{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-02-01_1_StR_741_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"1 StR 741/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Bußgeldverfahren wird die Verfolgungsverjährung\ndurch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der\n\ner einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1\nNr. 2 OWiG unterbrochen.","text_plain":"AM Om\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1975 § 33 Abs. 1 Nr. 2\n\nIm Bußgeldverfahren wird die Verfolgungsverjährung\ndurch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der\n\ner einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1\nNr. 2 OWiG unterbrochen.\n\nBGH, Beschl. v. 1. Februar 1977 - 1 StR 741/76 - AG Erding\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 741/76 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Kurt G EEEEEEEEEB aus EEE,\ngeboren eu GENE 1927 in Po (CSSR),\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nBa\n\n‚Mm\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1. Februar 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und die\n\nRichter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner\nund Herdegen\n\nbeschlossen:\n\nIm Bußgeldverfahren wird die Verfolgungsverjährung durch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der er einen Zeugen zur\nVernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG\nunterbrochen,\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Erding hat durch Urteil vom 1. Juni 1976 gegen den Betroffenen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene hat fristund formgerecht beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen; er rügt die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\nDas Bayer, Oberste Landesgericht möchte das Verfahren\nwegen Verjährung einstellen (§ 206 a StPO, § 46 Abs. 1 OWiG),\nsieht sich aber daran durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (2. Senat für Bußgeldsachen) vom 7. April\n1976 (NJW 1976, 1760 Nr. 22) gehindert, mit dem die Verfügung des ersuchten Richters auf Ladung eines Zeugen zur Vernehmung als geeignet angesehen wird, die Verjährung zu unterbrechen,\n\nIm vorliegenden Fall ist die Verjährung der am\n19. Juli 1975 begangenen Ordnungswidrigkeiten unterbrochen worden am 27. August 1975 durch die Unterzeichnung\ndes Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG), am 24. Oktober 1975 durch die Vorlage der Akten an das Amtsgericht\n(§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und am 30. Oktober 1975 durch\ndie Anordnung des Amtsgerichts, mehrere auswärtige Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen (§ 33 Abs. 1\nNr. 2 OWiG).\n\nZur Durchführung dieser Vernehmungen beraumten u. a.\ndas Amtsgericht Düren am 26. November 1975, das Amtsgericht\nGelsenkirchen am 18. Dezember 1975, das Amtsgericht Neu-Ulm\nam 11. Februar 1976 und am 29. Februar 1976 Termine an. Die\nVernehmung eines Zeugen fand am 29. März 1976 statt. Den\nTermin zur Hauptverhandlung vom 1. Juni 1976 bestimmte das\nAmtsgericht Erding am 21. April 1976.\n\nHiernach hängt die Entscheidung davon ab, ob die am\n30. Oktober 1975 neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von\ndrei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 OWiG) dadurch\nunterbrochen worden ist, daß die ersuchten Richter Termine\nzur Vernehmung von Zeugen anberaumt haben; wird diese Frage\nverneint, dann ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten\nmit Ablauf des 29. Januar 1976 verjährt.\n\nDas vorlegende Gericht vertritt in Übereinstimmung\nmit seiner bisherigen Rechtsprechung (BayObLG NJW 1976,\n1760 Nr. 23, Nr. 24) und dem 1. Senat für Bußgeldsachen\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1976, 1759) die\nAuffassung, daß die von einem ersuchten Richter vorgenommene Bestimmung eines Termins zur Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen die Verfolgungsverjährung nicht unter-\n\nWu\n\nbricht, weil eine \"Anordnung\" der Vernehmung nach § 33\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG hierin nicht gefunden werden könne;\n\ndie Terminsbestimmung diene vielmehr nur der Durchführung des an ihn ergangenen Ersuchens, das die \"Anordnung\"\nbereits enthalten habe, und habe keine selbständige Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.\n\nDemgegenüber ist der 2, Senat für Bußgeldsachen\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1976, 1760 Nr. 22)\nder Ansicht, die Ladungsverfügung des ersuchten Richters\nunterbreche die Verjährung, weil sie nicht lediglich eine\nHilfs- und Ausführungshandlung im Rahmen der vom ersuchenden Richter getroffenen Vernehmungsanordnung darstelle.\n\nDas Bayer. Oberste Landesgericht müßte mit seiner\nbeabsichtigten Entscheidung von diesem Beschluß abweichen.\nEs hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden - im Vorlegungsbeschluß nicht formulierten - Frage vorgelegt:\n\nWird im Bußgeldverfahren die Verfolgungsver,jährung durch die Verfügung des ersuchten Richters,\nmit der er einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach\n§ 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß §§ 69 Abs. 3\nOWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben; es macht keinen Unterschied, ob es sich um die Vernehmung des Betroffenen oder\neines Zeugen handelt, da beide Fälle, wie der Wortlaut des\n§ 33 Abs, 1 Nr. 2 OWiG ergibt, nur einheitlich entschieden\nwerden können.