{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-01_1_StR_792_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"1 StR 792/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL Ol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 792/76 URTEIL\n1.2. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Spirituosenvertreter Edelbert Ko\n\naus Ku, dort geboren am BD. EEE 1950,\nzur Zeit in Haft,\n\n2, den Taxiunternehner Heinz DB EEE aus Ku,\ndort geboren an. EEE 1953,\n\nwegen gemeinschaftlicher Förderung der\nProstitution u.a.\n\ny'u\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt @EEEEBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP EEE aus GEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten KoiiiiR,,\nRechtsanwalt euuuus MEEEEEEEED aus GENEEEEB\nals Verteidiger des Angeklagten Dem»,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ko@iiii>\nwird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n16. Juli 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Betrugs in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, verurteilt worden ist\n(I. 2 a des Urteilsspruchs, II. 1. der\nUrteilsgründe),\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\n2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\n(II. 2 des Urteilsspruchs).\n\nAuf die Revision des Angeklagten De wird\ndas genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\ni. soweit der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist\n(in I. 1 des Urteilsspruchs, II. 9 der\nUrteilsgründe),\n\n2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\n(II. 1 des Urteilsspruchs).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNL\n\nAd\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KoiEEEEB wegen\nVergewaltigung in zwei Fällen (in einem Falle rechtlich\nzusammentreffend mit sexueller Nötigung und Körperverletzung), Förderung der Prostitution in Tateinheit nit\nZuhälterei, Besitzes von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, versuchter Anstiftung zum Meineid in Tateinheit\nmit versuchter Nötigung und weiterer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sie hat\ngegen den Angeklagten Bee (unter Freisprechung im übrigen) wegen Förderung der Prostitution und wegen gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nBeide Angeklagte rügen die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Kon\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit gesetzwidrig eingeschränkt, weil\nsie während der Vernehmung der Zeugin SB seine Entfernung aus dem Sitzungssaal angeordnet habe, obwohl,\nwie die Revision meint, die Voraussetzungen der Anordnung (vgl. § 247 Satz 1 StPO) nicht vorlagen, ist unzu-\n\nlässig. Sie genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Denn aus ihr geht nicht hervor, auf welche\nGründe das Tatgericht die Entfernung des Angeklagten ge-\n‘stützt hat. Die Verweisung auf die Sitzungsniederschrift\n\nist unbeachtlich (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n§ 344 Anm. II 3 a mit weiteren Nachweisen).\n\n2. Die Rüge, der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit (§ 338 Nr. 5 StPO) sei auch\ndadurch verwirklicht worden, daß ein Teil der Beweisaufnahme ohne den Verteidiger stattgefunden habe, ist begründet.\n\nDie Mitwirkung des Verteidigers war notwendig (§ 140\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO). In seiner Abwesenheit ist\nzu Tatvorwürfen Beweis erhoben worden, die den Angeklagten betrafen und zu seiner Verurteilung führten (I. 2a\ndes Urteilsspruchs, II. 1. der Urteilsgründe). Der Gesichtspunkt, daß allein wegen dieser Tatvorwürfe die\nHauptverhandlung nicht vor dem Landgericht stattgefunden\nund auch ein anderer Grund notwendiger Verteidigung nicht\nPlatz gegriffen hätte, ist ebenso ohne Bedeutung wie die\nTatsache, daß der Verteidiger eigenmächtig den Sitzungssaal verließ (vgl. § 145 Abs. 1 StPO; BGHSt 9, 243, 24h;\nBGH NJW 1956, 1766, 1767; RGSt 67, 3, 12).\n\nDer Gesetzesverstoß führt aber lediglich zur Aufhebung der auf die Feststellungen unter II. 1. der Urteilsgründe gestützten Verurteilung (wegen Betrugs in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung).