{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-24_1_StR_554_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-24","aktenzeichen":"1 StR 554/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RE,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 554/76 URTEIL\nZu NT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Oswald Sch ui\ngeboren amd. EEEEEEED 1919 in Pe,\n\nwegen Betrugs\n\naus Grein,\n\n§ 7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n11. Dezember 1975 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx7\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte macht geltend, daß der Verteidiger\ndes Mitangeklagten StB während der Hauptverhandlung\nzeitweise geistig abwesend gewesen sei, was eine Verletzung der §§ 145, 338 Nr. 5 StPO begründe.\n\nDiesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß\nder Angeklagte zeitweise ohne Verteidiger gewesen sei.\nIm übrigen besteht keine Rechtspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, den Grad der Aufmerksamkeit zu prüfen, mit dem der Verteidiger eines Mitangeklagten der\nHauptverhandlung folgt.\n\n2. Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet der Verteidiger die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte sei von Anfang\nMai 1967 an nicht bereit gewesen, eigene finanzielle Mittel\nfür die Befriedigung von Gläubigern der Firma StB einzusetzen (UA S. 20, 40). Er meint, aus dem in der Haupt-\n\nverhandlung verlesenen Kontoauszug der Firma H@R (Bd. II\nBl. 113 d.A.) ergebe sich, daß der Angeklagte drei Grundschulden über je 10.000,- DM eingebracht habe; das Gericht\nsei dadurch zu weiterer Aufklärung gedrängt gewesen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Aus dem Schreiben der\nFirma H@P vom 6. Februar 1968 ergibt sich nicht, daß der\nAngeklagte in der Zeit von Mai 1967 bis zum Verkauf der\nFirma StB an die Firma JE - der vom Landgericht angenommenen Tatzeit - eigene Grundschulden für die Firma\nStB zur Verfügung gestellt habe. Im übrigen gibt die\nRevision nicht an, auf welchem Wege das Gericht hätte weiter ermitteln sollen; zudem ist Janos H&R als Zeuge vernommen worden (Bl. 1005 d.A.), so daß die Rüge darauf\nhinausläuft, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft\nworden.\n\n3. Dem Angeklagten war auf einem Konto des Bankhauses\nDD in MER, das auf den Namen des Hilfsarbeiters\nSCHE eröffnet war und das der Angeklagte sowohl für den\nZahlungsverkehr der Firma StB als auch für seinen\nprivaten Zahlungsverkehr benutzte, ein Kreditrahmen von\n19.000,- DM eingeräumt (UA S. 11, 12). Daraus, daß dieser\nKreditrahmen voll ausgeschöpft oder überzogen wurde, brauchte sich dem Tatrichter nicht die Schlußfolgerung aufzudrängen,\ndaß der Angeklagte eigene Mittel in die Firma StB eingebracht habe.\n\n4. Ob der Angeklagte durch den Verkauf der Firma\nStB an die Firma JE am 29. Dezember 1967 - dem Endzeitpunkt des ihm vorgeworfenen fortgesetzten Betrugs -\nselbst geschädigt wurde, ist ohne Bedeutung für die Fest-\n\nAT\n\nstellung seines Betrugsvorsatzes. Im übrigen gibt die Revision nicht an, durch welche Beweismittel insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre.\n\n5. Für die Annahme des Betrugsvorsatzes kommt es auch\nnicht darauf an, ob einzelne Gläubiger der Firma SteiED\nin der in Betracht kommenden Zeit noch befriedigt worden\nsind; soweit die Revision beanstandet, daß weitere Vollstreckungsgläubiger nicht ermittelt worden seien, fehlt\nes auch hier an der genauen Angabe der Beweismittel, die\nder Tatrichter nach Auffassung der Revision hätte heranziehen müssen.\n\n6. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß\ndie Strafkammer den im einzelnen aufgeführten Kontenbewegungen (UA S. 11 bis 15) eine falsche Bedeutung beigemessen hätte. Die im Zusammenhang damit erhobene Aufklärungsrüge teilt nicht mit, bezüglich welcher Schecks\nbei welchen Ausstellern, Empfängern oder Banken hätte\nangefragt werden sollen.\n\n7. Die Beweisbehauptung des Angeklagten, der Angestellte Su habe Kundenschecks im Gesamtbetrag von\nrund 1.000,- DM unterschlagen und auf sein eigenes Konto\neingezahlt, hat das Landgericht als wahr unterstellt.\n\nEs war dadurch nicht gehindert anzunehmen, daß dieser\nBetrag im Vergleich zum Gesamtumsatz der Firma StB\nund zur Gesamthöhe des den Gläubigern zugefügten Schadens nicht ins Gewicht fällt (UA S. 32). Die Rüge, mit\ndem Antrag hätte ferner bewiesen werden sollen, daß\nSUB auch Waren gestohlen habe, darauf sei aber das\n\nUrteil nicht eingegangen, scheitert schon daran, daß insoweit der Beweisamtrag nicht vollständig mitgeteilt wird\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n8. Die zum Fall Mi (Firma SEE - va Ss. 29)\nerhobene Aufklärungsrüge, der Zeuge Mi hätte dariüiber befragt werden müssen, ob er den gelieferten Ölofen\nnicht schon vor der Scheckhingabe zurückgeholt habe, ist\nmangels einer bestimmten Beweisbehauptung unzulässig.\n\nIm übrigen ist Mi > a1s Zeuge vernommen worden\n(Bl. 985, 986 d.A.).