{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-14_1_StR_688_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"1 StR 688/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"09)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_688/76 URTEIL\nAylat, ‘Tb in der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker-Lehrling Frank Po aus Pr@E-\n\nBei, geboren am EB, WE 1957 in KH, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Mordes und versuchten Mordes\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nGERD au: GEREEEEEES\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 26. Februar 1976 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes und\ngefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines u.a.\nwegen Diebstahls und Trunkenheit am Steuer ergangenen Urteils des Bezirksschöffengerichts Karlsruhe vom 6. Februar\n1975, in dem die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat\nder zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte im Zustand erheblich\nverminderten Hemmungsvermögens zuerst seine schlafende Schwester Andrea heimtückisch durch einen aus kurzer Entfernung\nabgegebenen Gewehrschuß getötet. Er hat sodann versucht, seine Mutter durch einen weiteren Gewehrschuß, durch Schläge mit\n\ndem Gewerhkolben und schließlich durch Würgegriffe aus\nniedrigen Beweggründen zu töten; von diesem Versuch ist\n\ner nach Meinung des Landgerichts freiwillig zurückgetreten,\nso daß ihm insoweit nur die der Mutter in gefährlicher\nWeise zugefügten Verletzungen zur Last gelegt wurden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf\nden als gefährliche Körperverletzung gewerteten Mordversuch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat beschränkt ist, mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Annahme des strafbefreienden Rücktritts könnte\nnur dann gerechtfertigt sein, wenn die Jugendkammer das gesamte auf Tötung der Mutter gerichtete Verhalten des Angeklagten als ein einheitliches Geschehen in natürlichem Sinne angesehen und demgemäß auch im Rechtssinn als Handlungseinheit gewertet hätte. Allein unter dieser Voraussetzung\nwäre es möglich gewesen, die Gesamtheit der vom Angeklagten\ngegen seine Mutter verübten Gewalttätigkeiten als einen einzigen unbeendeten Tötungsversuch zu betrachten (BGHSt 10, 129;\n21, 319, 322). Hierfür enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Es fehlt insbesondere an der Darlegung der Vorstellungen, die der Angeklagte bei Beginn der\nTatausführung über den weiteren Ablauf hatte (vgl. BGHSt 14,\n75, 79; 22, 176, 177).\n\nDer Ablauf des gesamten Tatgeschehens sprach vielmehr\neher dafür, daß der Angeklagte seine Mutter zunächst nur auf\nganz bestimmte und überaus wirksame Weise töten wollte, nänlich mit einem aus kurzer Entfernung abgegebenen Schrotschuß,\n\n7\nu;\nEu\n\nso wie er gerade eben seine Schwester getötet hatte (UA\n\nSs. 10), und daß er sich erst nach Fehlschlagen dieses\nTötungsplans dazu entschloß, dem Leben seiner Mutter auf\nandere Weise ein Ende zu bereiten; dem steht nicht entgegen, daß die Jugendkammer ausführt, der Angeklagte habe\ndie weiteren Tätlichkeiten \"in Verfolgung seiner Tötungsabsicht\" begangen (UA S. 11). Unter solchen Umständen\nkönnte der Angeklagte nur von dem zweiten Versuch als\nletztem seibständigem Handlungsteil mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten sein (BGHSt 10, 129, 131), so daß\nsich dann an der Strafbarkeit des in Tötungsabsicht abgegebenen und fehlgegangenen Schusses unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des Tötungsversuchs nichts ändern würde. Die\nEntscheidung BGHSt 22, 176 betrifft einen insofern wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.\n\nDa das Revisionsgericht von sich aus nicht in der\nLage ist, die zur Frage der natürlichen Handlungseinheit\nnotwendigen Feststellungen zu treffen, führt die Revision\nim angegebenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/1-str-688-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/1-str-688-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.180456+00:00"}}