{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-15_1_StR_12_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-15","aktenzeichen":"1 StR 12/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 12/77 URTEIL\n\nEr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Sozialarbeiter Siegfried S t EEE aus\n\nMO, geboren am MS. EEE 19.6 in DSH\nbei Grafenau, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Kraftfahrer Heinz S > aus MED,\ndort geboren am MR. EEE 1941,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE», su»,\nals Verteidiger des Angeklagten Se,\nRechtsanwalt Dr. EP, uEEmEn,\nals Verteidiger des Angeklagten Stamm,\n\nJustizangestellte NEED\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n4. Juni 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\n1. die Einzelstrafen gegen den Angeklagten\nStB im Falle II 3, den Angeklagten\nSEE in den Fällen II 3 und 5 der\nUrteilsgründe;\n\nII.\n\nIll.\n\n[0 v\n\n2. die Gesamtfreiheitsstrafen gegen diese\nbeiden Angeklagten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Sg gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer den Angeklagten betreffende Schuldspruch wird jedoch wie folgt gefaßt:\n\n\"der Verabredung des räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer und eines damit tateinheitlich zusammentreffenden schweren Raubs sowie in zwei Fällen des räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer, jeweils in Tateinheit mit\ngemeinschaftlichem versuchten schweren Raub\",\n\nDer Angeklagte SB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten StB wegen\n\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit\n\nversuchtem schweren Raub und anderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Ange-Kklagten SB hat sie \"wegen Versuchs der Beteiligung\"\nund wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub\nebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen. Das Urteil des Tatgerichts ist von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten Sep angefochten worden.\nDie Anklagebehörde greift mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch an, soweit er die Einzelstrafen betrifft, die\ngegen die Angeklagten in den Fällen verhängt worden sind,\nin denen sie die Strafkammer wegen räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer (in Tateinheit mit versuchtem schweren\nRaub) verurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß die Strafkammer diese Fälle zu Unrecht als\nminder schwer (§ 316 a Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2, § 250\nAbs. 2 StGB) angesehen hat. Der Angeklagte SP möchte\nmit der Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils\nerreichen, soweit es ihn betrifft. Sein Rechtsmittel hat\nJedoch keinen Erfolg. Es besteht lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung des Schuldspruchs Anlaß. Die Revision der Anklagebehörde ist begründet.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Sage\n\nI. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen unter II. 2)\nder Urteilsgründe rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens.\n\n1. Er erklärte sich spätestens am Tage nach der\n\"Besichtigungsfahrt\" bereit, als Mittäter an dem nach\n\nTatort, Tatzeit und Tatablauf konkretisierten Verbrechen\nmitzuwirken. Derjenige, der seine Erklärung entgegen- und\nannahm, betrieb die Begehung der Tat und hatte bereits einen Mittäter angeworben (UA S. 10/11). Infolgedessen lag\nin der Erklärung des Angeklagten und ihrer Annahme eine\nVerabredung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB (§ 49 a Abs. 2\nStGB a.F.). Zum Rücktritt vom Versuch der Beteiligung\n\n(§ 31 StGB; § 49 a Abs. 3 StGB a.F.) kam es nicht. Die\n\nTat unterblieb nur deshalb, weil die Verhaftung desjenigen, der die Ausführung des Überfalls übernehmen sollte\n\nund wollte, zur Aufgabe des ersten Tatplans nötigte -\n(UA S. 11).