\n\nDaß der Tatrichter in diesen Fall keinen Eingehungsbetrug angenommen (Lieferung des Ölofens bereits am\n23. Februar 1967), sondern die Betrugshandlung mit der\nFolge der Vermögensgefährdung darin gesehen hat, daß der\nGläubiger durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks\nwenigstens zeitweise von der Verfolgung seines Anspruchs\nabgehalten wurde, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n9. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet. Soweit der Angeklagte einen Sachverhalt vorträgt, der im Urteil nicht festgestellt ist (Fall Behrend,\n\nVA S. 23; Fall CE Clas- und Schmuckindustrie, UA S. 28),\noder sich darauf stützen will, daß der Sachverhalt im Urteil\nfalsch dargestellt sei (Fall KU, UA Ss. 25), kann er\n\ndamit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Ebenso-\n\nwenig kann er geltend machen, die Strafkammer habe seine\nEinlassung bezüglich seiner Reaktion auf den ersten Wechselprotest mißverstanden (UA S. 16, 36).\n\n&T\n\nDaraus, daß der Mitangeklagte St in einem Falle\n- nach seiner Meinung zu Unrecht - nicht angeklagt worden\nsei, kann der Angeklagte Folgerungen zu seinen Gunsten\nnicht herleiten.\n\n10. Daß die Verjährungsunterbrechung sämtliche Teilakte der fortgesetzten Handlung erfaßt hat (BGHSt 1, 84,\n91), legt das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dar\n(UA S. 40/41).\n\nII. Die Sachrüge zeigt nur zum Strafausspruch einen\nRechtsfehler auf.\n\n1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Ange-Klagte habe spätestens seit Anfang Mai 1967 gewußt, daß\ndie Firma StB nicht mehr kreditwürdig war, ausreichend begründet. Sie wird getragen von den Feststellungen, daß schon ab Ende 1966 Lieferanten nur noch\nschleppend bezahlt werden konnten, daß sich ab April 1967\ndie Scheckrückgaben häuften und daß am 10. April 1967\nerstmals ein Wechsel der Firma StB zu Protest ging\n(UA S. 16). Ab Anfang Mai 1967 konnten nur noch die\ndrängendsten Gläubiger befriedigt werden, und auch\ndiese zum Teil nur noch durch Ratenzahlungen; diese\nUmstände waren dem Angeklagten auch bekannt (UA S. 17).\n\nDer Überzeugung vom Betrugsvorsatz des Angeklagten steht nicht entgegen, daß die Firma St keine\nScheinfirma gewesen ist (UA S. 32) und nicht von vormnherein als betrügerisches Unternehmen geplant war, daß\n\nsie zunächst über einen längeren Zeitraum hinweg korrekt\ngeführt worden ist (UA S. 42) und daß der Angeklagte versucht hat, ihre Aufnahme in die Protestliste zu verhindern\n(UA S. 16).\n\nZwar trat ab Juni/Juli 1967 als neuer Großabnehmer\ndie Firma J@B auf, doch verlangte diese Firma sehr lange\nZahlungsfristen und zahlte dann, wenn überhaupt, nur\nschleppend; den weit überwiegenden Teil der an sie ausgelieferten Waren zahlte sie überhaupt nicht (UA S. 17).\nInsbesondere angesichts der Feststellung, es habe sich\nbereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Firma\nJB herausgestellt, daß von ihr „nur äußerst schwer\nGeld zu erlangen gewesen\" sei (UA S. 37), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die an\ndie Verbindung mit dieser Firma geknüpften Hoffnungen\ndes Angeklagten als so vage einschätzt, daß sie den bedingten Vorsatz des Betrugs nicht ausschlossen (UA S. 37,\n39/10).\n\n2. Die Strafzumessung begegnet dagegen rechtlichen\nBedenken.\n\nAus der ungewöhnlich langen Dauer des Verfahrens\n- Erhebung der Anklagen am 19. August und 20. Oktober\n1969, Eingang der Sache beim Senat am 26. Januar 1977 -\n1äßt sich zwar kein Verfahrenshindernis herleiten\n(BGHSt 24, 239), so daß der Senat das Verfahren nicht\nauf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK einstellen kann;\ndoch ist eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfah-\n\ndA\n\nrensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen (BGH aa0 S. 242). Es ist schon kaum verständlich, daß das Amtsgericht, zu dem die Sache zunächst\nangeklagt war, von der Anklage bis zum Eröffnungsbeschluß\nvom 2. Oktober 1972 (Bd. VI Bl. 613 d.A.) drei Jahre verstreichen ließ; mag auch in der Folgezeit der Angeklagte\nzum Teil nicht unschuldig an der weiteren Verzögerung gewesen sein (das Landgericht, an das die Sache inzwischen\nverwiesen worden war, mußte am 9. Mai 1973 - Bd. VI Bl. 688\nd.A. - das Verfahren vorläufig einstellen, weil der Angeklagte unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war), so hat er doch die mit einer geordneten\nRechtspflege nicht mehr zu vereinbarende Verfahrensdauer\nzum überwiegenden Teil nicht zu vertreten.\n\nAngesichts dieser besonderen Verfahrenslage genügte\nes nicht, wenn die Strafkammer die seit der Tat verstrichene Zeit als einen von mehreren Strafmilderungsgründen erwähnte (UA S. 42); sie mußte vielmehr der\nVerletzung des Anspruchs des Angeklagten auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK Rechnung tragen (BGH aa0 S. 242, 243).\n\n- 10 -\n\nDer Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben,\nwährend die Revision im übrigen als unbegründet zu verwerfen ist.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-24/1-str-554-76","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-24/1-str-554-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.967136+00:00"}}