{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-01_1_StR_829_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"1 StR 829/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 829/76 URTEIL\n1.9.37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Nikolaus R EB aus Lei,\ngeboren an @. u 1944 in Te,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE» aus GEEEEEEED\nals Vertreter der Nebenkläger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 30. Januar 1976\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Revision\neinschließlich der dem Angeklagten dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht Offenburg hatte den Angeklagten am\n24. Juli 1974 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt.\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und\ndie Sache an das Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen (Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).\n\nDas Schwurgericht dieses Landgerichts hat nunmehr\nden Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen (§§ 212,\n213, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde.\n\nDie Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nI. Der Schuldspruch, gegen den sich die unbeschränkt\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit Einzelausführungen wendet, läßt keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nII. Auch der Strafausspruch, den beide Beschwerdeführer mit näheren Darlegungen bekämpfen, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Schwurgericht hat den Strafrahmen des § 213 Stcp\nangewendet; bestimmend dafür war zum einen, daß Jakob und\nLeonhard ReiB - die Tatopfer - „zur späten Abendzeit\nzur Strafexpedition schreiten wollten\" und dabei ein\ngroßes Risiko auf sich nahmen, „da sie wußten, daß dem\nAngeklagten in der Enge des Wohnwagens kaum eine Chance\nzum Ausweichen verbleiben würde und ihnen bekannt war,\ndaß er eine Waffe hatte\" (UA S. 23); zum andern war mit\nbestimmend für die Anwendung des § 213 StGB die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten, die\nauf einem durch Alkoholeinwirkung gesteigerten Erregungszustand beruhte.\n\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kann schon\ndie verminderte Schuldfähigkeit für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen\n(BGHSt 16, 360; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76),\nso gilt das erst recht, wenn dieser Umstand mit einem\nweiteren Milderungsgrund zusammentrifft, den der Tatrichter hier ohne Rechtsfehler in dem Vorgehen von Vater\nund Sohn Re zu einer gegen den Angeklagten gerichteten „Strafexpedition\" erblickt. Daß sich das Risiko,\ndas die Re dabei eingingen, schließlich nicht in\nder vorgestellten Form verwirklichte, weil der Angeklagte\nnicht im Wohnwagen, sondern dahinter verborgen war, hat\ndas Landgericht nicht verkannt; es konnte gleichwohl das\n\naus der Sicht der Re bestehende Risiko für die\nEinschätzung von deren Hartnäckigkeit und damit im Ergebnis zugunsten des Angeklagten verwerten.\n\nDas Schwurgericht hat auch nicht verkannt, daß der\nAngeklagte das Gesamtgeschehen durch die eine Stunde vorher von ihm am Kiosk angezettelte Schlägerei ausgelöst hat,\nindem er „dadurch eine Gefahrenlage geschaffen und das\nUnheil heraufbeschworen\" hat (UA S. 24). Diesen Gesichtspunkt hat es zwar ausdrücklich erst bei der Festsetzung\nder konkreten Strafe innerhalb des durch § 213 StGB gegebenen Rahmens erörtert, es kann aber ausgeschlossen werden, daß es ihn bei der für die Bejahung des § 213 StGB\nerforderlichen Gesamtwürdigung übersehen hätte, zumal\ndas Urteil sehr sorgfältig die in einer mehrmanatigen\n\nHauptverhandlung zutage getretenen Tatsachen feststellt\nund würdigt.\n\n2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ngeglaubt, das Betreten und Durchsuchen seines Wohnwagens\ndurch die Reinhardts mit seinen Schüssen verhindern zu\ndürfen; er hätte jedoch bei gehöriger Anspannung seines\nGewissens diesen Irrtum vermeiden können, da seine Einsichtsfähigkeit niht beeinträchtigt, sondern voll erhalten geblieben sei (UA S. 9, 17, 21, 23).\n\nDie Bundesanwaltschaft meint, es liege ein Widerspruch darin, daß die Annahme verminderter Willensfähigkeit die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen solle,\nder Angeklagte aber sein Vorgehen für berechtigt gehalten und daher gar keinen Anlaß gehabt habe, seine Widerstandsfähigkeit einzusetzen.\n\nAuch diese Bedenken sind unbegründet. Der Tatrichter\ngeht konsequent davon aus, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, nicht in rechtlich\nerheblichem Maße eingeschränkt war. Den Irrtum, dem der\nAngeklagte über die Rechtmäßigkeit seines Handelns erlegen\nwar, hält das Schwurgericht für vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB),\nweil er bei seiner Intelligenz und seiner entwickelten sittlichen Wertvorstellung sein Gewissen hätte entsprechend\nanspannen können (UA S. 21). War aber die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert, dann kann das Unterlassen der Gewissensanspannung nur darauf beruhen, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war; damit\ndecken sich aber die tatsächlichen Voraussetzungen, unter\ndenen das Landgericht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit einerseits, eines vermeidbaren Verbotsirrtums andererseits kommt.\n\n3. Es liegt endlich entgegen der Meinung der Nebenkläger kein Fall vor, in dem der Tatrichter den ihm bei\nder Strafzumessung eingeräumten Spielraum verlassen hätte,\nweil die Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zum\nUnrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat sowie zum\nGrad der persönlichen Schuld des Täters stünde (BGH MDR\n1976, 941). Mag die Strafe auch mild erscheinen, so ist\nsie doch keinesfalls „völlig unvertretbar und unerträglich\"; sie liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters\nund ist daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar, zumal\n\ndie für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nsorgfältig abgewogen worden sind.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Pfeiffer\nfür den wegen\nErkrankung an\nder Unterschrift\nverhinderten\nRiBGH Herdegen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-829-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-829-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.389702+00:00"}}