{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-01_1_StR_830_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"1 StR 830/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 830/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Peter Sch WM aus StB, geboren\nam . EEE 1940 in Eu,\n\nwegen Betruges\n\nn\n\ngs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Februar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee, EEE.\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 1976\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nVA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDie Beanstandung, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, entspricht nicht den Formerfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Angabe bestimmter Beweismittel, deren das Gericht sich hätte bedienen müssen. Die\nDarlegung, das Gericht habe \"die Frage des Unrechtsbewußtseins\" näher aufklären müssen, ist nicht hinreichend\nkonkretisiert. Mit dem Hinweis auf \"entscheidende Zivilrichter, zumindest aber den Rechtsanwalt des Angeklagten\"\nsind die in Betracht kommenden Zeugen nicht bestimmt bezeichnet. Außerdem ist nicht dargetan, weshalb diese Personen über subjektive Vorstellungen des Angeklagten hätten\naussagen können.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Die Strafkammer stellt u.a. fest: Der Angeklagte,\nder sich als Gebrauchtwagenhändler betätigte, ging gegen-\n\nüber Verkaufsinteressenten nach einem Schema vor. In Anzeigen, die in Tageszeitungen erschienen, brachte er zum\nAusdruck, daß er Gebrauchtwagen, insbesondere Mercedes-Benz-Jahreswagen, gegen Barzahlung ankaufe. Anrufern, die ihm ihre Preisvorstellungen mitteilten, erklärte er, dieser Preis\nsei realisierbar, wenn das Fahrzeug in Oränung sei. Dadurch\nerweckte er in den Verkaufsinteressenten den Eindruck, er\nwerde die erwarteten Preise annähernd bezahlen. In Wirklichkeit war er von vornherein entschlossen, die ihm angebotenen Kraftfahrzeuge lediglich zum regelmäßig darunterliegenden DAT-Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 X zu erwerben. Um sein Vorhaben zu verschleiern, eröffnete er den\nVerkaufswilligen, das Fahrzeug müsse zunächst von der DAT-Schätzstelle auf etwaige Mängel hin untersucht werden.\n\nEr legte ihnen zwei Formblätter vor und forderte sie auf,\ndiese auszufüllen und zu unterschreiben. Eines dieser Formulare war ein Schätzauftrag an die Schätzstelle, das andere war als \"Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug\" bezeichnet. Es enthielt u.a. die Klausel \"KFZ-Ankauf zum DAT- oder DEKRA-Schätzpreis abzüglich 20 bzw.\n\n30 %. Vorherige verbindliche Preisabsprachen wurdannicht\ngetroffen\",\n\nDem Angeklagten ging es darum, die Interessenten dahin zu bringen, daß sie den Vordruck in Unkenntnis seines\nInhalts und seiner rechtlichen Bedeutung unterschrieben.\nEr wollte sie so auf einen Kaufpreis festnageln, den sie\nsonst nicht gebilligt hätten. Deshalb erklärte er in der\nMehrzahl der Fälle ausdrücklich, daß das Formular lediglich für die Schätzstelle benötigt werde und keine wei-\n\nrt\n\ntere Bedeutung habe. Auf diese Weise erreichte er in einer\n\nVielzahl von Fällen, daß die geschäftlich meist unerfahre-\n\nnen Verkaufsinteressenten das Formblatt unterschrieben, ohne dessen rechtliche Tragweite zu erkennen und ohne die\n\n20 bzw. 30 %-Klausel zu bemerken.\n\nNach Unterzeichnung, aber noch vor der Fahrt zur Schätzstelle ließ der Angeklagte sich Kraftfahrzeugbrief und Wagenschlüssel aushändigen. Nach Rückkehr erklärte er den\nEigentümern der Fahrzeuge, er werde den Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 % bezahlen, nur diesen Betrag hätten sie\nzu beanspruchen. Wollten sie daraufhin die Verhandlungen\nabbrechen, so bestand er unter Hinweis auf den ausgefüllten Vordruck darauf, daß sie das Fahrzeug an ihn bereits\nzu diesem Preis verkauft hätten. Er verlangte, daß sie sich\nentweder mit dem von ihm Jetzt angebotenen Kaufpreis zufriedengaben oder an ihn eine Abstandssumme bezahlten,\ndie dem Abzug von 20 oder 30 % vom DAT-Schätzpreis entsprach. Die Verkaufsinteressenten sahen, da sie weder\nKraftfahrzeugbrief noch Wagenschlüssel in Händen hatten,\nkeinen anderen Ausweg als sich den Bedingungen des Angeklagten zu unterwerfen. Sie überließen ihm das Fahrzeug\nzum Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 % oder zahlten an\nihn die geforderte Abstandssumne.