{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-24_1_StR_18_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-24","aktenzeichen":"1 StR 18/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_18/77 URTEIL\n4.2.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Alfred‘ vB D EEE aus\n\nUn /LKrs. AMD, zeboren am Mb. WEB 1947\nin AMKEEEEEREE ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung oder\nversuchten Totschlags\n\no8|\n\na3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt es»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n24. August 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.\n\n. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und wegen\ngefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde gegen\ndie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die\nAnklagebehörde möchte erreichen, daß der Angeklagte (entsprechend dem von ihr in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf) wegen versuchten Totschlags verurteilt wird.\n\nDie Sachbeschwerde greift durch. Die Erörterung der\nAufklärungsrüge erübrigt sich.\n\nI. 1. Das Schwurgericht hat festgestellt:\n\nDer in Erregung, Ärger und Wut geratene, angetrunkene\nAngeklagte führte mit einem \"schweren Zimmermannshammer\",\nden er aus dem Kofferraum seines PKW genommen hatte,\n\n\"von oben herab mit mittlerer Wucht senkrecht\" einen\nSchlag in Richtung auf das Schädeldach eines anderen,\n\nder ihn kurz zuvor im Verlaufe eines in Tätlichkeiten\nübergehenden Wortwechsels zu Boden geworfen hatte. Die\nkegelförmige Seite des Hammerkopfes wies in Schlagrichtung. Der Angegriffene konnte dem Schlag ausweichen.\n\nDer Hammer streifte ihn nur an der linken Seite der Kinnspitze und traf ihn auf den linken Oberarm. Der Angegriffe-\n\nne floh. Der Angeklagte setzte ihm nach und schrie dabei,\ner werde ihn umbringen (UA S. 3/4).\n\n2. Zur inneren Tatseite sagt das Schwurgericht:\n\nDer Angeklagte habe sich für \"erlittene Unbill\" rächen\nwollen. Die Tötung des Angegriffenen habe er \"nicht angestrebt\". Er habe in seiner Gemütsaufwallung auch nicht\nbedacht, daß sein Vorgehen gefährlich sei und unter Umständen tödliche Folgen haben könnte. Schließlich habe\ner die \"überdies nicht als möglich vorgestellte Tötung\nauch nicht billigend in Kauf genommen\". Doch sei \"ihm\nbewußt gewesen, daß der Hammer geeignet war, starke Platz-,\nFraktur- und Rißwunden hervorzurufen. Einen derartigen\nErfolg wollte er erreichen, um sich Genugtuung zu verschaffen\" (UA S. 5). An anderer Stelle heißt es: Der Angeklagte wollte den Angegriffenen \"zwar mit dem Hammer\nschlagen, treffen und möglicherweise schwer verletzen,\neinen Tötungserfolg hat er aber weder angestrebt noch für\nmöglich oder wahrscheinlich gehalten oder gar gebilligt\"\n(UA S. 8; vgl. auch UA S. 10).\n\n3. Das Schwurgericht nimmt an, daß ein Schlag, wie\nihn der Angeklagte \"bewußt und gewollt\" mit einem schweren Zimmermannshammer, \"dessen Gefährlichkeit offensichtlich ist\", gegen den Kopf des Angegriffenen führte, in\nder Regel ausreichendes Indiz für die Folgerung ist,\n\"daß der Täter nach dem Leben des Opfers trachtete oder\nzumindest mit einem Tötungserfolg grundsätzlich einverstanden war\" (UA S. 10). Das Tatgericht sieht sich aber\nzu dieser Folgerung auf Grund folgender Überlegungen\nnicht in der Lage: Es sei wahrscheinlich, daß der Angeklagte in starker Wut und Erregung nach dem erstbesten\nGegenstand griff, um ein Schlaginstrument in die Hand zu\nbekommen, mit dessen Hilfe er seine