{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-14_1_StR_639_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-14","aktenzeichen":"1 StR 639/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_639/76 URTEIL\n44.177\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willi I WB aus FE i.Br.,\ngeboren am. EEE 1943 in Schiiip (UdSSR),\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a\n\n00 4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1977, auf Grund der Verhandlung\nvom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WEM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin ww»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg vom 27. Februar 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß im\nFall II 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei\nentfällt;\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen\nII 3 und II 6 und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wie folgt schuldig\nbefunden:\n\n1. der Förderung der Prostitution in drei Fällen,\ndavon in einem Falle begangen in Tateinheit mit\nZuhälterei,\n\n2. der Bedrohung,\n\n3. der falschen Versicherung an Eides Statt,\n\n.§ 4. des Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei\nFällen,\n\n5. der vorsätzlichen Körperverletzung,\n6. der Unterhaltspflichtverletzung in zwei Fällen,\n\nEs hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer\n\nvon fünf Jahren verboten, im Hotel- und Gaststättengewerbe\nselbständig oder als leitender Angestellter tätig zu sein,\nIm übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen, |\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung\nwegen Förderung der Prostitution in drei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Zuhälterei begangen, wegen\nfalscher Versicherung an Eides Statt und wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz beschränkt. In den übrigen\nFällen greift sie den Strafausspruch an. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des\nauf Vernehmung des Kriminalbeamten WEM gerichteten\nHilfsbeweisamtrages und insoweit die Verletzung der Aufklärungspflicht,\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung durch\nHilfsbeweisamtrag die Vernehmung dieses Zeugen zu den\nBehauptungen beantragt, der Angeklagte habe WED davon\nverständigt, daß Brigitte KW im \"Ap-CHii\" arbeite,\nobwohl sie noch nicht 18 Jahre alt sei, und daß er schon\nseit Februar 1974 versucht habe, sie auf anständige Weise\n' loszuwerden, ohne sie auf die Straße zu setzen, Die Strafkammer ordnete daraufhin die Vernehmung dieses Zeugen für\nden 20, Februar 1976 an (HA VII 2324). Es stellte sich\nJedoch heraus, daß WEM sich pis zum 8. März 1976 in\n\n-5_\n\nUrlaub in Senegal befand (HA VII 2326). Daraufhin verzichteten sämtliche Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung dieses Zeugen, Der Verteidiger fügte seinem Verzicht hinzu, er weise auf § 244 Abs, 1 (gemeint war:\n\nAbs. 2) StPO hin (HA VII 2329). Nunmehr erging der Gerichtsbeschluß, von der Vernehmung des Zeugen WERE werde abgesehen. Der Zeuge wurde nicht vernommen.\n\nDiese Verfahrensweise läßt weder einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 3 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Der Verzicht des Verteidigers und des\nAngeklagten sind als Rücknahme des Hilfsbeweisamtrages\nanzusehen, Das Landgericht war nicht mehr gehalten, über\nihn zu entscheiden und das angebotene Beweismittel auszuwerten. Der Hinweis des Verteidigers auf § 244 Abs. 2 StPO\nbetraf lediglich eine Selbstverständlichkeit. Der Verzicht\nist rechtlich nur erheblich, wenn das Gericht nicht schon\nvon sich aus die Beweiserhebung auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht für erforderlich hält. Dazu\nbestand hier keine Veranlassung. Die Strafkammer brauchte\nnach der Sachlage die Vernehmung WEB nicht als unerläßlich anzusehen, Hätte er die Beweisbehauptungen bestätigt, so hätte dies an den Tatsachen, die der Verurteilung\nim Fall II 3 zugrunde liegen, nichts geändert. Der Umstand\nallein, daß WEM bereits als Zeuge geladen war, zwang\ndas Gericht nicht, ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu\nvernehmen,\n\n2. Unbegründet ist auch die Beanstandung, das Landgericht habe die Hilfsbeweisamträge des Verteidigers, Frau\n\nBEE und BSD als Zeuginnen zu vernehmen, rechtsfehlerhaft abgelehnt.