{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-15_1_StR_871_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-15","aktenzeichen":"1 StR 871/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_StR 871/76 URTEIL\n15,9.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jose? H EEE aus DEE,\ngeboren am UM. EB 1952 in Hoi, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n. Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 13. September 1976 im Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.\n\nDie vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) durch Urteil vom 25. September 1975 verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Monaten und die in\n\nihr enthaltenen Einzelstrafen bleiben bestehen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, Jedoch werden Gerichtskosten insoweit\nnicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nze\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter\nAuflösung der im Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 25. September 1975 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Monaten und unter Einbeziehung der darin enthaltenen\nEinzelstrafen zur neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen, abgesehen von\nder Bildung der Gesamtstrafe, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben,\nweil die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht erfüllt sind.\nSie wären gegeben, wenn die jetzt zur Aburteilung stehende\nTat vor dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom\n25. September 1975, rechtskräftig seit 3. Oktober 1975,\nbegangen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte soll durch Bildung der neuen Gesamtstrafe so gestellt werden, als hätte das Gericht schon bei der früheren Verurteilung alle in Betracht kommenden Taten gemeinsam abgeurteilt. Die Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist aber am 30. Dezember 1975\nund damit nach dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu)\nbegangen. Deshalb muß es bei der früheren Gesamtfreiheitsstrafe und den in ihr enthaltenen Einzelstrafen verbleiben.\nFür die Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist kein Raum.\n\nDie bisher für den Mord ausgeworfene Einsatzstrafe von\n14 Jahren erscheint nunmehr im Strafausspruch. Diese Änderung kann der Senat in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.\n\nDa die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegt war und vollen Erfolg gehabt\nhat, gehören die durch sie entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen zu den Kosten des Verfahrens,\ndie der Angeklagte nach § 465 StPO zu tragen hat. Er ist\nJedoch insoweit nach § 8 GKG von Gerichtskosten freizustellen, da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nentstanden wären. Für die Überwälzung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Verteidigung gegen\n\n/K\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sein kön-\n\nnen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGHSt 19,\n226, 228, 229).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/1-str-871-76","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/1-str-871-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.791117+00:00"}}