{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-21_1_StR_764_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"1 StR 764/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR _764/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Herbert W WB aus Hei ,\ngeboren am. EEEEB 1551 in we (Kreis Nm) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr, Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE ap EEE au: GEEEEEEERER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte REED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 8. Juli 1976 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch das Rechtsmittel dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch. Sie ist der Auffassung, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat und deshalb wegen Mordes zu\nverurteilen ist.\n\nDie Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht verneint die Mordqualifikation des\nHandelns aus niedrigen Beweggründen mit folgender Begründung:\n\nDer zur Tatzeit erheblich unter Alkoholeinfluß stehende\nAngeklagte, der unstet, labil, kontaktschwach und ein Einzelgänger ist und (insbesondere nach Alkoholgenuß) zu unangemessenen Verstimmungen und Reaktionen neigt, hat sich aus nichtigem Anlaß in eine \"normal psychologisch nicht erklärbare\nWut\"! gesteigert. Er hat \"grundlos, ohne faßbares Motiv\" getötet. Zwar liegt \"objektiv ein eindeutiges Mißverhältnis\nzwischen äußerem Anlaß des Wutausbruchs und der Tötungshandlung vor\", Aber die Darstellung des geständigen Angeklagten,\ner sei im Laufe des Streites so in Wut geraten, daß er nicht\nmehr gewußt habe, was er mache, ist nicht widerlegbar (UA\nSs. 11, 16, 17).\n\n2. Der Begründung des Schwurgerichts ist zu entnehmen,\ndaß es die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus\nniedrigen Beweggründen verneint hat, weil zweifelhaft geblieben ist, ob der Angeklagte, der möglicherweise (auf\nGrund \"relativ hoher Alkoholisierung\" und psychopathischer\nPersönlichkeitsstruktur) in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (UA S. 15), sich der Umstände bewußt\n\ngewesen ist, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen und ob er in der Lage war, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu erfassen\nund willensmäßig zu steuern.\n\na) Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Bewußtsein des Mißverhältnisses zwischen Tatanlaß und Taterfolg versteht sich\nebensowenig von selbst wie die Fähigkeit zur gedanklichen Erfassung und willensmäßigen Steuerung gefühlsmäßiger und triebhafter niedriger Impulse. Persönlichkeitsmängel, Alkoholeinfluß, Wut und Erregung (auch wenn sie \"grundlos\" sind) können\ndie subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder in Frage stellen (BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 546; BGH, Urteile vom 3, Juli 1951 - 1 StR 267/51 -\nvom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -, vom 22. Oktober 1974\n- 5 StR 453/74 - und vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76).\n\nb) Der Zweifel des Tatgerichts, dem nicht vorgeschrieben\nwerden kann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimnten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen\nmuß (BGHSt 10, 208, 210/211), an dem Vorliegen der subjektiven\nErfordernisse des Handelns aus niedrigen Motiven beruht auf\nguten Gründen. Unvollständige Berücksichtigung der Feststellungen oder ein Rechtsfehler anderer Art kann dem Schwurgericht\nnicht vorgeworfen werden. Andere Mordqualifikationen als niedrige Beweggründe kommen nicht in Betracht (vgl. UA S. 15/16).\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung\ndurch den Senat (vgl. § 301 StPO) nicht ergeben. Das Schwurgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht\nausdrücklich erwähnt, daß der Angeklagte nach der Tat einen\nRettungsversuch durch Mund-zu-Mund-Beatmung unternommen hat\n(vgl. UA S, 8). Es hat dem Angeklagten aber zugute gehalten,\n\ndaß er Reue gezeigt hat (UA S, 21). Der zu spät kommende,\nerfolglose Rettungsversuch war erster Ausdruck der Reue“\nEr ist infolgedessen nicht unberücksichtigt geblieben,\n\nDer Senat kann nach allem durch Verwerfung der Revision\nder Staatsanwaltschaft abschließend entscheiden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-764-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-764-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.463168+00:00"}}