{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-21_1_StR_416_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"1 StR 416/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tt 093%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 416/76 URTEIL\nAnz ı%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Antonino L@ BEE au Ei:\ngeboren am IB. MEER 1935 in Leiiiiiii/ PeiiiED (ICH) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt zw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n7. April 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n| Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision sieht es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) an, daß das Landgericht\naußer einem Psychiater nicht auch einen psychologischen\nSachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört hat.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter hat\neinen Sachverständigen vernommen, der als Facharzt für\nNerven- und Geisteskrankheiten an einem Psychiatrischen\nLandeskrankenhaus reiche Erfahrung besitzt. Daß bei dessen\nGutachten die psychologische Bewertung zu kurz gekommen\nsei, ist nicht ersichtlich. Psychologische Kenntnisse gehören auch zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters. Es\nbleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung einen\nPsychologen oder einem Psychiater anvertrauen will\n(BGH, Urteile vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73 -\nund vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75).\n\nDie geringe Spurenmenge, die auf Einnahme von\nTranquilizern vor der Tat hindeuten könnte, nötigte\n\nnicht zur Zuziehung eines Gerichtsmediziners, zumal der\nAngeklagte selbst dem Sachverständigen erklärt hatte,\n\ner habe vor der Tat keine Medikamente eingenommen (Bl. 119\nd.A.). Objektive Befunde über eine etwaige medikamentöse\nBeeinflussung zur Tatzeit hätten über die bereits vorliegenden Ergebnisse hinaus nachträglich ohnehin nicht\nmehr erhoben werden können.\n\nII. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Den bedingten Tötungsvorsatz hat der Tatrichter\nohne Rechtsfehler festgestellt.\n\nDer Angeklagte wollte in einem Zustand abnormer\nEifersucht mit allen Mitteln aus seiner Ehefrau ein Geständnis über deren vermeintliche Beziehungen zu anderen\nMännern herauspressen; in Verfolg dieses Zieles versetzte\ner ihr elf Messerstiche, von denen mindestens drei äußerst\ngefährlich waren (UA S. 7 bis 9). \"Er war sich dabei bewußt, daß er mit den Stichen seine Frau töten könnte und\nnahm dies in Kauf\" (UA S. 7).\n\nIn einem solchen Falle liegt die Annahme der Billigung nahe, wenn der Täter an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles trotz äußerster Gefährlichkeit des\neingeschlagenen Weges um jeden Preis festhält, ohne auf\neinen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn\ner es dem reinen Zufall überläßt, ob sich die von ihm\nerkannte besondere Gefahr verwirklicht oder nicht\n(BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69). Selbst\ndie vage Hoffnung, die mit dem Tatvorgehen verbundene\n\n14\n\nbesondere Gefahr werde sich nicht verwirklichen, schließt\nin einem solchen Fall die Billigung nicht aus, weil sie\nnichts anderes wäre als die bloße Vorstellung eines milderen Handlungsablaufs (BGH, Urteile vom 18. Januar 1966\n\n- 1 StR 558/65 - und vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71).\n\nDer aus dem Verhalten des Angeklagten gezogene Schluß\n\nauf bedingten Vorsatz der Tötung ist daher rechtlich nicht\nangreifbar.\n\n2. Im Ergebnis sind auch die Darlegungen des Tatrichters nicht zu beanstanden, mit denen die Voraussetzungen\ndes § 20 StGB verneint werden.\n\na) Die Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch\ndarin, daß das Landgericht einerseits in der \"abnormen\nEifersuchtsentwicklung\" des Angeklagten eine krankhafte\nseelische Störung erblickt, die seine \"Steuerungs- und\nEinsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt\" habe, während\nes andererseits im Anschluß an den Sachverständigen darlegt, beim Angeklagten habe \"keine Psychose, also keine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit\" vorgelegen\n(UA S. 11).\n\nMag die Gegenüberstellung dieser beiden Zitate, wie\ndie Revision sie vornimmt, auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, so darf doch der Zusammenhang nicht\naußer acht gelassen werden, dem sie entnommen sind. Der\nTatrichter legt nämlich in Wahrheit dar, die abnorme\nEifersucht des Angeklagten sei eine krankhafte seelische\nStörung im Sinne des § 21 StGB mit der Folge, daß eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen\n\n-6-\n\nsei, sie sei aber nicht so tiefgreifend, daß sie zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB führen könnte.\n\nWas die Revision im einzelnen gegen diese Beurteilung\nanführt, zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nb) Das Schwurgericht nimmt eine erhebliche Verminderung\nder \"Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit\" an (UA S. 7, 11).