{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-21_1_StR_743_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"1 StR 743/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dv\nDI6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 743/76 URTEIL\n21.12.36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter nte R EB zus NEE geboren\nam. EB 1949 in SEE (Sg) ,\n\nwegen Unterschlagung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee, EEE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n3. August 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Nürnberg (Strafrichter) zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie von der Revision in dieser Hinsicht geäußerten\nBedenken sind unbegründet. Selbst wenn man entgegen der\nAuffassung des Landgerichts die Voraussetzungen des § 248 a\nStGB für gegeben hält, steht der Strafverfolgung kein Hindernis entgegen, weil die Geschädigte, die Zeugin HB,\nfrist- und formgerecht Strafantrag gestellt hat. Sie hat\nsogleich nach der Tat mündlich Anzeige erstattet und unmittelbar anschließend ihr Vernehmungsprotokoll unterschrieben (Bl. 2, 4, 4 R SA). Damit ist dem Formerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO genügt (BGH, Urteil vom\n15. Februar 1957 - 1 StR 522/56).\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. § 265 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß ein\nHinweis auf § 248 a StGB unterblieben ist. Die Strafkammer hat die genannte Vorschrift nicht angewendet\n(UA S. 7).\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht entgegen einem Hilfsamtrag des Verteidigers keinen Sachverständigen über eine\n- auf Alkoholisierung und Gefühlsaufwallung zurückzuführende - Schuldunfähigkeit des Angeklagten gehört hat.\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDer Hilfsamtrag nahm Bezug auf einen Schriftsatz vom\n29. März 1976, in dem die Zuziehung des Landgerichtsarztes\nwegen der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit beantragt wurde. Verminderte Schuldfähigkeit hat das Landgericht wegen des Alkoholeinflusses angenommen (UA S. 9).\nDer Verteidiger hat den Hilfsamtrag in der Hauptverhandlung noch dahin ergänzt, daß er durch den Sachverständigen geprüft wissen wollte, ob der Angeklagte bei Wegnahme\nder Tasche und beim Weglaufen unbewußt gehandelt habe.\nAbgesehen davon, daß die Strafkammer diesen Handlungsteil dem Angeklagten nicht zum Vorwurf macht (UA S. 4, 5),\ndurfte sie bei einem (durch günstige Rückrechnung ermittelten) Blutalkoholgehalt von 1,63 %o (UA S. 3, 8) auf Grund\neingehender Beweiswürdigung (UA S. 8) aus eigener Sachkunde die Voraussetzungen des § 20 StGB verneinen (UA S. 7).\nDie Anführung des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler.\n\n3. Die weitere Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die\nRevision gibt nicht an, mit welchen Beweismitteln der\nTatrichter hätte feststellen sollen, daß das Geld aus\nder Tasche herausgefallen sei.\n\n)\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1. Das Landgericht sieht als Gegenstand der Zueignung\nim Sinne des § 246 StGB auch die Handtasche an, die der\nAngeklagte nach Entnahme der 7 DM aus dem Fenster geworfen hatte. Hierin kann der Strafkammer nicht gefolgt\nwerden.\n\nDie Zueignung setzt nicht nur den Willen voraus,\neine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem\nVermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern\nauch den Willen, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen Wert\nirgendwie für sich auszunutzen (BGHSt 4, 236, 238). Eine\neigenmächtige Verfügung als solche genügt nicht (S. 239 aa0).\nIn der bloßen Preisgabe einer Sache kann eine Zueignung\nnicht gefunden werden (BGH NJW 1970, 1753 Nr. 19; Urteile\nvom 16. Juni 1959 - 1 StR 265/59 - und vom 25. Juni 1963\n- 1 StR 183/63). Anders liegt es dann, wenn vor der Preisgabe der Zueignungswille betätigt worden ist (BGH aa0);\ndas aber hat der Tatrichter hier nicht feststellen können.\n\n2. Als Gegenstand der Unterschlagung bleibt hiernach nur der Geldbetrag von 7 DM. Damit vermindert sich\nder Schuldumfang erheblich; der Strafausspruch kann\ndeshalb nicht bestehen bleiben.\n\n§ 248 a StGB wäre damit Jedenfalls anwendbar; da\nein Strafantrag vorliegt, bleibt es bei der rechtlichen\nWürdigung als Vergehen gegen § 246 StGB. Einer Anwendung der §§ 153 ff StPO in der neuen Hauptverhandlung\nsteht die Bestätigung des Schuldspruchs nicht entgegen.\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an\nden Strafrichter zurückverwiesen, dessen Zuständigkeit\ngemäß § 25 Nr. 3 GVG auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft durch Zurückverweisung begründet werden kann\n(BGH, Urteil vom 23. Januar 1953 - 2 StR 863/52 - bei\nDallinger MDR 1953, 273, 274 zu dem gleichlautenden\n8 25 Nr. 2 c GVG ar).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-743-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-743-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.443722+00:00"}}