\n\nDenn obgleich in den Fällen des § 338 StPO das Urteil\n\n\"als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist\", darf danach gefragt werden, ob das ganze\nUrteil von dem Gesetzesverstoß betroffen wird. Steht\n\nfest, daß nur ein sachlich abtrennbarer Urteilsteil beeinflußt sein kann, besteht kein Anlaß, mehr als den\n(möglicherweise) berührten Urteilsteil aufzuheben (RGSt 44,\n16, 19/20; 69, 253, 256; BGH, Urt. vom 29. Juni 1976\n\n- 1 StR 167/76 -; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n\n§ 338 vor Ann. I). Die Urteilsgründe, die Sitzungsniederschrift und das Vorbringen der Revision ergeben, daß\n\ndurch den Gesetzesverstoß der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Verteidigers nur die Feststellungen unter\n\nII. 1. der Urteilsgründe und der auf diese Feststellungen\ngestützte, sachlich abtrennbare Teil der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung (I. 2 a des Urteilsspruchs)\nbeeinflußt sein können.\n\n3. Mit dem Vorbringen der Revision, die Strafkamner\nhabe den Angeklagten vor der Vernehmung der Zeugin Pe»\nzu früh (in einem Zeitpunkt, in dem es noch nicht notwendig war) aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, kann\nsich der Senat nicht befassen, weil die Gründe der Anordnung nicht mitgeteilt werden. Auf I. 1. wird Bezug\ngenommen.\n\n4. Die Darlegungen der Revision zu dem von ihr angenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 247 Satz 4\nStPO bedürfen der Ergänzung: Als der Angeklagte nach\nVernehmung der Zeugin Pggp \"zu Ziff. 1 der Anklageschrift\n\nvom 30. April 1976\" in den Sitzungssaal gerufen wurde,\n\nwar die Vernehmung der Zeugin noch nicht beendet. Sie\nwurde vielmehr nach der Sitzungspause während der Mittagszeit in (wie beschlossen) Abwesenheit des Angeklagten\nfortgesetzt. Nach dem Abschluß der Vernehmung ist der\nAngeklagte sogleich unterrichtet worden. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO keine\nRede sein. Einer stückweisen Unterrichtung des Angeklagten bedurfte es nicht.\n\n5. Die Behauptung der Revision, der Entfernung des\nAngeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung\nder Zeugin Pggp nach der Mittagspause sei keine Anordnung durch Gerichtsbeschluß vorausgegangen, ist unzutreffend. Der am Vormittag vor Beginn der Vernehmung der\nZeugin verkündete Beschluß legte die Dauer der Ausschließung fest. Sie galt für die \"Vernehmung der Zeugin\",\numfaßte also auch ihre Anhörung am Nachmittag.\n\n6. Die Rüge, die Strafkammer habe \"deshalb gegen\n§ 338 Nr. 5 StPO verstoßen, weil sie den Angeklagten\nauch bei der Vernehmung der Zeugin Sch@ ohne Grund\nteilweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen habe\",\nist unzulässig, soweit sie sich gegen die Gesetzmäßigkeit der Anordnung wendet, weil sie den Beschluß und\nseine Gründe nicht mitteilt (vgl. I. 1.). Soweit sie\ndie Verlesung eines Briefentwurfs und die Erörterung\nder Strafanträge der Zeuginnen Sch und Pe beanstandet, verkennt die Revision, daß die Anordnung auslegungsfähig ist. Wird die Entfernung des Angeklagten\n\nAR\n\nfür die Dauer der Vernehmung eines Zeugen beschlossen,\n\nso erstreckt sich die Anordnung nach ihrem Sinn und Zweck\nin aller Regel auf die Verfahrensvorgänge, die mit der\nVernehmung in enger Verbindung stehen oder sich unnittelbar daraus entwickeln (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975,\n544). Daß der Sachzusammenhang gefehlt habe, wird von der\nRevision nicht behauptet. Die Richtigkeit ihres Vorbringens,\nder Angeklagte sei nicht ausreichend unterrichtet worden,\nkann dahinstehen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder zu\nersehen, daß der Angeklagte sich anders oder wirksamer\nhätte verteidigen können, wenn die Unterrichtung sich auf\ndie Vorgänge erstreckt hätte, deren Nichterwähnung er behauptet.