körperliche Unter-\n\nu\nEN\n\nlegenheit ausgleichen und sich revanchieren konnte. Erregung, Wut und starke Alkoholisierung hätten möglicherweise\neine \"erregungstypische Einengung\" des Wahrnehmens und Denkens mit der Folge bewirkt, daß im Zeitpunkt der Tat \"normalerweise angestellte Erwägungen weitgehend verdrängt waren und das Bestreben, es dem Gegner heimzuzahlen, ... die\nVorherrschaft hatte\". Hierfür spreche das Verhalten des\nAngeklagten nach der Tat. Er habe bei der Vernehmung durch\ndie Polizei den Vorwurf der versuchten Tötung \"nicht ernst\ngenommen und sogar als absurd empfunden\". Das sei \"ein eindeutiges Zeichen\" dafür, daß sich der Angeklagte \"bei seinem Vorgehen der Gefährlichkeit seines Tuns überhaupt nicht\nbewußt war\". Für \"innere Billigung\" eines Totschlags hätte\nauch die seelische Struktur des Angeklagten keine Anhaltspunkte ergeben. Der Sachverständige habe bei den testpsychologischen Untersuchungen \"keine Zeichen besonderer Aggressivität festgestellt\". Daß der Angeklagte bei der Verfolgung\ndes Angegriffenen schrie, er werde ihn umbringen, lasse\nkeinen zwingenden Schluß auf Tötungsvorsatz zu. Es könne\nsich bei dieser \"nachträglichen Äußerung\" um eine \"bloße\nDrohung\" gehandelt haben (UA S. 10/11).\n\nII. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist von\nRechtsfehlern beeinflußt. Sie, die darauf beruhenden Feststellungen und die Anwendung des Strafgesetzes auf den\nSachverhalt können deshalb keinen Bestand haben.\n\n1. Dem Tatgericht kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten\nSchlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen\nmuß (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Aber die Frei-\n\nheit der Beweiswürdigung hat Grenzen: Die Gesetze des Denkens gelten für jedermann. Auch über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darf sich der Richter nicht hinwegsetzen (BGHSt 6, 70, 72, 74; 10, 208, 211; 17, 382, 385;\n21, 157, 159). Allgemeine Erfahrungssätze sind zu beachten,\nwenn ihre Geltung im Einzelfall nicht mit hinreichenden\nGründen in Frage gestellt wird (BGHSt 12, 311, 315; 17,\n382, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n\n§ 261 Anm. 5 c). Die Beweiswürdigung muß vollständig\n(erschöpfend) sein, d.h. die festgestellten erheblichen\nBeweistatsachen sind (in zutreffender Erfassung ihrer Bedeutung) in die Überzeugungsbildung einzubeziehen; mit\nmehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß der Tatrichter sich auseinandersetzen (BGHSt 12, 311, 315; 14,\n162, 164/165; 25, 365, 367; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972\n- 4 StR 209/72 - und vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -;\nRGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161).\n\n2. Das Schwurgericht vertritt mit guten Gründen die\nAuffassung, daß ein Schlag, wie der Angeklagte ihn führte,\nausreichendes Indiz für die Folgerung sein kann, \"daß der\nTäter nach dem Leben des Opfers trachtete oder zumindest\nmit einem Tötungserfolg grundsätzlich einverstanden war\".\nEs zieht diese Folgerung auf Grund von Überlegungen nicht,\ndie teils widersprüchlich sind (also gegen die Gesetze\ndes Denkens verstoßen), teils nichts besagen (also die\ngegen den Angeklagten sprechenden feststehenden Tatsachen nicht in Frage stellen).\n\na) Wenn der Angeklagte sich bewußt war, daß der Schlag\nmit dem Hammer \"starke Platz-, Fraktur- und Rißwunden\nhervorrufen\" kann, und er \"einen derartigen Erfolg er-\n\ndl\n\nreichen wollte\" (UA S. 5), dann kann nicht zu seinen\nGunsten davon ausgegangen werden, daß er sich \"der Ge-\n\nfährlichkeit seines Tuns überhaupt nicht bewußt war\"\n(UA S. 11).