\n\nIII. Der Senat vermag in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht zu teilen; er folgt vielmehr dem 2. Senat\nfür Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt.\n\n1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wird die Verjährung\ndurch jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder\neines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen. Das gilt - im Gegensatz zu § 33 Abs. 1 Nr. 1\nOWiG - für jede richterliche Vernehmung des Betroffenen\noder eines Zeugen oder deren Anordnung, so daß bei mehrfacher Anordnung die Unterbrechungswirkung mehrfach eintritt (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 33 Rdn. 23); allerdings bilden die Anordnung der Vernehmung und die Vernehmung selbst eine Einheit, so daß die beiden Unterbrechungsmöglichkeiten alternativ nebeneinander stehen, die Verjährung also nicht durch die Anordnung und dann nochmal durch\ndie Vernehmung unterbrochen wird (Rebmann/Roth/Herrmann,\naa0; Göhler, OWiG 4. Aufl. § 33 Anm. 2 B).\n\nDie Ladungsverfügung wird allgemein als \"Anordnung\"\nim Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG anerkannt (Rebmann/\nRoth/Herrmann, aa0; Göhler, aa0; Rotberg, OWiG 5. Aufl.\n§ 33 Rdn. 22), wobei allerdings das Schrifttum nicht\nzwischen der Ladungsverfügung des erkennenden und des\nersuchten Richters unterscheidet. Das Gesetz gibt für\neine solche Unterscheidung keinen Anhalt; seinem Zweck\nist ein rechtfertigender Grund dafür nicht zu entnehmen.\n\nOrdnet der erkennende Richter die Vernehmung des\nBetroffenen oder eines Zeugen durch einen ersuchten Richter an, so ist diese Anordnung naturgemäß unvollständig\n\n14\n\nund bedarf, damit es überhaupt zu der Vernehmung kommen\nkann, der Ergänzung durch eine weitere selbständige richterliche Handlung (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 1976\n- 4 StR 281/76 - zu § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG - zum Abdruck\nin BGHSt vorgesehen), nämlich die Ladungsverfügung des ersuchten Richters. Dieser ist nicht bloßes ausführendes\nOrgan ohne eigenen richterlichen Entscheidungsraun; er\nkann das Ersuchen unter bestimmten - wenn auch eng begrenzten - Voraussetzungen ablehnen (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG),\ner gibt bei Unzuständigkeit das Ersuchen an das zuständige\nGericht ab (§ 158 Abs. 2 Satz 2 GVG), er belehrt und entscheidet über etwaige Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, er entscheidet zunächst über die Vereidigung (§ 66 b\nAbs. 1 StPO), er ist vor allem frei bei der Bestimmung des\nTermins, bei der Anerkennung von Verhinderungsgründen des\nGeladenen und in der Art und Weise, wie er die Vernehmung\ndurchführt. Daraus ergibt sich, daß die Vernehmung durch\nden ersuchten Richter eine in eigener Verantwortung durchzuführende richterliche Handlung darstellt, die durch die\nLadungsverfügung dieses Richters ebenso angeordnet wird\nwie durch das Ersuchen des erkennenden Richters. Daß es\n\nim Falle der Vernehmung durch den ersuchten Richter zweier\n\"Anordnungen\" bedarf, beruht auf der Besonderheit, daß dabei zwei Richter mit der Sache befaßt sind.\n\nDemnach wird die Verjährung sowohl durch das Ersuchen des erkennenden Gerichts als auch durch die Ladungsverfügung des ersuchten Richters unterbrochen. Dem steht\nder Grundsatz nicht entgegen, daß nur Anordnung oder Vernehmung unterbrechende Wirkung haben; soweit es auf die\nAnordnung ankommt, unterbricht jede Anordnung die Verjährung, also die des ersuchten Richters ebenso wie die des\nersuchenden Richters, da jede von beiden erforderlich ist,\n\num die Vernehmung durchführen zu können (a.A. Kleinknecht,\nStPO 33. Aufl. OWiG § 33 Rdn. 8 ohne eigene Begründung).\n\n2. Dieses Ergebnis findet mittelbar seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach\nfrüherem Recht war es nicht zweifelhaft, daß die Ladungsverfügung des ersuchten Richters die Verjährung unterbrach\n(RGSt 14, 134; 30, 300, 307; vgl. BGHSt 12, 177, 180); mit\nder Schaffung eines gesetzlich festgelegten Katalogs von\nUnterbrechungshandlungen in § 33 OWiG (ebenso wie in § 78 c\nStGB) sollte zwar gegenüber der früheren Regelung größere\nRechtsklarheit geschaffen, aber sachlich keine Änderung\nvorgenommen werden (BGHSt 24, 321, 324; 25, 6, 8). Für\nden vorliegenden Fall mag zwar das Ziel der Rechtsklarheit nicht erreicht worden sein; dafür, daß eine sachliche Änderung bezweckt gewesen sein sollte, ist jedenfalls\nnichts ersichtlich.\n\n3, Das Ergebnis dient ferner der durch die prozessuale Fürsorgepflicht gebotenen Beschleunigung des Verfahrens\n(vgl. BGHSt 26, 228, 232). Folgte man der Auffassung des\nvorlegenden Gerichts, so wäre der erkennende Richter gezwungen, bei Zeugenvernehmungen durch mehrere ersuchte\nGerichte die Akten nach Erledigung jedes einzelnen Ersuchens zurücksenden zu lassen, um die nächste Vernehmung\nanzuordnen und damit die Verjährung zu unterbrechen. Zudem\nhätte es der Betroffene, der durch den ersuchten Richter\nvernommen werden soll, in der Hand, durch Anträge auf Terminsverlegung den Eintritt der Verfolgungsverjährung alsbald herbeizuführen (so OLG Stuttgart, Vorlegungsbeschluß\nvom 2. November 1976 - 3 Ss (5) 764/76).\n\n4, Die Vorlegungsfrage ist nach allem dahin zu\nbeantworten, daß die Ladungsverfügung des ersuchten\nRichters die Verfolgungsverjährung unterbricht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen\n\nMm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-741-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/1-str-741-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.341735+00:00"}}