{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-13_1_StR_691_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-13","aktenzeichen":"1 StR 691/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Ermessensfreiheit des Tatgerichts bei der Entscheidung der Frage, ob \"besondere Umstände\" im\nSinne der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 56 Abs. 2\n\nZur Ermessensfreiheit des Tatgerichts bei der Entscheidung der Frage, ob \"besondere Umstände\" im\nSinne der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 691/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl Reinhold Sch iEEREEND\naus ME, geboren am @. EEE 1941 in Rica,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n19. Juli 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und\nihn zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie\nhat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nGegen die Strafaussetzung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nDie Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.\n\n1. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis\nzu zwei Jahren kann die Vollstreckung ausgesetzt werden,\nwenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern\nauch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen,\nvom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH DRiZ 1974, 62; BGH\nNJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urt. vom 11. November 1975 -\n1 StR 565/75).\n\n2. Die günstige Täterprognose hat das Tatgericht\nausreichend begründet. Die Richtigkeit des Prognoseurteils wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie ist aber der Meinung, die Strafkammer habe\nden Begriff der \"besonderen Umstände\" im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB verkannt. Auf Grund der Feststellungen könne\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte\n\"in der geforderten ganz besonderen Konfliktslage befunden habe\".\n\n3. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auf Fälle ganz besonderer Konfliktslagen beschränkt sei. Eine Beschränkung\nauf solche Fälle kann auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. BGH NJW aa0;\nBGH, Urt. vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75), mag sie\nauch zu solcher Deutung durch manche ihrer Formulierungen\nAnlaß gegeben haben (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl. § 56\nAnm. 6; Römer, JR 1973, 448, 453). Die Abgrenzungsformel\nder \"besonderen Umstände\" besagt eindeutig nur, daß \"gewöhnliche\", \"durchschnittliche\", \"allgemeine\", \"nur einfache\" Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB\nnicht rechtfertigen (BGH DRiZ aa0; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -; Römer aa0 S. 451, 453).\nSie kommt vielmehr nur in Betracht, wenn mildernde Unstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil\nsie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl.\nBGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ aa0;\nBGH NJW aaO).\n\n4. Was für Umstände das sind, kann nicht abstrakt\nund abschließend gesagt werden. Die Bedeutung des \"Besonderen\" kann ein einzelner Umstand nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzel-\n\nfalls erlangen. Infolgedessen kann das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt,\nnicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen\nüber Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist\n(BGH NJW aa0). In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren. Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmntheit und Fallbezogenheit\ndes Begriffs der \"besonderen Umstände\" ergibt (vgl. BGHSt 24,\n3, 5; BGH NJW aa0; BGH, Urteile vom 23. September 1975\n\n- 5 StR 424/75 - und vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -;\nRömer aaO S. 451, 454). Sie gestattet es dem Tatrichter,\n\nbis zur Grenze des Vertretbaren seine eigene Wertung \"dergestalt zur Geltung zu bringen, daß sie neben anderen abweichenden Meinungen\", auch neben der abweichenden Meinung\ndes Revisionsgerichts, \"als gleich richtig zu bestehen vermag\" (Engisch, Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152).\n\n5. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß \"einfache\"\nStrafmilderungsgründe für eine Aussetzung der Vollstreckung\nnach § 56 Abs. 2 StGB nicht ausreichen. Sie nimmt eine besondere Konfliktslage an, weil dem Angeklagten (der nach\neinem aus freien Stücken vorgenommenen Berufswechsel ohne Arbeit und Verdienst war) der Verlust des Hauses, seines \"Lebenswerks\", im Wege der Zwangsvollstreckung drohte,\nweil der Angeklagte auf Grund dieses drohenden Verlustes\num den Bestand seiner Ehe fürchtete und weil Ursache und\nAuswirkung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Folge hatten, daß der Angeklagte in eine schwere\n\nSelbstwertkrise und einen seelischen Ausnahmezustand geriet, in welchem er (in dilettantischer Weise) die Straftat als persönlichkeitsfremde Kurzschlußhandlung bei herabgesetzter Steuerungsfähigkeit beging.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Tatgericht mit\nRecht eine besondere Konfliktslage angenommen hat. Seine\nWürdigung kann im Ergebnis nicht als fehlerhaft beanstandet werden, weil die Wertung der von ihm hervorgehobenen |\nGesichtspunkte als \"besonderer Umstände\" im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB im Rahmen des Vertretbaren liegt.\n\nEiner genauen Unterscheidung nach tat- und persönlichkeitsbezogenen Umständen bedurfte es nicht. Die Umstände der einen Gruppe lassen sich nicht scharf von\ndenen der anderen Gruppe trennen (BGH DRiZ aaO; BGH NJW\naa0; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).\nIm Rahmen ihrer Gesamtwertung hat die Strafkamner die\nfür die Tat wie für die Persönlichkeit des Angeklagten\nwesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt.\n\n6. Zum Vorbringen der Revision ist zu bemerken:\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß es ein Beweggrund des\nAngeklagten war, von ihm befürchtete Gefahren für seine\nEhe abzuwenden (UA S. 12, 13, 14), ist aus Rechtsgründen\nnicht angreifbar. Sie stützt sich auf die Feststellung,\ndaß es wegen der finanziellen Schwierigkeiten und der\nSorgen um das Haus bereits zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau gekommen war\n(UA S. 5) und hält sich im Rahmen der dem Tatgericht\nvorbehaltenen Beweiswürdigung.\n\n7. In den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich zu\nder Frage Stellung genommen worden, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet\n(§ 56 Abs. 3 StGB). Aber die Feststellungen der Strafkammer gestatten in allseitiger Würdigung der die Tat und\nden Täter kennzeichnenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 40, 46;\n24, 64, 66) den Schluß, daß es zur Durchsetzung der Rechtsordnung nicht geboten ist, die Strafe zu vollstrecken. Es\nbesteht kein Anlaß zu der Befürchtung, daß Rechtsgefühl\nund Rechtstreue derjenigen, die die Umstände des Falles\nkennen, dadurch beeinträchtigt werden, daß auf den\ndilettantischen und ohne kriminelle Energie unternommenen Erpressungsversuch des in einer seelischen Ausnahmesituation sich befindenden Angeklagten mit Verhängung\neiner empfindlichen, im Falle der Bewährung jedoch nicht\nzur Vollstreckung kommenden Strafe reagiert worden ist.\n\nPfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl kann wegen\nErkrankung nicht unterschreiben. Pfeiffer\n\nHerdegen Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/1-str-691-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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