\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer § 30 Abs. 2 StGB\nangewendet. Sie ist - aus Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 Satz 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB stehen und damit auch nicht im Zusamnenhang stehen dürfen (vgl. BGHSt 26, 53, 55; Dreher, StGB\n36. Aufl. § 50 Rdn. 2) - vom Strafrahmen des § 316 a\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB ausgegangen (vgl. UA S. 47/18).\nDas sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nergebende Strafmindestmaß beträgt demnach ebenso drei\nMonate wie das Mindestmaß, das sich nach § 49 a Abs. 1,\n$ hu Abs. 3 StGB a.rF. ergeben kann. Aber da das Mindestmaß des geltenden Rechts vom Gesetz selbst festgelegt,\nnicht nur das Ergebnis fakultativer Strafmilderung ist,\nerweist sich § 30 Abs. 2 StGB gegenüber § 49 a Abs. 2\n\nStGB a.F. als das mildeste Gesetz im Sinne von 82\nAbs. 3 StGB.\n\n3. Der Senat hat, weil § 30 Abs. 2 StGB nicht als\nselbständige und eindeutige Strafvorschrift angesehen\nwerden kann, den Schuldspruch durch Aufnahme des konkreten Schuldvorwurfs (\"Verabredung eines räuberischen Aneriffs auf Kraftfahrer und eines damit tateinheitlich\nzusammentreffenden schweren Raubs\") zur Klarstellung\nanders gefaßt (vgl. BGH, Urt. vom 10. August 1976\n- 1 StR 389/76 -; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 49 a\nAnm. 13). Das ist unbedenklich, weil die Urteilsgründe\neindeutig erkennen lassen, was mit dem \"Versuch der Beteiligung\" gemeint ist.\n\nII. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zu II. 3)\nund 5) der Urteilsgründe tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nin Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub in zwei Fällen.\n\n1. In beiden Fällen gab der Angeklagte durch Blinken\nmit der Lichthupe das Zeichen zum Tatbeginn. Er ging auf\nGrund des Tatplans in seiner Vorstellung davon aus, daß\nauf dieses Zeichen hin die \"auf dem Sprung stehenden\"\nMittäter \"zur Verwirklichung des Tatbestands unnmittelbar ansetzen\" (§ 22 StGB), also sofort und ohne Zwischenakte mit den Nötigungshandlungen beginnen werden. Der\nAngeklagte nahm auf Grund des Tatplans auch an, daß der\nin seiner Vorstellung unmittelbar bevorstehende Angriff\nauf die Entschlußfreiheit der den Geldtransport bewachenden Männer und auf deren Leib und Leben - durch Bedrohen\nmit ungeladenen, aber als gebrauchsbereit erscheinenden\nSchußwaffen - unter Ausnutzung der besonderen Verhält-\n\n2,\n=,\n\nnisse des Straßenverkehrs (vgl. dazu BGHSt 13, 27, 31;\n\n18, 170, 172; 19, 191, 192; 22, 114, 116; 24, 320, 321)\nvonstatten gehen sollte. Denn durch Bereiten eines Hindernisses sollte der Transportwagen zum Anhalten gezwungen\nund so den Mittätern das Zusteigen ermöglicht werden.\n\n2. Allerdings folgte auf das Zeichen des Angeklagten nicht der von ihm erwartete Angriff der Tatgenossen.\nDas ändert nichts daran, daß Jedenfalls der Angeklagte\nmit dem Unternehmen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer begann und zugleich zur Verwirklichung des Tatbestands des schweren Raubs ansetzte. Der Angeklagte\nging davon aus, daß er durch das Blinken mit der Lichthupe den Tatplan in das Stadium der strafbaren Ausführung bringen werde. Er hatte die Überzeugung, daß es\n\"jetzt losgeht\". Damit überschritt er die Schwelle, die\nden Bereich der Vorbereitung von dem des Versuchs trennt\n(vgl. BGHSt 26, 201, 203/204; LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 22),\nder im Falle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nmit dem der Vollendung zusammenfällt.\n\n3. Neben dem Tatbestand des räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) ist der des versuchten schweren Raubs (und zwar als Straßenraub nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., als Raub mit Waffen nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) verwirklicht worden (vgl.\nBGHSt 26, 167, 173/174; BGH NJW 1976, 248 Nr. 18). Es\nbeschwert den Angeklagten nicht, daß der Schuldspruch\nden Qualifikationsgrund \"Straßenraub\" (vgl. BGHSt aaO\nS. 174) nicht erkennen läßt und daß unter den angewendeten Strafvorschriften § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.\nnicht aufgeführt worden ist.