\n\n2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt die Strafkamner in diesem Sachverhalt den Tatbestand des fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB).\n\na) Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind hinreichend dargetan.\n\naa) In den Einzelfällen II 1, 3, 4, 10, 12, 16, 17,\n20, 23, 24, 26, 27, 28 täuschte der Angeklagte die Verkaufswilligen dadurch, daß er ihnen ausdrücklich erklärte\noder erklären ließ, das als \"Verkaufsangebot für ein ge-\n. brauchtes Kraftfahrzeug\" bezeichnete Formular habe keine\nweitere Bedeutung, es werde lediglich wegen der darin eingetragenen Fahrzeugdaten für die Schätzstelle oder für\nspätere Kunden oder als Unterlage für die Abrechnung mit\nseinem Chef benötigt. Diese Behauptungen des Angeklagten\nwaren unrichtig.\n\nEntgegen der Annahme der Revision war nicht allein\nder Inhalt des schriftlichen Verkaufsangebots maßgebend.\nAuch wer ein Formblatt mit bestimmtem Inhalt vorlegt,\nkann täuschen, indem er es als unbedeutend hinstellt,\nvon seinem Inhalt ablenkt, Teile davon abdeckt oder Behauptungen hinzufügt, die beim Unterzeichner falsche Vorstellungen erwecken. Etwaige Fahrlässigkeit des Geschädigten schließt Betrug nicht aus.\n\nbb) In den Einzelfällen II 5, 6, 7, 11, 13, 21, 22,\n25 bestand die Täuschung darin, daß der Angeklagte den\nVerkaufswilligen erklärte, er billige ihre Preisvorstellungen, die Schätzung diene nur dem Zweck, festzustellen, daß es sich nicht um einen Unfallwagen handle.\nBeide Behauptungen waren falsch. Der Angeklagte war mit\nden Preisvorstellungen der Verkaufsinteressenten von\nvornherein nicht einverstanden. Der tatsächlich angebotene\nPreis bewegte sich deshalb nicht im Bereich dieser Vorstellungen, Die Schätzung war dazu bestimmt, die Grundlage\nfür den noch um weitere 20 oder 30 % verminderten Kaufpreis zu liefern, den der Angeklagte zahlen wollte.\n\n4\n\ncc) Im Fall II 2 bestätigte der Angeklagte die Preisvorstellung WB \"in der Größenordnung von 12.000,-- DM\",\nEr erweckte dadurch den unrichtigen Eindruck, er werde den\nSchätzwert \"im Bereich von 12.000,-- DM\" bezahlen (UA S. 13).\nDeshalb unterschrieb WB das Formular. Er bemerkte\ndie 20 %-Klausel nicht, weil der Angeklagte ihn \"von der\neigentlichen Bedeutung des Verkaufsangebots mit der darin\neingedruckten 20 bzw. 30 %-Klausel abgelenkt und so zur Unterschrift bewogen hat\" (UA S. 39).\n\ndd) Die Äußerung des Angeklagten im Fall II 8, man\nwerde sich nach der Schätzung über den Kaufpreis schon\neinigen, erweckte bei dem Geschädigten KB den unrichtigen Eindruck, nach der Schätzung sei der Kaufpreis noch\noffen, über ihn werde dann noch verhandelt werden (UA S. 18,\n19). Deshalb entging ihm die 30 %-Klausel. In Wirklichkeit\nsah der Angeklagte den Kaufvertrag bereits als abgeschlossen\nund den Kaufpreis (Schätzwert abzüglich 30 %) schon vor der\nSchätzung als festgelegt an.\n\nee) Entsprechendes gilt für die Erklärung des Angeklagten im Fall II 9, den Preis mache der Schätzer (UA S.\n19). Der Geschädigte Kap nahm aufgrund dieser Äußerung\ndes Angeklagten an, über den Kaufpreis werde nach der\nSchätzung noch verhandelt. Darin wurde er durch die Weisung\ndes Angeklagten bestärkt, die für den Kaufpreis vorgesehene\nZeile in dem Formular nicht auszufüllen. Der Angeklagte war\naber nicht bereit, den vom Schätzer ermittelten Preis zu\nentrichten, sondern von vornherein entschlossen, ihn um\n30 % zu mindern. Aufgrund seines Irrtums war Kon\n\nempört, als der Angeklagte vom Schätzpreis 30 % abziehen\nwollte.\n\nff) Im Fall II 14 übersah der Geschädigte wi\nbei der Unterzeichnung die 20 %-Klausel, nachdem der Angeklagte und sein Mitarbeiter ihm erklärt hatten, seine Preisvorstellung sei erzielbar (UA S. 24, 25). Die Ausführungen\nzu II 2 a cc gelten entsprechend.\n\ngg) Mit der zweifachen Bestätigung der Preisvorstellung\n\nZWEEEB und der unrichtigen Erklärung, das Preisliche werde\nnach der Schätzung ausgemacht, erweckte der Angeklagte im\nFall II 15 in diesem Verkaufswilligen den Eindruck, der\nKaufpreis sei auch nach der Schätzung noch offen und werde\nsich in der Nähe der Preisvorstellungen ZB bewegen. In\nWirklichkeit war er nach der Unterzeichnung des Verkaufsangebots im Sinne des Angeklagten bereits festgelegt. Die\nAusführungen zu II 2 a dd gelten entsprechend.