\n\nDer Verteidiger hat beantragt, diese Frauen zu\nden Behauptungen zu hören, der Angeklagte habe ihnen\nkeine Anweisungen über Preise, Dauer und Art der Ausführung der Prostitution im \"Ou-CHiB\" gegeben; die\nEinzelheiten seien vielmehr \"Spielregeln\" gewesen, die\nsich die Frauen im Laufe der Zeit selbst gegeben hätten;\nder Angeklagte habe in seinen Gaststätten Pornofilme vorgeführt, bevor dort noch die ersten Mädchen der Prostitution nachgegangen seien.\n\nDie Zeuginnen BEP und BSD sind vom Ermittlungsrichter vernommen worden (HA IV 1143, 1147). Die\nNiederschriften über die richterlichen Vernehmungen\nwurden im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten\nin der Hauptverhandlung verlesen (HA VII 2242), Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge, die Zeuginnen auch in\nder Hauptverhandlung zu vernehmen, in den Urteilsgründen\nabgelehnt, weil sie nur wenige Tage im \"CHb-CHiir tätig\ngewesen seien und deshalb als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden müßten (UA S. 17).\n\nDagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Als völlig ungeeignet kann ein Beweismittel\nnach § 24h Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen werden, wenn\ndem Gericht nicht zuzumuten ist, einen Beweis zu erheben,\nvon dessen völliger Nutzlosigkeit es von vornherein über-\n\nzeugt ist, weil er zur Sachaufklärung nichts beitragen\nkann, Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach den\nUmständen auszuschließen ist, daß eine Beweisperson\nin der Lage ist, sich zum Beweisthema zu äußern. Dabei\nist die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels aus\nsich selbst heraus zu beurteilen (BGH, Urteil von\n\n22. Mai 1975 - 1 StR 46/75).\n\nSo liegen die Dinge hier. Von Prostituierten, die\nsich nach ihrer früheren Bekundung nur wenige Tage im\n\"CHEB-CHER\" aufhielten, war aus eigener Wahrnehmung kein\nAufschluß darüber zu erwarten, was sich im Laufe einiger\nZeit als \"Spielregeln\" der Dirnen entwickelt haben konnte,\nDie Möglichkeit, daß sie von anderen Prostituierten darüber etwas erfuhren, ist konkret weder im Hilfsbeweisamtrag noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Dessen\nhätte es jedoch bedurft, um dem Gericht vor Augen zu\nführen, daß von diesen Zeuginnen trotz ihrer nur kurzen\nAnwesenheit im \"O@B-CHiB\" ein Beitrag zur Aufklärung zu\nerwarten war,\n\n3. Fehl geht auch die weitere Beanstandung, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag zur Frage der Pornofilme rechtsirrig abgelehnt,\n\nDem Antrag war als Erläuterung vorausgeschickt, der\nAngeklagte habe Pornofilme vorgeführt, bevor noch die\nersten Mädchen der Prostitution nachgegangen seien.\n\nZweck der Filmvorführungen sei die Unterhaltung der Gäste\ngewesen und damit die Steigerung des Getränkeverkaufs,\nZum Beweise dafür, daß ohne die Fortsetzung der Filmvorführungen der allgemeine Getränkeumsatz erheblich ge-\n\nsunken, die Unterlassung weiterer Filmvorführungen den\nAngeklagten also nicht zuzumuten gewesen wäre, hat der\nVerteidiger die - teilweise erneute - Vernehmung einer\nReihe von Zeugen beantragt.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nschon im Sommer 1972, d.h. vor Beginn der Prostitution\nin der Gaststätte, Pornofilme vorführen ließ (UA S, 6).\nDaß ohne die Fortsetzung der Filmvorführungen der allgemeine Getränkeumsatz gesunken wäre, sei wegen des\nanderen Publikums richtig, aber unerheblich (UA S. 17).