{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-21_1_StR_538_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"1 StR 538/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 538/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Sc n EEED au: Ka,\ngeboren am WB. EB 1942 in MEERE, zur Zeit in\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen (jetzt noch) Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nzu 09%\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\n\nHerdegen,\n\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEEE>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n18. März 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit das Verfahren gegen den Angeklagten\nWilhelm Sch8 eingestellt worden ist\n(Nr. 2 des Urteilsspruchs);\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\n(in Nr. 1 des Urteilsspruchs).\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wwgen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Wilhelm Sch\nwegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Nötigung und wegen Verstoßes gegen das Gesetz über\nFernmeldeanlagen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Sie hat das Verfahren\neingestellt, soweit dem Angeklagten ein Verstoß gegen das\nWaffengesetz zur Last gelegt worden ist. Gegen die Einstellung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkamner hat festgestellt:\n\n\" Nach dem 30. Juni 1973 bis zu seiner Festnahme am\n31. März 1974 besaß der Angeklagte ... eine Selbstladepistole FN Kal. 6,5 mm Nr. @MB nebst sechs Schuß Munition, ohne die Waffe bei der zuständigen Stelle angemeldet zu haben oder zum Besitz auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis befugt zu sein. Die Waffe und die Munition\n‘sind seit 31. März 1974 sichergestellt.\"\n\n2. Das Tatgericht hat die Einstellung wie folgt begründet:\n\na) Nach § 2 Abs. 3 StGB sei § 59 WaffG in der Fassung\nanzuwenden, die der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976\n(BGBl I 417) gegeben worden ist. Zwar habe der Angeklagte\nam 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über die sichergestellte Waffe nicht ausgeübt. Aber die Sicherstellung dürfe\n\ndem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Er müsse\n\"nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot\" so\ngestellt werden wie der unmittelbare Besitzer einer\nSchußwaffe am Stichtag. Dann aber komme eine Bestra-\n\nfung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht in Betracht,\n\nb) Straffreiheit des Angeklagten folge auch aus\n§ 59 Abs. 1 Nr. 2 WaffG n.F. Der Gleichheitssatz gebiete, die Sicherstellung der Waffe durch die Ermittlungsbehörde als ein Überlassen an einen anderen anzusehen,\n\nc) Beschränke man die Anwendbarkeit des § 59 WaffG\nn.F, auf diejenigen, die am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausübten, für die es\nihrer Art nach auf Grund des Waffengesetzes einer Erlaubnis bedurfte, müsse eine Bestrafung des Angeklagten\nunterbleiben, weil für ihn keine Anmeldefrist vorgesehen\nsei. Das Gesetz weise eine Lücke auf, Die Strafvorschrift\ndes § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG \"bleibe ohne eine nach § 59\nWaffG (n.F.) bestimmte Meldefrist unvollständig\" und unanwendbar,\n\n3. Der Senat kann den rechtlichen Überlegungen der\nStrafkammer nicht zustimmen.\n\na) Er hat zu § 59 WaffG a.F. entschieden, daß die\npolizeiliche Sicherstellung einer unerlaubt erworbenen\nSchußwaffe vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes vom\n19. September 1972 (BGBl I 1797), also vor dem 1. Januar\n1973 (vel. § 62 WaffG), die Möglichkeit entfallen lasse,\ndurch Anmeldung der Waffe bei der zuständigen Behörde\nStraffreiheit zu erlangen. Die nach (polizeilicher) Be-\n\net\n\n)\n\nu\n)\nu\n\nschlagnahme (oder Sicherstellung) möglicherweise verbleibende besitzrechtliche Beziehung des Eigentümers zu der\nbeschlagnahnten (sichergestellten) Waffe sei keine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 59 WaffG. Die\nsich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen entsprächen dem Sinn und Zweck der Anmeldepflicht und der im\nFalle der Erfüllung dieser Pflicht gewährten Straffreiheit (BGHSt 26, 12, 16/17).\n\nb) Die Rechtslage hat in den Punkten, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind, durch die Neufassung\ndes § 59 WaffG keine Änderung erfahren.\n\nDie Ausübung der tatsächlichen Gewalt am Stichtag\n(1. März 1976) ist Voraussetzung der Anmeldepflicht.\nNur die rechtzeitige Erfüllung dieser Pflicht, die lediglich aus den Gründen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nWaffG n.F. entfällt, führt dazu, daß der Anmeldende\nwegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe oder wegen\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie\nnicht bestraft wird.\n\nc) Der Angeklagte übte am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe nicht aus (vgl. BGHSt\n26, 12, 16). Die Sicherstellung der Waffe durch die Polizei am 31. März 1974 war kein Überlassen im Sinne des\n§ 59 Abs. 1 Nr. 2 WaffG n.F. (vgl. § 4 Abs. 2 WaffG).\nAuch Sinn und Zweck der Vorschriften des § 59 Abs. 1 und\nAbs. 2 WaffG n.F. (Möglichkeit zur Legalisierung des Waffenbesitzes durch Leistung eines positiven Beitrags zu\nseiner Erfassung; Verringerung der Gefahr, daß Schußwaffen unkontrolliert an Unberechtigte, insbesondere an\nRechtsbrecher und potentielle Straftäter gelangen - vgl.\nBT-Drucks. 7/2379 S. 24; 7/4407 S. 4 und 11; BGHSt aaO\nS. 17) stehen einer Anwendung der Straffreiheitsregelung\nauf den Angeklagten entgegen. Es kann keine Rede davon\nsein, daß der Gleichheitssatz die Anwendung gebieten\nwürde. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, sie von\n\nden auf sachgemäßen Erwägungen beruhenden Voraussetzungen\nabhängig zu machen, die er in § 59 Abs. 1 WaffG n.F, aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 36, 174, 191).\n\n4. Der Senat sieht davon ab, auf der Grundlage der\nunter dem Blickwinkel der Einstellung getroffenen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung (Verurteilung\ndes Angeklagten nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) zu treffen. Die unrichtige Teileinstellung des Verfahrens führt\ninfolgedessen auf Grund der erfolgreichen Revision der\nStaatsanwaltschaft zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber den Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz\nund über die Gesamt-(freiheits-)strafe (§§ 53, 54 StGB).\nDie gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen und\ndie Einziehungsanordnung (Nr. 4 des Urteilsspruchs) werden von der Aufhebung und ihren Gründen nicht berührt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-538-76","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-538-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.424119+00:00"}}