\n\n7. Die Entscheidung des Vorsitzenden, von der Vereidigung des Zeugen SCEEB abzusehen, ist mit der Bezugnahme\nauf die Vorschrift des § 61 Nr. 1 StPO und der Wiedergabe\nihres Inhalts ausreichend begründet worden. Nichts deutet\ndarauf hin, daß der Vorsitzende, wie die Revision meint,\ndas ihm (und dem Gericht) eingeräumte freie Ermessen yverkannt oder daß er von diesem Ermessen einen fehlerhaften\nGebrauch gemacht habe. Es kann unerörtert bleiben, ob ein\nVerstoß gegen die Bestimmung des § 61 Nr. 1 StPO nur geltend gemacht werden kann, wenn die Anordnung des Vorsitzenden ohne Erfolg als unzulässig beanstandet worden ist\n(§ 238 Abs. 2 StPO).\n\n8. Auch die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen ist\nin aller Regel Sache des Tatgerichts. Hier geht es um\n\neine Frage, die aus der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis des Richters zu beantworten ist. Etwas anderes gilt nur,\nwenn der Sachverhalt solche Besonderheiten bietet, daß die\neigene Sachkunde des erkennenden Gerichts nach der Erfahrung\ndes Lebens zweifelhaft ist. Nur in solchen Fällen muß das\nTatgericht sich entweder als sachkundig ausweisen oder einen Sachverständigen beiziehen (vgl. BGHSt 3, 27, 28/29;\n\n12, 18, 20; 23, 8, 12; RGSt 71, 336, 338). Die Revision\nzeigt solche Besonderheiten nicht auf. Unter Berufung auf\ndie Urteilsgründe behauptet sie zwar, die Zeugin PB befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Aber den Urteilsgründen ist für die Richtigkeit dieser Behauptung nichts zu entnehmen. Im übrigen käme es,\nwenn sie zuträfe, entscheidend auf die Ursache der Behandlungsbedürftigkeit an. Dazu sagt die Revision aber nichts.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Das Vorbringen der Revision zur Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betrugs in den Darlehensfällen (II. 1.\nder Urteilsgründe) bedarf keiner Erörterung. Die Verurteilung hat auf Grund einer erfolgreichen Verfahrensrüge\nkeinen Bestand (vgl. I. 2.).\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nzwei weiterer Vergehen des Betrugs wendet (I. 2 d des Urteilsspruchs), verkennt sie, daß diese Verurteilung sich\nnicht nur auf Fall II. 4., sondern auch auf Fall II. 6.\nder Urteilsgründe bezieht (vgl. UA S. 45 und 48).\n\nTl\n\n- 10 -\n\n2. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils\ndurch den Senat auf Grund der Sachbeschwerde hat keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit\nSchuldspruch und Strafausspruch von der erfolgreichen Verfahrensrüge (vgl. I. 2.) nicht betroffen werden.\n\nB) Die Revision des Angeklagten Bw:\n\nI. Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen die\nVorschriften über die Nachtragsanklage geltend gemacht\nwird, hat Erfolg.\n\nZwar bezeichnete die zugelassene Anklage die Tat,\nwegen welcher der Angeklagte im Falle II. 9. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Ein Vorwurf wegen dieser Tat\nwurde aber nur gegen den Mitangeklagten Ko@MB erhoben.\nInfolgedessen bedurfte es zu ihrer Einbeziehung in das Verfahren gegen den Revisionsführer einer Nachtragsanklage.\nSie wurde in Form einer Bezugnahme auf die Tatschilderung\nin der Anklageschrift unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschriften vorgetragen. Ob damit der Bestimmung des § 266\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügt worden ist, kann dahinstehen.\n\nEin durchgreifender Verfahrensverstoß liegt darin, daß\nentgegen § 266 Abs. 1 StPO kein Einbeziehungsbeschluß erging. Er ist Verfahrensvoraussetzung (BGH NJW 1970, 904\nNr. 11; BGH, Urteile vom 2. Februar 1960 - 5 StR 19/60 -\nund vom 4. März 1960 - 4 StR 14/60). Sein Fehlen führt\nzur Einstellung oder zur Aufhebung und Zurückverweisung\n(BGH NJW aa0; BGH, Urt. vom 4. März 1960 - 4 StR 14/60).\nDer Senat ist der Ansicht, daß die Aufhebung der Verurteilung in dem vom Fehlen der Verfahrensvoraussetzung\n\n- 11 -\n\nbetroffenen Fall II. 9. der Urteilsgründe und die Zurückverweisung im Umfang der Aufhebung genügen. Der Gegenstand des Tatvorwurfs ist dem Angeklagten seit Mitteilung\nder Anklageschrift bekannt. Es bedarf nur der förmlichen\nErhebung des Vorwurfs gegen ihn.\n\nII. Die Überprüfung der Verurteilung im Falle II. 7.\nder Urteilsgründe auf Grund der Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-792-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-792-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.365235+00:00"}}