\n\nDie Beweisbehauptung ist damit als wahr unterstellt.\n\n4, Ebensowenig ist die Ablehnung der drei Hilfsbeweisamträge rechtlich zu beanstanden, die auf die\nErschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte\nK@EB abzielten, Der Angeklagte hat dazu im einzelnen behauptet, die Zeugin habe drei strafbare, zum Teil eidliche Falschaussagen gemacht,\n\nDas Landgericht hat die Anträge abgelehnt, \"weil\ndie Feststellungen zu Tat Nr. 3 nicht auf den Angaben\nder Zeugin Brigitte KM beruhen\" (UA S. 19). Diese Annahmen sind vielmehr auf die eigene glaubwürdige Einlassung des Angeklagten gestützt (UA S. 18). Der Schuldspruch zum Fall II 4 der Urteilsgründe (Körperverletzung\nzum Nachteil Brigitte KW) ist infolge Beschränkung der\nRevision rechtskräftig.\n\nWenn die Strafkammer sich außer stande sah, der Bekundung der Zeugin KW zu folgen, bedurfte es keiner\nBeweiserhebung, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen\nsollte. Das Landgericht ging damit bereits von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin aus. Der Versuch der Revision, entgegen der eindeutigen Ausführung im angefochtenen\nUrteil darzutun, daß die Verurteilung im Fall II 3 doch\nauf der Bekundung der Zeugin KM beruht, bleibt erfolglos.\n\n5. Soweit die Revision die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages zu der Behauptung des Angeklagten rügt, er\nhabe bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über\nsein Vermögen an die Richtigkeit seiner \"entsprechenden\"\nErklärung geglaubt, ist die Beanstandung gegenstandslos.\nGemeint ist offenbar die Erklärung des Angeklagten vor\ndem Amtsgericht Säckingen, er sei nicht selbständiger\nUnternehmer und besitze kein Erwerbsgeschäft.\n\nInsoweit kann die Verurteilung aus § 156 StGB wegen\neines sachlich-rechtlichen Mangels nicht bestehen bleiben.\n\n6. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung des\nAngeklagten, der Zeuge SW habe im Spätherbst 1973\ngedroht, den Angeklagten umzubringen, in Form einer Feststellung übernommen (UA S. 12, 13). Unter diesen Umständen erübrigte sich eine ausdrückliche Erörterung des\nHilfsbeweisamtrages,\n\n7. Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins im\n\n\"CEEEEB-Ciub\" in LEE ist rechtsfehlerfrei abgelehnt\n(UA S. 21).\n\n- 10 -\n\nSeit Abgabe des Schusses im Lokal waren im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung etwa zwei Jahre vergangen. Daß der\nSchuß in Fußboden oder Theke ging, stand nicht fest. Die\nMöglichkeit, daß das Projektil an anderer Stelle eindrang\nund daß dort in der Zwischenzeit Veränderungen, z.B. durch\nEntfernung von Möbeln, stattfanden, war nicht auszuschließen,\n\n8. Der Verteidiger hat in einem weiteren Hilfsbeweisamtrag Beweis dafür angeboten, daß der Angeklagte \"im\nrechtfertigenden, zumindest entschuldigenden Notstand\ndie Waffe angeschafft, besessen und gelegentlich geführt\nhabe\", Zur Erläuterung hat er ausgeführt, der Angeklagte\nhabe Weihnachten 1974 erfahren, SEE werde alsbald gegen\nKaution aus der Untersuchungshaft entlassen. Er habe sich\nden Revolver zugelegt, weil S@MMB seinen alsbaldigen Besuch bei ihm zum Zwecke der Abrechnung angekündigt habe.\nAls Beweismittel hat der Antragsteller \"Beiziehung der\nAkten gegen Günther SB in Koi\" und Vernehmung\nder Zeugen Wei und WoW benannt.\n\nDie Strafkammer hat auch diesen Antrag unter Hinweis\nauf die subjektive Tatsache und das Fehlen der Angabe\näußerer Umstände abgelehnt (UA S, 21).\n\nEin Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Ziel\ndes Antrages war eine Wertung, die nicht Aufgabe eines\nZeugen ist, Soweit der Antrag auf Beiziehung von Akten gerichtet war, bezeichnete er außerdem das Beweismittel nicht\nbestimmt genug. Weshalb die Zeugen zur inneren Tatsache\netwas beitragen konnten, war nicht dargetan.\n\n- 11 -\n\n9. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, die\nStrafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß sie\ndie Aussage des Zeugen Dieter Kö, der den Angeklagten\nentlastet habe, nicht gewürdigt und demgemäß den Zeugen\n\"schlicht vergessen haber,\n\nAus der Tatsache, daß die Aussage KOMM im Urteil\nnicht erwähnt ist, folgt nicht, daß die Strafkammer sie\nbei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. Auch\ndie teilweise Protokollierung der Aussage dieses Zeugen\nnötigte das Gericht nicht, sich in den Urteilsgründen mit\nihr auseinanderzusetzen,\n\n1o, Darauf, daß an die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Brigitte KeB weitere Fragen, auch im\nWege der Gegenüberstellung mit Kö, hätten gerichtet\nwerden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961\n- 1 StR 529/60).\n\n11. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Gericht\nhabe Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO\nnicht oder unrichtig über ihr Auskunftsverweigerungsrecht\nbelehrt. Soweit damit Vorgänge aus dem Vorverfahren gemeint\nsind, kann das Urteil auf ihnen nicht beruhen, Mit der\nBehauptung, daß derartige Belehrungen in der Hauptverhandlung unrichtig gewesen seien, kann der Angeklagte seine\nRevision nicht begründen, weil die Vorschrift den Schutz\ndes Zeugen bezweckt (BCHSt 11, 213).\n\n12. Für die Annahme eines unzulässigen Zusammenwirkens\nzwischen Gericht und Staatsanwaltschaft besteht kein Anhaltspunkt,\n\n- 12 -\n\nVerstöße gegen das Legalitätsprinzip und den\nGrundsatz der Gleichbehandlung sind nicht ersichtlich.\nEs blieb dem dafür zuständigen Amtsgericht Lörrach und\nder Staatsanwaltschaft unbenommen, Ermittlungsverfahren\nbei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einzustellen. Eine rechtswidrige Mitwirkung der Strafkammer\nbei diesen Maßnahmen ist nicht behauptet, eine dem Gesetz widersprechende Ausnutzung der dadurch geschaffenen\nSituation nicht erkennbar.\n\n13. Weitere verfahrensrechtliche Beanstandungen\nsind offensichtlich unbegründet,\n\nII. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nim Fall II 53 der Urteilsgründe und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1, Förderung der Prostitution in den Fällen II 1,2\n\nund 3 der Urteilsgründe.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nin den Fällen \"OB-CH\", \"Sternen\" und \"Ch@B-ChgB-Wiedereröffnung\" gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten und\ngeleitet, indem eine Förderung der Prostitution im Sinne\ndes § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB stattgefunden habe, wird\ndurch die getroffenen Feststellungen getragen,\n\na) Nach § 2 Abs. 3 StGB ist § 180 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB auch für die Zeit vor dem 28. November 1973 anzuwenden, weil diese Vorschrift im Verhältnis zu § 1§ 0 StGB\na.F. das mildere Gesetz ist. Die Tatbestandsmerkmale sind\n\n- 13 -\n\nnunmehr enger gefaßt, die Strafandrohung ist in der neuen\nVorschrift herabgesetzt.\n\nb) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\ndie Prostitution in dem gesamten Gaststättenbetrieb und\nin sein Erwerbsgeschäft miteingebaut, Er habe mit den\nDirnen die Bedingungen für die Prostitutionsausübung vereinbart. Sein Interesse sei dahin gegangen, an jedem Geschlechtsverkehr durch Verzehrzwang mindestens 41,90 DM\nzu verdienen. Er habe deshalb auf die Prostitution in\nseinem Betrieb einen wesentlich größeren Einfluß genommen\nals durch die reine Unterkunftsgewährung mit den üblichen\nNebenleistungen (UA S. 22). Als einzelne Förderungsmaßnahmen\nwertet die Strafkammer das Schaffen einer intimen Atmosphäre\nin der Bar, das Vorführen von Pornofilmen, das Inserieren\nin den Tageszeitungen (\"Intimbar\", \"attraktive Hostessen\nverwöhnen Sie, erfüllen Ihre Sonderwünsche\") und die allgemeine Vereinbarung, daß mindestens 10o0,-DM für einen\nGeschlechtsverkehr zu fordern