{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-25_1_StR_805_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-25","aktenzeichen":"1 StR 805/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 805/76 URTEIL\nBIT RR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Josip S EB, ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am WB. ED 1949 in Sep (Sugzuiiiiii) ,\nJu Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n4 o0f\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. uEEEEEEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee GEEEEEEEEEEEEED aus GEREEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 26. August 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,\nEr rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts,\nSein Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Tatgericht es unterlassen hat, die\nFrage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen\nzu klären, Die Strafkammer habe entgegen ihrer Annahme\nnicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, inwieweit\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dadurch beeinträchtigt\ngewesen sei, daß er völlig mittellos war und vor der Tat drei\nTage lang nichts zu essen hatte,\n\nDer Senat kann von einer eingehenden Erörterung der\nAufklärungsrüge absehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift,\nEr weist lediglich auf folgendes hin: Die Frage, ob bei\nBegehung der Tat eine in nicht-krankhaften Zuständen wurzelnde\nBewußtseinsstörung vorlag, ob sie \"tiefgreifend\" im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB war und sich auf Persönlichkeitsgefüge\nund Sozialverhalten des Täters auswirkte (vgl. dazu Ehrhardt\nin HWB Kriminologie 2, Aufl, 2.Bd. S. 380 bis 382; Lackner,\nStGB 11. Aufl. Anm. 2 db; Rudolphi in SK StGB § 20 Rn. 10),\nkann das Tatgericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen\nnur beantworten, wenn es die \"unbedingte Sicherheit\" besitzt, daß seine eigene Sachkunde ausreicht (BGHSt 23, 8, 12).\nDie Urteilsgründe müssen den sich aus der Beweisfrage er-\n\ngebenden Anforderungen an den Nachweis der eigenen\nSachkunde genügen (BGHSt 12, 18, 20).\n\nII. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nbestehen gegen die rechtliche Würdigung der Strafkammer\ndurchgreifende Bedenken.\n\n1. Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a Abs. 1 StGB)\nsetzt voraus, daß der Angeklagte Frau DEEEEB durch das\nPacken am Arm und das Bedrohen mit dem Spielzeugrevolver\ntatsächlich so in seine Gewalt brachte, daß er die Herrschaft über ihren Körper erlangte (vgl. BGHSt 26, 70, 72)\nund daß der Angeklagte in der Absicht handelte, die Sorge\nihres Ehemannes um ihr Wohl zur Erpressung auszunutzen.\n\nNach den Feststellungen ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der äußere Tatbestand ist fraglich,\nweil Frau DB sich einmal ohne weiteres losreißen\nkonnte (UA S, 5). Über den inneren Tatbestand schweigt das\nUrteil. Er versteht sich aber nicht von selbst. Als der\nAngeklagte mit der Einwirkung auf Frau DEE begann,\nhatte er ihren Ehemann, der sich in einem anderen Raum aufhielt, noch gar nicht wahrgenommen. Als er ihn wahrnahn,\nstellte sich möglicherweise die vom Gesetz geforderte Absicht\nein. Aber daß es wirklich so war, muß festgestellt und im\nUrteil dargelegt werden, Im übrigen hat die Strafkammer eine\nrechtliche Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs unterlassen. Es kann\nsein, daß sie deshalb den Mangel ausreichender Feststellungen\nübersah,.\n\n2. Vollendete Erpressung kommt nicht in Betracht, wenn\nder Angeklagte von vornherein entschlossen war, eine Summe\n\n7\n\nin der Größenordnung der ihm angebotenen zurückzuweisen\n(vgl. LK 9. Aufl. § 253 Rdn. 25 mit weiteren Nachweisen).\nEs bedarf der Klärung, ob es sich so verhielt. Dagegen\nscheitert vollendete Erpressung nicht an den Erfordernissen\ndes äußeren Tatbestands. Der Angeklagte nötigte dem Bedrohten eine Handlung ab, die vermögensschädigenden\nCharakter hatte und zu einem Vermögensnachteil führte,\nweil sie den auf den Schreibtisch geworfenen Geldbetrag\ndem (sofort und ohne weiteres realisierbaren) Zugriff\ndes Angeklagten aussetzte (vgl. BGHSt 19, 342, 344; 25,\n224, 228; Lackner aa0 § 253 Ann. 2 db).\n\nPfeiffer Loesdau | Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-25/1-str-805-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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