{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-08_1_StR_811_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-08","aktenzeichen":"1 StR 811/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 811/76 URTEIL\n8.2.12\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Max Sch ED „zus WerEEE-Fru,\ngeboren am R. EEEEED 1920 in ONE (Schlesien),\n\nwegen Untreue u.a.\n\n19\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n31. August 1976\n\n1. dahin geändert, daß im Fall III 3 der\nUrteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen’ fortgesetzten Betrugs\nentfällt;\n\n2. im Fall III 4 der Urteilsgründe aufgehoben;\nder Angeklagte wird vom Schuldvorwurf des\nversuchten Betrugs freigesprochen; insoweit\nwerden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;\n\n3. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesen\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\n(Fall III 1), wegen fortgesetzter Untreue (Fall III 2),\nwegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (Fall III 3) und wegen versuchten Betrugs\n(Fall III 4) - unter Freisprechung im übrigen - zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nI.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht der Beschwerde-\n\nführer eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO darin,\ndaß das Gericht einen auf Feststellung der üblichen Vernichtung von Kassenrollen gerichteten Beweisamtrag übergangen habe. Dem ist bereits entgegenzuhalten, daß das\nHauptverhandlungsprotokoll einen solchen Beweisamtrag\nnicht verzeichnet. Im übrigen scheitert das Revisionsvorbringen daran, daß die Revision auch andere Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen,\nnicht mitteilt. Weitere Aufklärungsrügen, die im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde vorgetragen werden, sind ebenfalls unzulässig, weil sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nerforderlichen Angaben vermissen lassen.\n\nIl.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in\nden Fällen III 1 - 3 hält auch der sachlichrechtlichen\nNachprüfung stand. Bedenken begegnet im Fall III 3 allein\ndie Annahme tateinheitlicher Begehung von fortgesetztem\nBetrug.\n\nDie Strafkammer hat hier neben der zum Nachteil des\nC & C - Großmarkts begangenen Untreue ein betrügerisches\nVerhalten des Angeklagten darin gefunden, daß er sich in\nauswärtigen Filialen seiner Arbeitgeberin Waren „über\nHausbelastung\" unter der Vorspiegelung geben ließ, daß\ner sie in der von ihm geleiteten WERD Zweignieder-\n\nlassung bezahlen werde (UA S. 50). Dementsprechend wurde\nauch die Zweigniederlassung Weiden Jeweils mit den Kaufpreisen der entnommenen Waren belastet; Bezahlung durch\nden Angeklagten erfolgte jedoch nicht (UA S. 51).\n\n15\n\nDiese Feststellungen tragen die Anwendung der §§ 263,\n52 StGB nicht. Zwar kann Untreue nit Betrug tateinheitlich\n\nzusammentreffen, wenn der Täter schon bei Vornahme der\nTäuschung in einem Treueverhältnis zum Getäuschten oder\n\ndem zu Schädigenden steht (BGHSt 8, 254, 260; BGH GA 1971,\n84). Dabei ist Jedoch vorauszusetzen, daß der Tat in bei-\n\nden Richtungen ein besonderer Unrechtsgehalt innewohnt,\nsei es, daß verschiedene Personen geschädigt werden\n(vel. RGSt 73, 6, 8), sei es, daß der durch die eine\nStraftat hervorgerufene Schaden durch die gleichzeitige\nVerletzung des anderen Strafgesetzes vertieft wird\n(vel. BGHSt 6, 67; OLG Hamm MDR 1968, 779).\n\nHier liegt es so, daß sich sowohl die Untreue als\nauch die von der Strafkamner angenommene betrügerische\nHandlung gegen die C&C - Großmarkt GmbH richteten und\ndaß nur dieser Gesellschaft ein einheitlicher Schaden\nentstanden ist. Unter solchen Umständen schließt die\ndem Angeklagten vorgeworfene Verletzung der Pflicht\nzur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (UA S. 136)\nnotwendigerweise auch die Einzelheiten der Herbeiführung\ndes Schadens und deren mögliche rechtliche Einstufung\nein. Es kommt hinzu, daß die Tatbestandsmerkmale des\nBetruges nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden\nSicherheit festgestellt sind. Wie die Revision mit Recht\nbemerkt, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der\n\nEinkauf von Waren bei auswärtigen Filialen durch Zweigstellenleiter und deren Bezahlung im Wege interner Verrechnung (Hausbelastungen) einer damals herrschenden Gepflogenheit entsprach. Den Verkäufern kam es danach ersichtlich nur darauf an, daß es zu der vorgesehenen - und\nspäter auch jeweils erfolgten - Verrechnung kommen werde.