{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-01-13_1_StR_567_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-13","aktenzeichen":"1 StR 567/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 567/76 URTEIL\n3.7?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werkzeugmacher Claus K ED aus NG,\ngeboren am . &B 1952 in EMEEEEB, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Elektromechaniker Roland Eb I\naus N, dort geboren am WE. 1956, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n002\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WWW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED, ui:\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\nRechtsanwalt >, EEE.\nals Verteidiger des Angeklagten Ei,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n21. April 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar den Angeklagten\nKW unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Ange-Klagten Eco zur Jugendstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten. Die Revisionen rügen die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie haben nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen des Angeklagten Eon\n\n1. Beim Augenscheinstermin vom 8. April 1976 wurde\nnicht gegen §§ 230, 338 Nr. 5 StPO verstoßen. Nach dem\nVortrag der Revision ist der versehentlich in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhandlung in ihrem Beisein wiederholt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorgänge bis zum Erscheinen der\nAngeklagten seien zu Unrecht nicht in die Niederschrift\naufgenommen worden, weil auch eine fehlerhafte Hauptverhandlung zu protokollieren sei. Sein Vorbringen läuft\nauf eine unzulässige Protokollrüge hinaus. Es liegt weder\n\n/\n\nein lückenhaftes Protokoll vor (wie bei der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 17, 220 = NJW 1962,\n1308 Nr. 11), noch behauptet der Beschwerdeführer, daß\nein bestimmter Teil der Hauptverhandlung nicht wiederholt\nund gleichwohl verwertet worden sei.\n\n2. Ein Verstoß gegen § 261 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG\nist nicht erwiesen. Selbst wenn, wie die Revision behauptet, die der Urteilsverkündung unmittelbar voraufgehende\nBeratung nur 54 Minuten gedauert hat, so genügte diese\nZeit zur Bildung einer endgültigen Überzeugung. Es war\nzulässig, vorbereitende Erwägungen nicht erst nach dem\nletzten Wort der Angeklagten, sondern schon viel früher\nanzustellen, und es bestanden keine rechtlichen Bedenken\ndagegen, die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung\nvorbereitend zu besprechen und für die endgültige Beratung schriftlich festzuhalten (BGHSt 17, 337, 340). Daß\ndie Strafkammer in dieser Weise verfahren ist, wird durch\nden Vortrag der Revision nicht in Frage gestellt.\n\n3. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer einen\nAntrag in der Hauptverhandlung nicht entsprochen hat.\n\nDer Zeuge Most hatte bekundet, er habe am Abend\nvor der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts einen\nolivgrünen Pkw der Marke Citroen 2 CV mit dem falschen\nKennzeichen @B-8 &B beobachtet. Das Landgericht hatte\nauf einen entsprechenden Antrag außerdem als wahr unterstellt, der Filialleiter der überfallenen Sparkasse\nhabe wenige Tage vor der Tat einen grünen Pkw derselben\n\nMarke in der Nähe des Tatorts gesehen, dessen drei Insassen vom Fahrzeug aus die Sparkasse in auffälliger\nWeise beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, unter Aussetzung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über das Kraftfahrbundesamt alle\nFahrzeughalter festzustellen, auf die ein grüner Pkw\nMarke Citroen 2 CV im Januar 1974 zugelassen war, auf\ndiese Weise die Insassen zu jener Zeit zu ermitteln und\nsie zum Beweise dafür zu vernehmen, daß sie die Täter\nseien. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt und zum Ausdruck gebracht, es sehe\nkeinen Anlaß, im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO die beantragten Ermittlungen vornehmen zu lassen.\n\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nAngesichts des zeitlichen Abstands (Januar 1974 - Hauptverhandlung April 1976) war die Aussicht, die Insassen\neines unter falschem Kennzeichen fahrenden Pkw zu ermitteln, verschwindend gering. Die Strafkamner durfte\nhier auch das Gewicht der in der Hauptverhandlung schon\nerhobenen Beweise in Betracht ziehen, die seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten zu begründen geeignet waren. Eine weitere Aufklärung in der vom\n\nBeschwerdeführer gewünschten Richtung drängte sich deshalb nicht auf.\n\nII. Verfahrensrügen des Angeklagten Kup\n\nDie Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht. Unter Bezugnahme auf\n\nAktenstellen erwähnt sie Beweisamträge des Beschwerdeführers und bemängelt ihre Ablehnung; sie gibt jedoch\nden genauen Inhalt weder dieser Anträge noch der Ablehnungsbeschlüsse an. Dem Vortrag der Revision ist nur zu\nentnehmen, daß es sich im wesentlichen um die Umstände\nhandelt, die Gegenstand der Aufklärungsrüge des Angeklagten Eos (oben Abschnitt I 3) sind. Damit ist dem\nErfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt;\ndie Angaben der Revision müssen so genau sein, daß das\nRevisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden\n(BGHSt 3, 213, 214). Das Vorbringen der Revision ist\naber aus sich heraus nicht verständlich; die Aufklärungsrügen sind daher unzulässig.\n\nErgänzend sei bemerkt, daß eine - von der Revision\ninhaltlich nicht bezeichnete - Wahrunterstellung nicht\nin die Urteilsfeststellungen aufgenommen zu werden braucht;\ndas Gericht darf sich nur nicht in Widerspruch dazu setzen.\nZur Würdigung der Aufzeichnungen des Tachographen ist\ndarauf hinzuweisen, daß aus den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, der Angeklagte\nKB sei erst um 7,55 Uhr abgefahren.\n\nIII. Sachbeschwerden\n\nDie Prüfung des Urteils auf die allgemein erhobenen\nSachrügen beider Angeklagter ergeben keinen Rechtsfehler\nzum Schuldspruch.\n\nDie Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben.\nStrafschärfend wertet das Landgericht bei beiden Angeklagten, daß sie keinen Versuch unternommen hätten, den\nSchaden wiedergutzumachen (UA S. 30, 31). Beide haben\neine Beteiligung an der Tat geleugnet; hätten sie sich\nzum Schadenersatz auch nur bereiterklärt, so hätte das\nals Eingeständnis gewertet werden können. Es ist nicht\nauszuschließen, daß das Strafmaß auf der fehlerhaften\nErwägung beruht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/1-str-567-76","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/1-str-567-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.712641+00:00"}}