{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-18_1_StR_388_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-18","aktenzeichen":"1 StR 388/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ex\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.1_StR_388/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker Alfons GEM , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1954 in Mu.\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ep\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n23. Februar 1976 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist.\n\n„ . Im diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n——n\n\n3.\n\nGrü nd ee:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nVon dem in der zugelassenen Anklage weiter erhobenen\nVorwurf des Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung\nder Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minder-Jähriger, sachlich zusammentreffend mit ausbeuterischer\nund dirigierender Zuhälterei (§ 180 Abs. 2, § 180 a Abs. 4,\n§§ 181, 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden.\n\nGegen diese Freisprechung richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nI. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den Tatbestand der Förderung der Prostitution\n(§ 180 a Abs. 4 StGB) zu Unrecht verneint haben kann.\n\n1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\nvon der zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugin Fi \"breit-\n=schlagen\" lassen, gemeinsam mit ihr zum MP Hauptbahnhof zu gehen. Seine Aufgabe sollte darin bestehen,\naufzupassen, daß der Zeugin nichts zustößt. Beide setzten sich in die Schalterhalle. Als nach einiger Zeit\nihnen ein Ausländer zuzwinkerte, forderte die Zeugin\nden Angeklagten auf, sich zu dem Interessenten zu be-\n\nus\n\n-L-\n\ngeben, was er auch tat. Der Ausländer bot DM 20,--, was\nder Angeklagte der Zeugin mitteilte, die dann selbst mit\ndem Freier verhandelte und sich mit ihm an einem anderen\nOrt sexuell abgab (UA S. 11). Am folgenden Tage fuhr der\nAngeklagte in einem Pkw die Zeugin zu einer Baustelle, wo\nes zwischen ihr und zwei türkischen Gastarbeitern zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Am Abend desselben Tages wurde der Angeklagte von einem Jugoslawen angesprochen,\n\nder ihm zu erkennen gab, die Zeugin an Landsleute vermitteln\n\nzu wollen. Der Angeklagte berichtete hiervon der Zeugin,\ndie sodann selbst mit dem Jugoslawen weiterverhandelte.\nAnschließend begaben sich der Angeklagte und die Zeugin\nzu einem Wohnheim Jugoslawischer Gastarbeiter, wo die\nZeugin mit drei Partnern den Geschlechtsverkehr ausübte.\n\nWenige Tage später suchten der Angeklagte und die Zeugin\nem MED Stachus einen Türken auf, welcher der Zeugin\ndie Adresse einer Unterkunft türkischer Gastarbeiter\nvermittelte. Dorthin begab sich der Angeklagte zusammen\nmit der Zeugin, die in dem Wohnheim alsdann der Gewerbsunzucht nachging (UA S. 11/12).\n\n2. Mit diesem Verhalten kann der Angeklagte im\n\nGegensatz zu der Auffassung des Tatrichters den Tat-\n\nbestand des § 180 a Abs. 4 StGB erfüllt haben, weil\n\ner eine Person unter 21 Jahren der Prostitutionsaus-\n'übung zugeführt hat. Unter den Begriff des Zuführens\n\nfällt auch die Herbeiführung einer Situation, die den\nanderen dazu veranlaßt oder es ihm erleichtert, der\nProstitution nachzugehen (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl.\n§ 180 a Rdn. 42), wobei es nicht darauf ankommt, ob die\n\n-5.\n\nJugendliche Unerfahrenheit ausgenutzt wird, so daß die\nVorschrift selbst dann anwendbar ist, wenn der Minder-Jährige von sich aus darum gebeten hatte, ihn der Prostitution zuzuführen (Dreher, StGB 36. Aufl. § 180 a\n\nRdn. 16; Horstkotte, JZ 1974, 84, 88). Das ergibt sich\naus dem Zweck der Vorschrift, einen umfassenden Schutz\nvon Personen unter 21 Jahren gegen jede Art der Einwirkung zur Aufnahme der Prostitution zu bieten (BGH, Urteil\nvom 20. Oktober 1976 - 3 StR 266/76 - zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt).\n\nDaß der Angeklagte „über die Aufgabenteilung zwischen Zuhälter und Dirne nicht Bescheid\" wußte (UA S. 14),\nhat daher entgegen der Meinung des Landgerichts nichts\ndemit zu tun, ob die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 4 StGB\nerfüllt sind; ebensowenig schließt. der Umstand, daß der\nAngeklagte auf Angelika FEW nicht eingewirkt hat, um\nsie zur Aufnahme der Prostitution zu bringen, die Anwendung der Vorschrift aus, da damit nur die zweite Alternative, nicht aber das Tatbestandsmerkmal des \"Zuflihrens\"\nangesprochen wird.\n\nII. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen der ausbeuterischen\n»Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr 1 StGB) verkannt hat.\n\nZwar kann ausbeuterische Zuhäiterei nur bejaht\nwerden, wenn der Täter die Prostitutionsausübung als\nErwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig aus-\n\n49\n\n-6-\n\nnutzt und die Prostituierte durch die Ablieferung ihrer\nEinnahmen an den Zuhälter eine spürbare Verschlechterung\nihrer wirtschaftlichen Lage erfährt (BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 546; 1974, 722; zuletzt BGH, Urteil vom 23. November 1976 - 1 StR 269/76). Daran kann es zwar fehlen,\nwenn durch die Prostitution nur Geld für den gemeinsamen\nLebensunterhalt beschafft werden soll (BGH, Urteil von\n11. März 1975 - 1 StR 11/75), doch kann das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens nicht schon deshalb verneint werden, weil sich die Prostituierte in Bezug auf ihr Unzuchtsgewerbe aus freien Stücken dem Einfluß und den Entscheidungen eines anderen unterwirft (so BayObL6St 1974,\n\n41, 43); es ist auch zu eng, wenn nur ein entpersönlichtes\n_ und bedrückendes Abhängigkeitsverhältnis zur Ausbeutung\nim Rechtssinne führen soll (BayObLG aaO S. 42), sondern\nentscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne durch\n‘den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter. Liefert\nsie ihren gesamten Unzuchtserwerb ab und macht sie es\ndamit völlig von dem Belieben des Empfängers abhängig,\nwieviel ihr - etwa in Form des täglichen Lebensunterhalts -\nwieder zugute kommt, dann wird die tatbestandsmäßige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur ausnahmsweise verneint werden können.\n\n-7-\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt daher auch unter\n\ndiesem Gesichtspunkt neu zu prüfen haben.\n\nPfeiffer Pikart\nHerdegen Kuhn\n\nWoeaner\n\nfo]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/1-str-388-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/1-str-388-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.891180+00:00"}}