\nUnter diesen Umständen hätte schon die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe „schlüssig\" vorgespiegelt,\n\ner werde den Kaufpreis in WE begleichen, näher begründet werden müssen. Jedenfalls aber fehlt es an genügenden Anhaltspunkten dafür, daß die Verkäufer durch das Vorgehen\ndes Angeklagten in einen für die Aushändigung der Ware\nursächlichen Irrtum versetzt und damit zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt worden seien; die Feststellung des Urteils, die über Hausbelastung bezogenen\nWaren wären dem Angeklagten nicht ausgehändigt worden,\nwenn bekannt gewesen wäre, daß er sie im Ergebnis nicht\nbezahlen wollte (UA S. 50), ist bei der gegebenen Sachlage nichtssagend. Damit bedarf es auch keiner Prüfung\nder Frage, ob nicht etwa die angenommene Untreue eher als\nstraflose Nachtat eines Betruges hätte gewertet werden\nmüssen (vgl. BGHSt 6, 67; OLG Hamm MDR 1968, 779). Vielmehr ist hier an dem Schuldvorwurf der Untreue festzuhalten und allein auszusprechen, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt.\n\n2. Zutreffend rügt die Revision ferner die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Prozeßbetruges\n(Fall III 4). Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte in dem gegen ihn eingeleiteten Zivilprozeß lediglich das Bestreben, den Umfang der ihm in den Fällen\nIII 1 - 3 zur Last gelegten unerlaubten Entnahmen als\n\n15\n\ngeringer darzustellen und sich demnach zumindest Teile\nder veruntreuten Werte zu sichern (UA S. 52, 53). will\nder Täter jedoch die durch andere Straftaten widerrechtlich geschaffene Vermögenslage nur aufrechterhalten, so\nstellt ein zu diesem Zweck begangener Betrug nur eine\nmitbestrafte, der selbständigen Verurteilung nicht mehr\nzugängliche Nachtat dar (vgl. RGSt 59, 128, 130; 63, 186,\n192; BGH GA 1957, 409, 410; 1958, 369; 1961, 83).\n\nDa ergänzende Feststellungen, die den Angeklagten\nbelasten könnten, nicht möglich erscheinen, ist er in\ndiesem Fall freizusprechen.\n\n53. Die Einzelstrafe im Fall III 2 beruht auf der Anwendung von § 266 Abs. 2 StGB. Die Annahme, daß hier ein\nbesonders schwerer Fall der Untreue vorliege, ist jedoch\n\nnicht rechtlich einwandfrei begründet. Zwar ist die Straf-\n_ kammer zutreffend davon ausgegangen, daß es insoweit\ndarauf ankommt, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle\nin einem den Ausnahmestrafrahmen rechtfertigenden Maß abweicht. Dabei sind aber die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tat selbst zu entnehmen; den Begleitumständen\nist geringeres Gewicht beizumessen (BGHSt 5, 124, 130).\nEntscheidend sind also die Umstände, die der Tat selbst\ninnewohnen oder doch wenigstens im Zusammenhang mit ihr\nstehen; das Verhalten des Täters vor oder nach der Tat\nkann, sofern es an diesen Voraussetzungen fehlt, regelmäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. Dreher, StGB\n36. Aufl. § 46 Ran. 40). Ob das Landgericht das genügend\nbeachtet hat, ergeben die Strafzumessungsgründe nicht mit\n\nSicherheit, weil sie neben der Höhe des Gesamtschadens,\nder Vielzahl der Einzelakte und der Raffinesse der Verschleierung auch das Verhalten des Angeklagten \"nach der\nTat und im Prozeß\" als bestimmend anführen (UA S. 139).\nDie im Fall III 2 festgesetzte Strafe kann somit nicht\nbestehen bleiben.\n\nDie Beschränkung des Schuldspruchs im Fall III 3\nzieht ohnehin die Aufhebung der hier ausgesprochenen\nEinzelstrafe nach sich. Das führt in Verbindung mit der\nfehlerhaften Beurteilung des Strafmaßes im Fall III 2\nund mit dem Freispruch im Fall III 4 auch zur Aufhebung\nder Einzelstrafe im Fall III 1, in Ergebnis also zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-08/1-str-811-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-08/1-str-811-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.604022+00:00"}}