{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-25_1_StR_828_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-25","aktenzeichen":"1 StR 828/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WW\n\n009\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 828/76 URTEIL\nAC.a. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Ernst Karl CD aus Reg,\ndort geboren am @. EEE 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n‚W\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEEEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. > aus Ep\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Eu»\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom\n21. September 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\nunter Anwendung von § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von\n8 Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision rügt vergeblich Verletzung formellen\nund materiellen Rechts.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der\nBeschwerdeführer die Ablehnung des von der Verteidigung\nvorsorglich gestellten Beweisamtrags, zur Frage eines\nalkoholbedingten Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit ein\nweiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die insoweit geltend gemachten Verstöße gegen § 244 Abs. 4 Satz 2\nund § 244 Abs. 2 und 3 StPO liegen jedoch nicht vor. Das\nLandgericht hat durch die nach seiner Auffassung überzeugend begründeten Gutachten der Sachverständigen Dr. Ve»\nund Dr. Jg@für erwiesen gehalten, daß sich der Angeklagte\nzur Tatzeit nicht im Zustand eines alkoholisch bedingten\nVerlustes seines Hemmungsvermögens befand (UA S. 15, 16).\nDie Sachkunde der beiden Gutachter, die über langjährige\nund umfangreiche, auch forensische Erfahrung verfügten,\nsei nicht zweifelhaft; der von der Revision benannte neue\nSachverständige verfüge auch nicht über überlegene Forschungsmittel (UA S. 16). Diese Ablehnungsbegründung läßt\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung über die\nSachkunde von Gutachtern hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BGH, Urteil vom 20. August\n1953 - 4 StR 707/52); dasselbe gilt für die Entscheidung\n\nder Frage, ob dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (BGH GA 1962, 371).\nEin Mißbrauch dieser Ermessensfreiheit liegt nicht vor.\nHiernach scheidet auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus.\n\nII. Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls\nstand.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte bei\nBegehung der Tat nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB\nwar, wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht\nhat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten - auf Grund\nermittelter Blutalkoholwerte und unter Berücksichtigung\ndes höchstmöglichen Abbauwerts von stündlich 0,29 %o -\nfür die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,96 %o unterstellt (UA S. 15). Das Urteil geht damit von einem Grad\nder Alkoholbeeinflussung aus, der nahezu die Grenze von\n3 %0 erreicht, von der an in aller Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8,\n49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59, vom\n6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 7. Juni 1972 - 2 StR 209/72 -\nund vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72). Es gibt jedoch\nnicht einmal einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß\nJeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über\n3 %0 zurechnungsunfähig ist (BGH GA 1974, 344; BGH, Urteil\nvom 24. August 1976 - 1 StR 459/76 mit weiteren Nachweisen). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte, wie die beiden Gutachter hervorgehoben haben, sich sowohl während\nder Auseinandersetzung mit dem Tatopfer als auch nach\nder Tat planmäßig und zielstrebig verhalten hat und daß\n\nMW\n\ner aus eigener Erinnerung eine eingehende Schilderung der\nRahmengeschehnisse in der Tatnacht geben konnte (UA S. 15,\n16). Bei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn\nder auch hinsichtlich der Auswirkungen einer psychopathischen Veranlagung des Angeklagten sachverständig beratene\nTatrichter aus den Gesamtumständen von Alkoholisierungsgrad, Tatvorgang und Täterpersönlichkeit die Überzeugung\ngewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche Verminderung\ndes Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB vorlag. Die\nStrafkammer durfte dabei berücksichtigen, daß die von der\nRechtsordnung geforderte Stärke der einzusetzenden Hemmungen\nder Bedeutung der Rechtsgüter zu entsprechen hat, deren\nVerletzung in Betracht kommt (BGHSt 14, 114, 116).\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist auch die Nichtanwendung des § 213 StGB rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammer hatte an Hand aller Umstände, die für die\nWertung von Tat und Täter in Betracht kamen, zu prüfen,\nob der Normalstrafrahmen des § 212 StGB (Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren) unangemessen hart erschien\n(BGH LM StGB § 212 - Nr. 8). Dieser Gesamtwürdigung hat\nsich der Tatrichter erkennbar unterzogen. Er hat dabei\nneben der verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 17) auch\ndie anderen für den Angeklagten sprechenden Umstände\nbedacht (UA S. 18). Einer besonderen Erörterung des zwar\nnicht ohne eigenes Verschulden entstandenen, aber „verständlichen\" Zustands hoher Erregung des Angeklagten bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Strafkammer durfte hier ohne weiteres davon ausgehen, daß\nder Angeklagte keine Milderungsgründe aus dem Ablauf\neiner Auseinandersetzung herleiten konnte, die er aus\n\nnichtigem Anlaß schuldhaft begonnen und in ausschließlich\naggressiver Weise bis zur Vernichtung seines Gegners fortgeführt hatte.\n\nDa das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revision zu\nverwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-25/1-str-828-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-25/1-str-828-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.105384+00:00"}}