrifft er damit keinen entscheidungserheblichen Punkt.\nDenn einmal fiele nach den Feststellungen auch die Medikamentierung in den Verantwortungsbereich des Angeklagten, und zum andern wird ihm die Entstehung der Peritonitis nicht angelastet.\n\nRR\n\nNach dem Vortrag der Revision hat die Endoxan-Behandlung die richtige Diagnose erschwert; das Medikament rufe\nbekannterweise Beschwerden und Symptome hervor, die auch\nbei Frau Höbel bestanden hätten. Das kann auf sich beruhen. Das Landgericht macht - in Übereinstimmung mit den\nSachverständigen - dem Angeklagten die unrichtige Diagnose\nnicht zum Vorwurf.\n\nIm übrigen hat sich der Angeklagte nach dem Urteil\nin der Hauptverhandlung nicht auf die jetzt behaupteten\nWirkungen der Endoxan-Behandlung berufen (UA S. 11, 12).\n\nII. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZwar hat das Landgericht im Urteil die nach § 13\nAbs. 2 StGB n.F. mögliche Strafmilderung nicht erörtert.\nDer Senat kann Jedoch ausschließen, daß ein etwaiges\nÜbersehen dieser Vorschrift sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat.\n\nDie erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten liegt\nim unteren Bereich sowohl des in § 222 StGB angedrohten\nStrafrahmens, der bis zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nreicht, als auch der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu errechnenden Höchststrafe von drei Jahren neun Monaten. Die\nMindeststrafe ist nach § 222 StGB und nach § 49 Abs. 1\nStGB gleich. Die Erwägungen zur Strafzumessung, die das\nLandgericht angestellt hat, lassen erkennen, daß es die\n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten auch dann festgesetzt\nhätte, wenn es von dem sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nergebenden Strafrahmen ausgegangen wäre.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-24/1-str-877-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-24/1-str-877-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.995151+00:00"}}