\n\nhh) Im Fall II 18 übersah der Geschädigte JB die\n20 %-Klausel, nachdem der Angeklagte ihm von sich aus für\ndas Fahrzeug etwa 12.000,-- DM geboten hatte. Er unterschrieb das Formular \"im Vertrauen auf die ihm erteilte\nmündliche Preiszusage\" (UA S. 28). Als der Angeklagte\nseine wirkliche Preisabsicht erkennen ließ, war er so\nempört, daß es zwischen beiden zu einem Handgemenge kam.\n\nii) Den Geschädigten N täuschte der Angeklagte im Fall II 19, indem er ihm erklärte, der Schätzpreis werde bezahlt. Die 20 %-Klausel übersah der Zeuge,\nweil der Angeklagte ihn bei Unterzeichnung des Formulars\nanwies, in die noch offene Zeile die Worte \"Zahlung nach\nÜberprüfung in bar! einzutragen und dabei bewußt die\nKlausel mit der Hand verdeckte. N nahın deshalb\n\nMb\n\nan, er werde den vollen Schätzpreis erhalten. Dieser belief sich auf 10.600,-- DM. Der Angeklagte veranlaßte\nNe, eine Quittung über 8.480,-- DM zu unterzeichnen, indem er den eingetragenen Betrag durch die\nSchätzurkunde oder Geldscheine verdeckte (UA S. 29).\nNEE 21aubte noch immer, er quittiere über den\nvollen Schätzpreis, bis der Angeklagte schließlich bei\nder Bezahlung seine wahre Absicht offenbarte.\n\nb) Infolge des vom Angeklagten erregten Irrtums\nverfügten die Verkaufsinteressenten über ihr Vermögen,\nindem sie die Verträge mit dem Angeklagten abschlossen\nund später entweder die Fahrzeuge an ihn zu den niedrigeren Preisen übereigneten oder die verlangten Abstandssummen (20 oder 30 % vom Schätzpreis) an ihn zahlten.\nOhne die Täuschung hätte der Angeklagte beides nicht\nerlangt.\n\nc) Die Annahme der Strafkammer, schon im Abschluß\nder Kaufverträge liege unter den festgestellten Umständen der Vermögensschaden (Eingehungsbetrug), ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\naa) Beim Eingehungsbetrug ist eine Vermögensschädigung gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die\nLeistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt. Die Anfechtbarkeit des Vertrages muß dabei\naußer Betracht bleiben (BGHSt 16, 220, 221; 21, 384,\n386; 22, 88, 89; 23, 300, 302). Ob ein Vermögensschaden\neingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage\nvor und nach dem Vertragsschluß. Entscheidend ist, ob\n\n- 10 -\n\nder erworbene Vertragsgegenstand, wirtschaftlich betrachtet, der Gegenleistung entspricht. Dabei ist u.a. auf den\nvom Erwerber mit dem Vertragsschluß verfolgten Zweck abzustellen (BGHSt 16, 321, 325).\n\nbb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß\nin den festgestellten 28 Einzelfällen Vermögensschädigungen vorlagen. Die Leistung, die der Angeklagte nach\ndem Inhalt der Verträge zu erbringen hatte (DAT-Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 %), war geringerwertiger als\ndie Leistung der Vertragspartner. Diese hatten Gebrauchtwagen zu übereignen, deren Verkehrswert dem vollen Schätzpreis entsprach. Der ermittelte Vermögensschaden liegt\ndeshalb, wie die Strafkammer zutreffend erkennt, in dem\nUnterschied zwischen dem vollen Schätzpreis und dem sich\nnach Abzug von 20 oder 30 % ergebenden Betrag.\n\nd) Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß auch die\nVoraussetzungen der inneren Tatseite erfüllt sind. Der\nAngeklagte handelte in allen Fällen bewußt und gewollt\nund in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile\nzu verschaffen (UA S. 39).\n\nEines ausdrücklichen Eingehens auf das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bedurfte es nicht. Derartige\nAusführungen sind nur erforderlich, wenn besondere Veranlassung dazu besteht. Das war hier nicht der Fall. Die\nMethoden des Angeklagten ließen hinreichend erkennen,\n\ndaß er in dem Bewußtsein handelte, Unrecht zu tun. Es\nging ihm darum, \"die Kunden hinter's Licht zu führen\"\n(UA S. 39), er rechnete von vornherein mit deren spä-\n\nPoki\n\n- 11 -\n\nterer Reaktion und wollte ihnen sämtliche Einwendungen\nabschneiden. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, den Geschädigten nach der Unterschrift Kraftfahrzeugbrief und Wagenschlüssel abzuverlangen, um ihre\nEigentümerposition vor Bekanntgabe des auszuzahlenden\nBetrages zu schwächen (UA S. 39).\n\n5. Die Strafzumessungserwägungen bieten keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Pfeiffer für den wegen\nKrankheit an der Unterschrift verhinderten\nRiBGH Herdegen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-830-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-830-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.410376+00:00"}}