\n\nb) Falls der Angeklagte sogar an eine \"starke Frakturwunde\", also an einen (mit Durchtrennung der Kopfhaut verbundenen) Schädeldach-Zertrümmerungsbruch und damit an\neine nach allgemeiner Erfahrung lebensgefährliche Verletzung dachte und sie wollte, dann bedarf es einer hinreichenden Erklärung für die Annahme, daß Vorstellungsund Willenskomponente des (bedingten) Tötungsvorsatzes\nzweifelhaft oder zu verneinen sind. Dem angefochtenen\nUrteil ist diese Erklärung nicht zu entnehmen.\n\naa) Die Drohung, die der Angeklagte bei der Verfolgung des Opfers ausstieß, kommt als nachteiliges Indiz\nin Betracht. Das Schwurgericht \"entkräftet\" die Drohung\nmit der Erwägung, sie spreche \"nicht zwingend\" gegen den\nAngeklagten. Aber das ist auch nicht erforderlich. Es\ngeht bei der Beweiswürdigung um die Gewinnung persönlicher Gewißheit durch einsichtige Gründe, nicht um den\nAusschluß objektiv möglicher Zweifel (BGHSt 10, 208, 209).\nDie richterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis\nzwingender Schlüsse zu sein. Auch Folgerungen, die denkgesetzlich, nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder nach der Lebenserfahrung nur möglich sind,\nkommen als Beweisgrundlage in Frage (BGHSt aaO; BGH NJW\n1967, 359, 360; BGH bei Dallinger MDR 1970, 198; BGH VRS\n33, 431; BGH, Urt. vom 24. Februar 1976 - 1 StR 806/75).\n\nbb) \"Erregungstypische Einengung\" des Bewußtseins kann,\n\nwenn sie vorlag, dazu geführt haben, daß zentrale Auffassungs- und Hemmungsfaktoren ausgeschaltet wurden, der\nAngeklagte affektiv, \"kurzschlüssig\" handelte. Ungehemnmtes, impulsives Handeln spricht aber&er für als gegen uneingeschränkten Vorsatz. Das Schwurgericht vertritt eine\nHypothese des Atypischen: \"Erregung und Wut\" könnten die\nUrsache dafür gewesen sein, daß der Verwirklichungswille\nbei der lebensgefährlichen Körperverletzung Halt machte.\n\nAber für diese Hypothese gibt das Tatgericht keine Begründung.\n\ncc) Daß der Angeklagte bei der ersten Vernehmung\ndurch die Polizei den Vorwurf der versuchten Tötung \"nicht\nernst nahm\", als \"absurd empfand\", ist kein \"eindeutiges\nZeichen\" für bloßen Körperverletzungsvorsatz. Im Zeitpunkt\nder Vernehmung hatte sich die Situation für den Angeklagten völlig gewandelt. Dieser Tatsache kann er sich angepaßt haben.\n\ndd) Das Ergebnis der testpsychologischen Untersuchungen besagt nichts. Den Vorsatz, einen anderen zu töten,\nfassen nicht nur Personen, bei denen sich \"Zeichen besonderer Aggressivität finden\" lassen.\n\nIII. Zur Rechtsanwendung bemerkt der Senat: Der\nSchuldspruch kann auch von einer unzutreffenden Auffassung der begrifflichen Merkmale des bedingten Vorsatzes durch das Tatgericht beeinflußt sein. Bedingter\nVorsatz setzt nicht voraus, daß der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne einer erwünschten Wirkung gefühls-\n\nA\n\nmäßig bejaht. Es genügt, daß er auch für gen Fall, daß\n\nder Erfolg sich einstellt, handelt, daß er sich mit der\nTatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363, 369;\n\nBGH, Urteile vom 8. Mai 1973 - 4 StR 134/73 und 1 StR 656/72 -;\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 59 Anm. 6).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-24/1-str-18-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-24/1-str-18-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.946635+00:00"}}