\nDas ist allerdings rechtlich nicht möglich. Nach ständiger\nRechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 21 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die\nEinsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt\nhat; ist aber die Einsicht nicht vorhanden, dann können\nkeine Hemmungen eingeschaltet werden, so daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig gegeben sein\nkönnen (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 27. April 1966\n- 4 StR 94/66 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).\nIst es aber an sich schon kaum denkbar, daß ein Täter\nnicht die Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung\nhaben sollte (BGH, Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR\n380/65), so läßt der Zusammenhang der Feststellungen\nhier ausreichend deutlich erkennen, daß der Tatrichter\nvon einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit,\nnicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist.\n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision\nendlich die Nichtanwendung des § 213 StGB.\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob die Annahme des\nSchwurgerichts zutrifft, durch diese Vorschrift sollten\n\"vor allem Fälle erfaßt werden, bei denen ohne Verschul-\n\nden des Angeklagten eine Verminderung des Hemmungsvermögens\nvorlag, entsprechend dem Fall einer Provokation\" (UA S. 13);\nsie mag schwer vereinbar sein mit dem Grundsatz, daß für\ndie Beurteilung eines Falles als minderschwer alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die die Anwendung des normalen\ngesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen (BGHSt 26, 97, 99), wobei auch\nein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener,\naber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt\nwerden kann (BGH NJW 1968, 757). Es kann auch dahingestellt\nbleiben, ob trotz dieses mindestens mißverständlichen Ausgangspunktes die Ablehnung des § 213 StGB von der Erwägung\ndes Tatrichters getragen würde, der Angeklagte sei allzu\nleicht bereit gewesen, den von seinen Vetter geäußerten\nVerdacht aufzunehmen, und er habe sich diesem Verdacht\nvöllig kritiklos und ohne die geringste sachbezogene Nachprüfung hingegeben (UA S. 13), wonit gemeint sein könnte,\nder Erregungszustand sei gerade nicht verständlich.\n\nDer vorliegende Fall hat nämlich die Besonderheit,\ndaß als Milderungsgrund im Sinne des § 213 StGB ausschließlich der Erregungszustand infolge abnormer Eifersucht in\nBetracht kommt, der auch die Voraussetzungen des § 21 StGB\nbegründet. Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung die\nverminderte Schuldfähigkeit dazu führen kann, die Annahme\neines minder schweren Falles nach § 213 StGB zu begründen\n(BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 28. Juli 1964 - 1 StR 253/64;\nBGH bei Dallinger, MDR 1975, 542), so kann doch nach § 50\nStGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so daß\nentweder der Strafrahmen des § 213 StGB oder der Strafrahmen der §§ 212, 49 StGB anzuwenden ist (BGH, Urteil\n\nvom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74). Diese beiden Möglichkeiten hat das Schwurgericht gesehen und hat sich für die\nAnwendung des sich aus den §§ 212, 21, 49 StGB ergebenden\nStrafrahmens entschieden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn es ist nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen\nzwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen (BGHSt 21, 57,\n59). Daß die Anwendung des § 213 StGB zu einen geringeren\nStrafrahmen führen würde als er sich aus §§ 212, 49 StGB\nergibt, zwingt den Tatrichter nicht dazu, den § 213 StGB\nanzuwenden. Ob er \"in der Regel\" den dem Täter günstigeren Strafrahmen wählen soll (Dreher, StGB 36. Aufl. § 50\nRän. 2), kann offen bleiben, da die Wahl des Rahmens nach\n§ 8 21, 49 StGB Jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist; sie\nkann sogar sachlich angezeigt sein, wenn - wie hier - nur\ndie verminderte Schuldfähigkeit zur Milderung führt (vgl.\nDreher aa0), wenn auch der Meinung nicht gefolgt werden\nkönnte, § 21 StGB sei eine Spezialnorm, so daß die von\nihr erfaßten Umstände nicht im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigt werden könnten (Rudolphi/Samson/Horn/Schreiber,\nStGB SK § 213 Rdn. 12).\n\nDas Schwurgericht hat endlich sowohl nach § 21 als\nauch nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert und hat den sich\naus der doppelten Milderung nach § 49 StGB ergebenden\nStrafrahmen richtig berechnet. Bei der Bemessung der\nkonkret festzusetzenden Strafe tritt ein Rechtsfehler\nnicht zutage.\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-416-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/1-str-416-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.401922+00:00"}}