{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-13_1_StR_658_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-13","aktenzeichen":"1 StR 658/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 658/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Werner H EEE. aus\n\nNmmmp, dort geboren am GERNE, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WE aus ENENNER\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin GR\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1976\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\n. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nl. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe\ngegen die §§ 250, 251 StPO verstoßen, indem es die Protokolle über die polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen der Zeugen Sm, Dem, Ve, Smüßp, Penn\nWM, FE und WoW verlesen habe.\n\na) Bezüglich der Zeugen Megp, Pommes, FREE\n\nund Wo gibt die Revision nicht an, aus welchen Tat-\n\nsachen sich ergeben soll, daß die Verlesung der Aussagen\nrechtsfehlerhaft gewesen sei; die Rüge entspricht insoweit nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist\ndaher unzulässig.\n\nb) Zum Zeugen Sm gibt die Revision lediglich einen Beweisamtrag wieder, diesen Zeugen „zusätzlich\" zu\neinem bestimmten Beweisthema durch das erkennende Gericht oder im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen; da\n\n‚weitere Ausführungen dazu nicht gemacht werden, fehlt es\nüberhaupt an der Darstellung eines Verfahrensmangels.\n\nc) Für die Zeugen Sp, De und WEBER macht die\nRevision geltend, das Schwurgericht habe aus zwei Fern-\n‚schreiben des Bayer. Landeskriminalamtes die Anschriften\ndieser Zeugen in den USA erfahren; es habe diese Fern-\n\n. schreiben nicht der Verteidigung bekanntgegeben und damit\ndie Stellung sachdienlicher Anträge verhindert. Dadurch\nsei gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen worden, die Verlesung der Aussagen habe § 251 StPO verletzt,\nferner sei die Verteidigung behindert worden (§ 338 Nr. 8\nStPO).\n\naa) Die Bekanntgabe der genannten Fernschreiben gehört nicht zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten; auf sie bezieht sich die negative\nBeweiskraft des Protokolls nicht (§ 274 StPO), so daß\nfür das Revisionsgericht nicht erwiesen ist, die Fernschreiben seien nicht in irgendeiner Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden.\n\nUnabhängig davon ergibt sich für die einzelnen Zeu- }\n. gen folgendes:\n\nbb) Für den Zeugen WB teilt die Revision selbst\nmit, daß dessen Anschrift bekanntgegeben wurde und daß\n- das Schwurgericht dementsprechend den zunächst auf\n§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gegründeten Verlesungsbeschluß\nnunmehr auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt hat. Daß\ndies rechtlich unzulässig gewesen wäre, legt die Revision nicht dar.\n\ncc) Der Beschluß, die Aussage des Zeugen S zu\nverlesen, war von vornherein auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO\ngegründet, weil das Erscheinen in der Hauptverhandlung\ndem Zeugen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden\nkonnte. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.\n\n' dd) Für der Zeugen Bf hat sich zwar nachträglich herausgestellt, daß die Voraussetzung des § 251\nAbs. 1 Nr. 1 StPO für die Verlesung seiner Aussage nicht\nmehr vorlag, da sein Aufenthalt in den USA nunmehr bekannt\nwar. Darauf kann Jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen. Nach seiner Aussage (Bl. 328/329 d.A.) hat Brown\nlediglich beobachtet, daß Elisabeth Sch - das Tatopfer - vor dem Lokal „Sep \" in einen orangefarbenen\nVW-Käfer eingestiegen ist. Der Angeklagte hat aber selbst\neingeräumt, daß er zur fraglichen Zeit mit Elisabeth\nSch in einem solchen Wagen von den genannten Lokal\nweggefahren ist.\n\nd) Cecil R@MMR endlich war als Zeuge nicht vorgesehen, eine Vernehmungsniederschrift wurde nicht verlesen,\nAnträge auf seine Vernehmung wurden nicht gestellt. Welche Umstände den Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (8 2h4 Abs. 2 StPO) hätten dazu drängen müssen,\nReeves als Zeugen zu hören, vermag die Revision nicht\ndarzulegen.\n\n2. Damit, daß das Urteil Angaben von Rp in den\nGründen anführt (UA S. 38), ist kein Verstoß gegen\n§ 261 StPO bewiesen, auch wenn Reeves weder als Zeuge\n\nin der Hauptverhandlung vernommen noch eine Niederschrift\nüber eine frühere Vernehmung verlesen worden ist. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin,\ndaß die Angaben von Reeves durch den Kriminalbeanmten Mad\nals Zeugen in die Verhandlung eingeführt worden sein können,\ndem die Verteidigung sogar Vorhalte aus den Ermittlungsakten gegen Re - der zu Beginn der Ermittlungen der\n\n- Tat verdächtigt worden war - gemacht hat (Prot. S. 103 =\nBl. 1194 d.A.).\n\n3. Die Revision sieht die §§ 244, 261 StPO als verletzt an, weil nicht ersichtlich sei, woher die Feststellung stamme, zu welchen Zeiten die beiden Fernsehprogramme am Tattage die Spätnachrichten gesendet haben.\n\nDie Rüge übersieht, daß das Sitzungsprotokoll bei\nder Feststellung des Vorsitzenden über die betreffenden\nSendezeiten auf Bl. 1085 und 1089 d.A. verweist (Prot.\nSs. 62 = Bl. 1153 d.A.); bei diesen Aktenblättern handelt\nes sich aber um den Tagesbericht der ARD und das Sendeprotokoll des ZDF vom 30. August 1973.