{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-15_1_StR_874_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-15","aktenzeichen":"1 StR 874/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 874/76 URTEIL\nASa 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Hans Philip K EB aus\n\nPO, geboren am Mr. EEE 1930 in FeiEEEn/ Map,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BEP aus GEEEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEEEEEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder auswärtigen Strafkammer Pforzheim des Landgerichts Karisruhe vom 18. Oktober 1976\n\n1. im Falle II 1 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte an Stelle sexueller\nNötigung (§ 178 StGB) wegen Nötigung (§ 240\nStGB) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch zu Fall II 1 und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nin diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen sexueller Nötigung, Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Notzucht und gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist, ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler. Dagegen\nkann die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB)\nnicht uneingeschränkt bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen forderte der Angeklagte die\nHausfrau Ku in deren Wohnung auf, bei ihm den Mundverkehr auszuführen. Als sich Frau Kuß8 weigerte, drohte\ner ihr, einen kurz zuvor mit einem anderen Mann begangenen\n\nSeitensprung ihrem Ehemann, den er als eifersüchtig und\njähzornig kannte, zu offenbaren (UA S. 5). Nur unter dem\nDruck dieser Drohung und aus Angst vor Schlägen ihres\nEhemannes kam Frau Ku, die der Angeklagte zuvor in\n\ndie Ecke des Wohnzimmers gedrängt hatte, seinem Verlangen\nnach und führte bei ihm den Mundverkehr aus. Der Angeklagte war sich dabei bewußt, daß die Zeugin ihm nur aus\nAngst vor Schlägen ihres Ehemannes zu Willen war (UA S. 6).\n\nDiesem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, daß\nder Angeklagte die Hausfrau Ku zu der ihr abverlangten\nsexuellen Handlung mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt hat (vgl.\n\nVA S. 11).\n\nSelbst wenn man die Anwendung von Gewalt darin sähe,\ndaß der Angeklagte Frau KußB in die Ecke des Wohnzimmers\ngedrängt hatte (vgl. RGSt 64, 113, 115), so fehlt es doch\nJedenfalls nach den Feststellungen an jedem Anhaltspunkt\ndafür, daß dies geschah, um den Widerstand der Frau zu\nbrechen oder um es ihr unmöglich zu machen, sich zu wehren.\nEine solche Feststellung wäre aber für die Annahme einer\n„mit Gewalt\" begangenen Nötigung im Sinne von § 178 StGB\nerforderlich gewesen (BGH NJW 1953, 1070 zu § 177 StGB a.F.;\nBGH GA 1968, 84, 85 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 178 Rdn. 7).\n\nEine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben liegt nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls\nnicht vor. Als gegenwärtig kann nur eine unmittelbar vor\nihrer Verwirklichung stehende, nicht erst eine künftig\n\ndrohende Gefahr angesehen werden (vgl. § 35 StGB). Die\nAndrohung bestimmter Offenbarungen an den - abwesenden -\nEhemann der Verletzten hatte aber nach Sachlage nur den\nSinn, der Verletzten ein künftiges Übel, nämlich die\n\nReaktion des Ehemannes auf die Mitteilungen, in Aussicht\nzu stellen.\n\nNach alledem ist der auf § 178 StGB gestützte Schuldspruch fehlerhaft.\n\nDie getroffenen Feststellungen ergeben Jedoch einwandfrei, daß sich der Angeklagte einer einfachen Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat. Insbesondere\nbesteht nach Sachlage kein Zweifel daran, daß der Angeklagte der Verletzten ein empfindliches Übel angedroht\nhat und daß die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n\nDamit kann das Revisionsgericht den Schuldspruch\nvon sich aus ändern. § 265 StPO steht hier nicht entgegen.\n\nDie Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs\nim Falle II 1 und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/1-str-874-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/1-str-874-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.810018+00:00"}}