seien und jeder Freier eine\nFlasche Sekt für 70,-DM bestellen müsse,\n\nc) Die Maßnahmen des Angeklagten erfüllen in ihrer\nGesamtheit die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB,\n\nDer Tatbestand gehört zum Abschnitt \"Straftaten gegen\ndie sexuelle Selbstbestimmung\",\n\nDer gesetzgeberische Zweck der Vorschrift liegt darin,\ndie persönliche und wirtschaftliche Freiheit der Dirnen\nzu schützen. Sie will \"verfestigte Institutionen im Vorfeld\" bekämpfen, die typischerweise die volle Unabhängigkeit der Prostituierten beeinträchtigen oder aufheben\n\n- 41, -\n\n(Protokolle des Sonderausschusses des Bundestages für\ndie Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode Seite 20, 56).\nDemgemäß müssen Förderungsmaßnahmen, die dem § 180 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB zuzuordnen sind, geeignet sein, die\nFreiheit der Dirmen in der Weise zu beeinträchtigen,\n\ndaß die Gefahr weiterer Verstrickung in die Prostitution\nbesteht. Ein Typ \"institutioneller Verfestigung\" ist der\norganisierte Betrieb, bei dem die Prostitution durch\nMaßnahmen gefördert wird, die über das bloße Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und übliche Nebenleistungen hinausgehen (Protokolle aa0 S. 56). Maßgebendes\nKriterium ist dabei, ob der Gesamtzustand des Betriebes\ngeeignet ist, die Dirnen in der Prostitution festzuhalten\nund sie noch enger an diese zu binden,\n\nDas ist hier nach den Feststellungen der Strafkamnmer\nder Fall. Der Angeklagte warb in einer Anzeige in den\nSt. Pauli-Nachrichten Frauen für seine Gaststätte als\nProstituierte an. Das Inserat trug die Überschrift \"Geld\",\nEs war an \"gut verdienenwollende Damen\" gerichtet und\nstellte u.a. den Umgang mit Freiern in Aussicht, \"die\nin finanzieller Hinsicht großzügig sind\". Der Angeklagte\nweckte und befriedigte das Interesse der Dirmen an leichten\nund hohen Verdienstmöglichkeiten, indem er das Mindestentgelt für einen Geschlechtsverkehr auf 100,-DM festsetzte und es der Dirne beließ. Er wirkte auf einen \"mög-\n‚lichst hohen Prostitutionsumsatz\" hin, damit die Frauen\nin seiner Gaststätte und damit in der Prostitution verblieben (UA S, 16).\n\nDemselben Zweck diente der Verzehrzwang. Von den\n70,-DM, die jeder Freier für eine Flasche Sekt entrichten\n\n- 15 -\n\nmußte, erhielt der Angeklagte 50,-DM, die restlichen\n20,-DM standen der Dime zu, die den Kunden zu dem Kauf\nveranlaßt hatte (UA S. 7), Auch diese Maßnahme war geeignet, die Dirnen noch fester an die Prostitution zu\nbinden, Das Herstellen einer \"gehobenen und diskreten\nAtmosphäre\", insbesondere das Fernhalten weniger bemittelter oder sonst unerwünschter Freier, vor allem \"südländischer Gastarbeiter\", schufen besonders günstige Bedingungen für die Prostitution, Verglichen mit den Mißhelligkeiten und Gefahren des Straßenstrichs oder des\nCall-Girl-Systens, bot die vom Angeklagten geschaffene\nSituation für die Frauen erhebliche Vorteile, In den\ngünstigen Bedingungen lag ein vom Angeklagten bewußt\ngewählter Anreiz zur Fortsetzung der \"gehobenen!\" Art\n\nder Prostitution und damit zur weiteren Verstrickung in\nihr Milieu, Der Angeklagte sorgte \"für eine gleichmäßige\nOrdnung im \"C-cHi\" und für eine gleichmäßige Kundschaft\" durch gleichmäßige Bedingungen (UA S, 17). Auf\nseine Weisung hin gingen die Dirnen getrennt von ihren\nFreiern nach oben in ihre Zimmer, damit ihr Vorhaben den\nBehörden nicht auffiel und für die Kunden Diskretion gewährleistet blieb (UA S. 7). Der Angeklagte verhinderte,\ndaß Prostituierte ihren Gewerbe in \"zu aufdringlicher, zu\nwenig diskreter Weise nachgingen\", Der Einfluß, den er auf\ndie Prostitutionsausübung nahm, wird auch in seiner Anordnung erkennbar, der Zeugin Brigitte KM das Vorrecht\nin der Freierauswahl einzuräumen. In ihrer Gesamtheit\ngingen die Maßnahmen erheblich über die Nebenleistungen\nhinaus, die im allgemeinen mit der Unterkunftsgewährung\nverbunden sind.