{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-18_1_StR_787_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-18","aktenzeichen":"1 StR 787/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7 006\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 787/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Jürgen G EEE aus MEHRERE,\ngeboren am @. EEE 1949 in CreEEE Hoch-\n\nschwarzwald,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt IIE® bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte RENNEN»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. August 1976\nwird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 2\nder Urteilsgründe der Förderung der Prostitution, begangen in Tateinheit mit versuchter\nNötigung, schuldig ist (§§ 180 a Abs. 4, 240,\n22, 23, 52 StGB).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung\nder Prostitution und wegen versuchten Menschenhandels,\nbegangen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nI. Förderung der Prostitution.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nim Fall II 1 der Urteilsgründe den Tatbestand des § 180 a\nAbs. 4 StGB erfüllt, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte wirkte auf Erika LED, die zur Tatzeit 16 Jahre alt war und die er für Jünger als 21 Jahre\nhielt, ein, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu\nbestimmen. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß das Mädchen schon vor der Beeinflussung\ndurch ihn der Prostitution nachging (UA S. 5, 6). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß es erwog,\ndie Prostitution aufzugeben. Der Angeklagte gab der\nZeugin LED die Fernsprechnummer eines \"Eros-Centers\"\nund veranlaßte. sie, dort anzurufen. Am nächsten Tage\nbrachte er sie dorthin. Sie hatte an diesen Tage mit\ndrei Freiern gegen Entgelt Geschlechtsverkehr.\n\nEine Strafbarkeit dieses Verhaltens des Angeklagten\nnach § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger) scheidet aus, weil nicht festgestellt ist,\n\ndaß der Angeklagte Erika LM für jünger als 18 Jahre\nhielt.\n\nII. Förderung der Prostitution, begangen in Tateinheit t verguc l.\n\n1. Auch gegen die Verurteilung wegen Förderung der\nProstitution im Falle II 2 bestehen keine rechtlichen\nBedenken.\n\nDer Angeklagte wirkte in diesem Fall durch die\nDrohung mit einem Zeitungsartikel, der dem Vater der\nErika LM schaden sollte, auf das Mädchen ein, die\nProstitution im \"Eros-Center\" fortzusetzen. Wiederum\nbegleitete er die Zeugin dorthin und vereinbarte, als\nErika LOB erfolglos vorsprach, daß er sie am Abend\nwieder abholen werde. Zur erneuten Prostitutionsausübung kam es nicht, weil die Zeugin sich trotz der Einschüchterungsversuche des Angeklagten weigerte.\n\nDie tatsächliche Fortsetzung der Prostitution ist\nnicht tatbestandliches Erfordernis der zweiten Alternative des § 180 a Abs. 4 StGB, vielmehr genügt die\nEinwirkung allein. Der Gesetzgeber erachtet diese als\nderart sozialgefährlich, daß er sie dem erfolgreichen\nZuführen zur Prostitution in der ersten Alternative der\nVorschrift gleichstellt (Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl.\n§ 180 a Rdn. 43).\n\n2. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung\nwegen versuchten Menschenhandels (§§ 181 Nr. 1, 22, 23\nStGB) nicht bestehen bleiben.\n\nDer Tatbestand des Menschenhandels in der Form des\n§ 181 Nr. 1 StGB erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen, daß das Opfer zur Zeit der Tat der Prostitution nicht nachgeht und daß die Einwirkung des Täters\nerfolgreich war, d.h. daß die Genötigte tatsächlich\nder Prostitution nachgegangen ist (Protokolle des Sonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform,\n6. Wahlperiode, S. 1739; Schönke-Schröder aaO § 181 Rdn. 4,\n5).\n\nDaran fehlt es hier. Erika LM ging zur Tatzeit\nbereits der Prostitution nach, die Einschüchterung durch\nden Angeklagten blieb erfolglos.\n\n3. Der Angeklagte verwirklichte aber insoweit tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Nötigung\n(§§ 240, 22, 23 StGB). Er versuchte, Erika IM durch\nDrohung mit einem empfindlichen Übel zur Wiederaufnahme\nder Prostitution zu nötigen. Die Drohung, dem Vater des\nMädchens zu schaden, genügte, da sie auch der Bedrohten\nals empfindliches Übel erschien (BGHSt 16, 316, 318).\n\nDer Angeklagte kann sich gegenüber dem neuen strafrechtlichen Vorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen\nals bisher. Der Senat ist deshalb in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch zu ändern.\n\nIII. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des\nSchuldspruchs nicht berührt.\n\nDie Strafkammer hat die Einzelstrafe im Fall II 2\ndem Strafrahmen des § 180 a Abs. 4 StGB entnommen (UA S. 13).\nDer Senat kann nach Lage der Dinge ausschließen, daß sich\neine zutreffende rechtliche Einordnung durch den Tatrichter im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt\nhätte.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/1-str-787-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/1-str-787-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.910613+00:00"}}