\n\nSoweit die Revision im Zusammenhang damit die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Alibis\n\nangreift, übersieht sie, daß nur das erwiesene Alibi\n\nvon Einfluß auf die Entscheidung sein kann (BGHSt 25,\n\n. 285, 287). Das Schwurgericht hat umgekehrt auch nicht\n\ndas Scheitern des Alibibeweises allein als Beweis-\n\nzeichen für die Schuld des Angeklagten angesehen.\n\n4. Der Antrag, den Diplompsychologen Si@@@ - der\nbereits ein testpsychologisches Gutachten über den Angeklagten erstellt hatte - auch für die Dauer der Hauptverhandlung beizuziehen, konnte mit der vom Landgericht\ngegebenen Begründung abgelehnt werden. Auch die Aufklärungspflicht gebot es nicht, diesen Verlangen ger Verteidigung nachzukommen,\n\n5. Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß\nder Antrag auf Vernehmung einer Diplompsychologin abgelehnt worden ist, wonach „der Angeklagte bei seinen Vernehmungen am 1. und 7. September 1973 unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sich völlig kongruent mit\nseiner von Anfang an die Tat bestreitender Einlassung\npsychologisch nachvollziehen läßt\" (Prot. S. 109/110 =\nBl. 1200/1201 d.A.).\n\n6. Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter\ndem es unzulässig gewesen wäre, Frau St als Zeugin\nüber einen früheren Vorfall zu vernehmen, bei dem der\nAngeklagte gegen sie gewalttätig geworden sein soll;\ndaß ein deshalb gegen den Angeklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt\nworden ist, hinderte das Gericht nicht daran, jenes\nVerhalten indiziell zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Mai 1974 - 1 StR 42/74; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgem. Teil 2. Aufl. § 80 III 1 S. 656).\n\n7. Die übrigen Verfehrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler\n\n1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht hat in einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung alle Beweisanzeichen gewertet und\ndaraus die Überzeugung gewonnen, daß keine vernünftigen\nZweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestehen können. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden;\nVerstöße gegen die Denkgesetze sind nicht erkennbar.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; soweit sie eine andere, vom Landgericht angeblich rechtsirrig nicht in Betracht gezogene Möglichkeit des Tatgeschehens aufzuzeigen versucht - der Angeklagte habe das Fahrzeug, in dem er mit dem Tatopfer\nvom Lokal weggefahren sei, anschließend einem ihm unbekannten Neger überlassen, beim Aussteigen habe er seinen Blazer im Wagen vergessen, der Neger habe sodann\nElisabeth Sch getötet und zur Ablenkung mit dem\nBlazer des Angeklagten Faserspuren am nackten Oberkörper\nder Toten angebracht -, bewegt sie sich auf dem Gebiet\nlebensfremder Spekulation, auf das ihr das Revisionsgericht nicht folgen kann.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\n\na) Die Revision wendet sich insbesondere dagegen,\ndaß das Schwurgericht dem Angeklagten zwar verminderte\n\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt, die Strafe für\nden Mord aber nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB genildert hat. |\n\nDas ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.\nDer Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein\nnach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern\nnach den gesamten Umständen, die dieses Verhalten nach\nder Schuldseite als mehr oder minder leicht oder schwer\nerkennen lassen (BGHSt 7, 28, 31). So entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß die Unterschreitung des\nRegelstrafrahmens unterbleiben darf, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schüldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen\nwird (BGH, Urteile vom 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76 -\nund vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73); das kann insbesondere bei der absolut bestimmten Strafdrohung des\n§ 211 StGB zutreffen, unter der Straftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefaßt sind, deren graduelle Abstufungen in der Strafe keinen Ausdruck finden können\n(BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73).\n\nHier hat der Tatrichter die nach diesen Grundsätzen\ngebotene Abwägung vorgenommen. Er hat (UA S. 59) eine:\nReihe von schulderhöhenden Umständen festgestellt, durch\nwelche die zugunsten des Angeklagten (UA S. 53) angenommene verminderte Schuldfähigkeit ausgeglichen wird.\nDaß er dabei die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten hätte, ist keinesfalls\nersichtlich.\n\n- 10 -\n\nb) Daß die Freiheitsstrafe von vier Jahren für die\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene\nversuchte Vergewaltigung nicht in der Urteilsformel erscheint - was die Revision beanstandet -, beruht auf\n§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO.\n\nIII. Nach allem ist, da das angefochtene Urteil auch\n\nsonst keinen Rechtsfehler ersehen läßt, die Revision als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner . Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/1-str-658-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/1-str-658-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.733042+00:00"}}