\n\n- 16 -\n\nd) Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist außerdem der\nTatbestand des § 180 a Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, weil der\nAngeklagte der Zeugin Brigitte KW in der Zeit von Mitte\nMärz bis 29. April 1974 in Kenntnis der Tatsache, daß sie\nnoch nicht 18 Jahre alt war, zur Ausübung der Prostitution\nWohnung gewährte. Seit Februar 1974 ging Brigitte Koch mit\nBilligung des Angeklagten im \"CE-CHiiu\" der Prostitution\nnach, Der Angeklagte wies ihr zu diesem Zweck ein eigenes\nZimmer an (UA S. 10). Mitte März 1974 erfuhr er, daß sie\nerst am 29. April 1974 18 Jahre alt wurde (UA S. 11).\nDessen ungeachtet überließ er ihr das Zimmer auch weiterhin. Daß Brigitte KW sich freiwillig als Dirne betätigte,\nist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.\n\n2. Tateinheitiiche Zuhälterei im Fall II 3 der Urteilsgründe.\n\nDagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen\nausbeuterischer Zuhälterei im Fall II 3 (Brigitte Ku)\nnicht aufrechterhalten werden.\n\na) Die Strafkammer stellt dazu fest: Brigitte KB\nging der Prostitution nach, weil sie hoffte, durch das\nGeld, das sie dadurch verdiente, den Angeklagten, der sich\neiner anderen Frau zugewandt hatte, stärker an sich zu\nbinden (UA S. 10). \"Damit der Angeklagte sie weiter liebet,\nlegte sie ihre Einnahmen aus der Prostitution in eine\nKassette, über die der Angeklagte allein verfügte. Der\nAngeklagte verbrauchte das Geld für sich, stellte jedoch\nder Brigitte KW für deren persönliche Bedürfnisse in\netwa vier Monaten 1.000,-DM zur Verfügung. Er wies die\n\n- 17 -\n\nanderen Prostituierten an, der Zeugin K@MB das Vorrecht\nzu lassen, die Freier als erste anzusprechen. Nach dem\n14. April 1974 behielt Brigitte K@MP die Einnahmen für\nsich, am 10. Mai 1974 zog sie aus.\n\nb) Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert neben den sonstigen\nVoraussetzungen eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne (BGH,\nUrteile vom 11. März 1975 - 1 StR 11/75; vom 16. September\n1975 - 1 StR 368/75). Auch diese Vorschrift will die\nSelbstbestimmung der Prostituierten schützen und sie\ndavor bewahren, als Ausbeutungsobjekt des Zuhälters\nihre persönliche und wirtschaftliche Freiheit ganz oder\nteilweise zu verlieren und so der Prostitution noch mehr\nanheim zu fallen.\n\nAn einer erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit, die als Ausbeutung gewertet werden muß,\nfehlt es hier. Brigitte KEM war im wesentlichen den\ngleichen Bedingungen unterworfen wie die anderen Prostituierten im \"OS-CHR\", sie genoßB sogar das Vorrecht\ndes ersten Ansprechens eines Freiers. In den anderen Fällen\nhat die Strafkammer zu Recht § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\nnicht angewendet. Der Angeklagte bestimmte weder die Anwesenheit der Dirne, noch nahm er Einfluß auf die Auswahl\neines bestimmten Freiers oder die Dauer seiner Bedienung.\nBrigitte KB kassierte, wie die übrigen Dirnen, das Entgelt selbst.\n\nDie zeitweilige Annahme des Prostitutionserlöses durch\nden Angeklagten rechtfertigt allein keine andere Beurteilung.\n\n- 18 -\n\nDie Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven Täter\ntreffen, der die Dirne in Abhängigkeit hält, nicht aber\nden passiven Nutznießer, der lediglich den von der Dirne\nerlangten Prostitutionserlös einstreicht. Der Revision\nist darin beizupflichten, daß der Angeklagte zwar die\nLiebe der Brigitte Kb ausnützte, damit aber noch nicht\nihren Willen bestimmte. Die zeitweilige Hingabe der Entgelte an den Angeklagten bedeutete hier, für sich allein\ngenommen, noch keine wesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Dirme, Brigitte KB hätte jederzeit damit\naufhören können, ohne dadurch Gegenmaßnahmen des Angeklagten herauszufordern. So geschah es am 14. April 1974,\nohne daß der Angeklagte irgendetwas unternahm.