{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-25_1_StR_685_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-25","aktenzeichen":"1 StR 685/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 685/76 URTEIL\nIn 17\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Ernst Stefen FEB aus\n\nKep/Landkreis Tree, dort geboren an WE. EEE 1951,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nI mi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n„ 12. Juli 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nSeine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte dürfe\nsich nicht auf Notwehr oder Putativnotwehr berufen (UA S. 16),\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nAllerdings könnten die Ausführungen des Urteils dahin\ngedeutet werden, daß der Tatrichter von der Meinung ausgeht, die mögliche Tatfolge (die Tötung HeiEB) stehe\naußer Verhältnis zu dem geschützten Rechtsgut (dem Eigentum des Angeklagten an dem vermißten Geld). Dadurch wäre\nNotwehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen (RGSt 55, 82,\n85, 86; BGH GA 1968, 182, 183); nur ausnahmsweise macht\nein unerträgliches Mißverhältnis zwischen dem angegriffenen und gefährdeten Rechtsgut die Verteidigungshandlung\nrechtswidrig (BGH NJW 1956, 920 Nr. 21; NJW 1962, 309\nNr. 13).\n\nIndessen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte sich aus anderem Grunde nicht auf Putativnotwehr\nberufen kann. Er durfte nicht mehr tun, als wenn er in\neiner wirklichen Notwehrlage gewesen wäre. Er kannte den\nvermeintlichen Dieb persönlich. Außerdem hätte es zur\nVerhinderung der Flucht His genügt, wenn er in die\n\nReifen geschossen hätte. Deshalb ist die abschließende\nrechtliche Würdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Angeklagte hafte für die Tatbestandsverwirklichung, \"weil auch die eingebildete Wegnahme der Geldbörse ihn, wie er wußte, nicht berechtigte, einen zur\nTötung geeigneten gezielten Schuß auf den vermeintlichen\nDieb abzugeben\" (UA S. 16).\n\nDie vom Tatrichter im Urteil nicht erörterte Frage,\nob der Angeklagte sich auf §§ 229, 859 Abs. 2 BGB berufen\nkönne, ist aus den angeführten Gründen zu vernmeinen.\n\n2. Die Strafkammer hat zwar nicht geprüft, ob der\nAngeklagte vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB);\nnach den Feststellungen liegt ein strafbefreiender Rücktritt\nJedoch nicht vor.\n\nWie die rechtliche Würdigung ergibt (UA S. 16), macht\nder Tatrichter dem Angeklagten strafrechtlich nur den\nersten gezielten Schuß zum Vorwurf, der HE knapp verfehlte; insoweit stellt das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz fest (UA S. 10, 11). Die weiteren Schüsse werden\nin die strafrechtliche Würdigung nicht einbezogen. Dem\nUrteil ist aber zu entnehmen, daß jene drei Schüsse nicht\nmehr vom bedingten Tötungsvorsatz getragen waren, nachdem sich die Erregung des Angeklagten gelegt hatte\n(UA S. 12). Von einem auf Tötung gerichteten (eventuellen)\nGesamtvorsatz kann daher ebensowenig gesprochen werden,\nwie von einer entsprechenden natürlichen Handlungseinheit;\nes ist deshalb rechtlich vertretbar, daß der Tatrichter\nden Sachverhalt nicht in diesem Sinne gewürdigt hat.\n\nHiernach durfte die Strafkammer den ersten Schuß als\nbeendeten fehlgeschlagenen Versuch ansehen, von dem ein\nRücktritt nicht mehr möglich war.\n\n3. Im übrigen deckt die Prüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch der\nStrafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-25/1-str-685-76","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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