\n\n4. Der Versuch des schweren Raubs tritt (im Gegensatz zum Versuch des einfachen Raubs) nicht hinter den\nräuberischen Angriff auf Kraftfahrer zurück. Denn der im\nQualifikationsmerkmal liegende spezifische Unrechtsgehalt\nwird durch den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB nicht\noder jedenfalls nicht erschöpfend erfaßt.\n\n5. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer im Falle II. 5) der Urteilsgründe nur eine (mehrere\nStrafgesetze verletzende) Handlung angenommen und ungeprüft\ngelassen hat, ob der Ansatz zur Tatbestandsverwirklichung\nbei der zweiten Fahrt auf einem neuen Entschluß beruhte.\n\nIII. Soweit der Angeklagte die Strafzumessung beanstandet, ist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\nB) Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg, weil\ndie Annahme minder schwerer Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf fehlerhaften Zumessungserwägungen beruhen kann.\n\nI. Minder schwere Fälle dürfen bejaht werden, wenn\nUmstände vorliegen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen.\nSind mildernde Umstände im Sinne des bisherigen Rechts\ngegeben, muß in der Regel ein minder schwerer Fall nach\ngeltendem Recht angenommen werden (BGHSt 26, 97, 99).\n\nBei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als \"minder\nschwer\" einzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller\nUmstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, angestellt werden. Es genügt nicht,\ndaß einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer\nsolchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend\ndafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW\n1960, 1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH, Urt. vom\n4. Juni 1970 - 4 StR 142/70).\n\nII. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die\nStrafkammer diese Grundsätze hinreichend gewürdigt hat.\n\n1. Sie wägt die von ihr angeführten belastenden und\nentlastenden Umstände nicht gegeneinander ab, macht nicht\ndeutlich, welches Gewicht den mildernden Umständen im Verhältnis zu denjenigen, die zu Ungunsten der Angeklagten\nsprechen, zukommt. Die nur enumerative Aneinanderreihung\nvon Strafzumessungsgesichtspunkten besagt wenig. Die einzelne Strafzumessungstatsache ist eine relative, vom Gewicht der anderen Zumessungsumstände abhängige Größe\n(vgl. BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urt. vom 6. November 1973\n- 1 StR 411/73).\n\n2. Die Strafkammer hat wesentliche belastende Tatsachen nicht erkennbar berücksichtigt, insbesondere\n\n- 10 -\n\na) die von Fehlschlägen unbeeindruckte Bereitschaft des\nAngeklagten SB, zur Wegnahme des transportierten Gel-\n\ndes im Wege des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und\ndes Raubes beizutragen;\n\nb) daß der Angeklagte, der das ihm und einigen anderen anvertraute Geld schützen sollte, selbst zum Angreifer wurde. Er hinterging seine Arbeitgeberin in grober\nWeise. § 46 Abs. 2 StGB erwähnt ausdrücklich unter den\nStrafzumessungsgesichtspunkten \"das Maß der Pflichtwidrigkeit\";\n\nc) das beabsichtigte Fesseln und Einsperren der\nWachleute in einer Garage (vgl. UA S. 12);\n\nd) die Vertiefung des Unrechtsgehalts durch das Zusammentreffen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nmit versuchtem schweren Raub;\n\ne) den schwerwiegenden Anschlag auf die Rechtsordnung und das Vertrauen in sie durch eine Tat, wie\ndie Angeklagten sie planten und begannen, nämlich einen Überfall auf einen Geldtransport vor aller Augen\nam hellen Tage im Herzen einer Millionenstadt.\n\n- 11 -\n\nIV. Die zu III. dargelegten Gründe erfordern es, dem\nRevisionsamtrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.\n\nDer Tatrichter erhält damit auch Gelegenheit, die\nGesamtstrafe bezüglich des Angeklagten Stewib näher zu\nbegründen (BGHSt 24, 268).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/1-str-12-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/1-str-12-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.767419+00:00"}}