\n\nc) Eine andere Form der Zuhälterei scheidet gleichfalls aus. Der Schuldspruch ist deshalb im Fall II 3 dahin\nzu ändern, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei entfällt.\n\n5. Falsche Versicherung an Eides Statt.\n\nDie Verurteilung aus § 156 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDer Angeklagte erklärte in der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, die er gegenüber dem Amtsgericht\nSäckingen abgab, der Wahrheit zuwider, daß er kein Erwerbsgeschäft habe und seit Juli 1973 arbeitslos sei. In Wirklichkeit war er zu diesem Zeitpunkt Inhaber des \"C-cHim\"-\nBetriebes. Er verschwieg auch einige Bankkonten, die zwar\nauf den Namen anderer geführt wurden, aber in Wirklichkeit\nihm zustanden (UA S. 12).\n\n- 19 -\n\nDie unrichtige Erklärung über das Erwerbsgeschäft erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 156 StGB, weil insoweit keine Offenbarungspflicht bestand. Ein solcher Geschäftsbetrieb kann nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein. Bloße Erwerbsmöglichkeiten brauchen nicht\noffenbart zu werden (RGSt 42, 424, 426; 68, 130). Die\neidesstattliche Versicherung war Jedoch insofern falsch,\nals der Angeklagte die Bankkonten verschwieg. Das angefochtene Urteil ergibt eindeutig, daß die Forderungen\ngegen die Banken im Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und den angeblichen Konteninhabern dem Angeklagten\nzustanden (UA S. 12). Auch der innere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\n4, Die Vergehen gegen §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1\nSatz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG in zwei Fällen sind\nrechtsirrtumsfrei bejaht.\n\n5. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten,\n\na) Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat zur\nFolge, daß der Einzelstrafausspruch im Fall II 3, der die\ntateinheitlich begangene Zuhälterei ausdrücklich berücksichtigt (UA S, 24), aufgehoben werden muß. Im Fall II 6\nist der Einzelstrafausspruch aufzuheben, weil sich der\nSchuldumfang vermindert hat, Wegen der Aufhebung zweier\nEinzelstrafen kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben,\nDie anderen Einzelstrafen und die Anordnung der Maßregel\nbleiben bestehen,\n\nb) Entgegen der Annahme der Revision durfte die\nStrafkammer straferschwerend berücksichtigen, daß der\n\n- 20 -\n\nAngeklagte die früheren Verfahren, in denen er sich\nzeitweise auch in Untersuchungshaft befunden hatte, als\nWarnung hätte empfinden müssen. Das gilt auch, soweit\ndiese Verfahren infolge Einstellung oder Freispruchs\nnicht zu seiner Verurteilung führten (BGH, Urteile vom\n1. Juli 1954 - 3 StR 282/54; vom 12. Juli 1954 - 4 StR\n339/51; vgl. auch BGHSt 25, 64). § 249 StPO stand einer\nVerlesung insoweit nicht entgegen.\n\nc) Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG ist\nnicht verletzt. Die Strafkammer durfte die Verurteilung\ndes Angeklagten zu Jugendstrafen aus den Jahren 1960,\n\n- 21 _\n\n1962 und 1963 verlesen und verwerten, weil der Angeklagte in diesen Fällen innerhalb der letzten 1o Jahre\nvor dem Inkrafttreten des BZRG (1. Januar 1972) zu\nJugendstrafen von mehr als neun Monaten verurteilt worden war und die Strafen noch nicht getilgt waren (§§ 44\nAbs. 1 Nr. 1a,Nr. 2 aund d; 60 Abs, 2 Nr. 3 BZRG). Die\nJugendstrafe ist in beiden Vorschriften erwähnt, Die\nBesserstellung durch Abkürzung der Tilgungsfrist soll\nnur demjenigen zugute kommen, der nicht schon vor Verhängung der Geldstrafe zu Freiheits- oder Jugendstrafe\nverurteilt ist,\n\nPfeiffer Loesdau RiBGH Dr.Mösl kann\n\nwegen Erkrankung nicht\nunterschreiben,\n\nPfeiffer\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-14/1-str-639-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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