{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-14_1_StR_568_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"1 StR 568/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 568/76 URTEIL\nBE PEETA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Werner Me EB aus\nBe, zeboren am Bi. GE 19:2 in au (cssr) ;\n\nwegen Mordes.\n\nON\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEED, GEEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt ER, EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte EEE.\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n26. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Mordes freigesprochen. Die Anklage legt ihm zur Last,\ner habe am 12. April 1975 Frau Gisela Zi, zu der\ner intime Beziehungen unterhalten habe, aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch durch mehrere Revolverschüsse\ngetötet. Er habe auf seine Geliebte nachts in einem Hinterhalt gelauert und sie sodann in hemmungsloser Eifersucht\nerschossen, weil sie kurz zuvor in einer Bar in seiner\nGegenwart mit einem unbekannten Mann getanzt habe,\n\nDas Schwurgericht hat den in der Anklage behaupteten Sachverhalt im wesentlichen festgestellt. Es hat sich jedoch\naußer Stande gesehen, den Angeklagten zu verurteilen, weil\nes nicht ausschließen konnte, daß beim Angeklagten zur Tatzeit infolge eines Affektzustandes eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag, die sein Einsichts- und Hemmungsvermögen aufhob,.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rüigen der Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Begründung,\nmit der das Schwurgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat\n(BGHSt 3, 169, 174). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob\nund inwieweit die Verfahrensrügen begründet sind, da die\nSachrüge durchgreift,\n\nII. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben,\n\nweil offen geblieben ist, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß zur Tötung der Frau ZB faste,\nund weil die Feststellungen zur Frage des etwaigen Verschuldens des Angeklagten am Zustandekommen des Affektes nicht\nausreichen.\n\n1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß nach\nden insoweit unklaren Feststellungen zwischen letztem\nImpuls und Affektentladung eine Stunde und 20 Minuten vergangen sein können, Selbst wenn diese Zeitspanne geringer\nwar (etwa eine Stunde), so schloß sie doch den Aufbruch der\nTischrunde einschließlich des Bezahlens die \"sehr langsame\"\nFahrt der Frauen zum Wohnhaus des Opfers, den etwaigen\nFußweg des Angeklagten zu seiner Wohnung, um den Revolver\nzu holen, und das Lauern des Angeklagten in Wartestellung\nein (UA S. 11).\n\nDa Feststellungen zum Zeitpunkt des Tatentschlusses fehlen,\nbleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sich während\nder Vorbereitungen zur Tat entschloß, als er noch zurechnungsfähig war. Faßte er den Entschluß zur Tötung noch bei vorhandener Zurechnungsfähigkeit und begann er mit der Tatausführung\n(Einnahme der Lauerstellung) noch vor Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit, so kann er wegen vollendeten Tötungsdelikts\nbestraft werden, wenn der spätere Tatablauf, der in die Phase\nder Zurechnungsunfähigkeit fällt, in den wesentlichen Teilen\nder ursprünglichen Vorstellung entsprach (BGHSt 23, 133, 135;\nähnlich der actio libera in causa). Der Angeklagte selbst behauptet eine Erinnerungslücke nur für die Zeit der Schußabgabe\n(UA S. 24, 34),\n\n2. Die Frage des etwaigen Verschuldens des Angeklagten\nam Zustandekommen des Affektes bedarf eingehenderer Erörterung, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist,\n\na) Die Annahme, daß auch ein sogenannter protrahierter\nAffekt die Zurechnungsfähigkeit ausschließen kann, ist\nnicht schlechthin rechtlich zu beanstanden.\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit\nlangem anerkannt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung\nim Sinne des § 20 StGB in seltenen Fällen gegeben sein kann,\nwenn ein Mensch ohne geistige oder seelische Dauerschäden\nausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine\nLage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und die\nFassung verliert (BGHSt 11, 20, 23 m. Nachw.). Die Rechtsprechung übersieht dabei nicht die Gefahr, daß sich Angeklagte gerade in Fällen schwerster Kriminalität allzu leicht\ndarauf berufen können, sie hätten in einem Zustand höchster\nErregung und demgemäß völligen Ausschlusses ihrer Zurechnungsfähigkeit gehandelt (BGH aa0 S. 25). Dem \"wie ein Blitz aus\nheiterem Himmel\" wirkenden Affektausbruch soll nach neueren\nErkenntnissen der psychiatrischen Wissenschaft unter bestimmten\nVoraussetzungen der protrahierte Affekt gleichgestellt werden\nkönnen (de Boor, Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen 1966\nS. 101 m. Nachw.). Einige Autoren bejahen einen \"rational\norganisierten Affekt, eine kriminologisch wichtige Gruppe,\nbei der der Verstand nur Organisator des Affektes ist, nicht\naber die besonnene Distanz und Projektion auf die Lebenssituation überhaupt und auf Recht und Unrecht realisiert\" (de\nBoor aa0). Auch wenn diese Lehre in Teilen des psychiatrischen\nSchrifttums auf Ablehnung oder Zurückhaltung stößt, kann dem\nTatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt werden, sich anhand eines ausführlichen Gutachtens von ihrer Richtigkeit\nund von der Anwendungsmöglichkeit auf den zur Entscheidung\nstehenden Fall zu überzeugen,\n\nb) Das angefochtene Urteil läßt aber eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Gesichtspunkten vermissen.\n\nDie Rechtsprechung verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften\nund Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht,\nweil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst in unerträglichem Umfang beseitigt würde (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB § 51 Anm. 4 m. Nachw.). \"Wer hemmungslos einer Neigung\nzu heftigen Entladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung bekämpfen könnte, verschuldet dadurch\neine seelische Fehlentwicklung. Ihm muß schon aus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung\nentgegengehalten werden\" (BGH MDR 1953, 146). Der Schuldvorwurf\ngeht dahin, daß der Täter den im Tatzeitpunkt schuldausschließenden Affekt während der Entstehung, also noch vor seiner Tat,\ndurch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat (Rudolphi-Horn-Samson-Schreiber, StGB SK § 20 Ran. 12; a.A. Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 20 Rdn. 10). Die von der Rechtsprechung als\nunerläßlich angesehenen Anforderungen gelten in verstärktem\nMaße für den protrahierten Affekt, bei dem zwischen Tatanlaß\nund Tat eine erhebliche Zeitspanne liegen kann.\n\nDas Schwurgericht stellt dazu lediglich fest, für den Angeklagten seien seine charakterliche Veranlagung und die \"konplexhafte Entwicklung in Richtung auf die Tat\" nicht erkennbar\ngewesen. Er habe eine hochgradige Affektlage aus nichtigem Anlaß und die Gefährlichkeit dieses Zustandes nicht vorhersehen\nkönnen (UA S. 15).\n\nDiese Erörterung reicht nach Lage der Dinge nicht aus.\n\n120)\n\nBei der Länge der Zeit, die zwischen dem Affektimpuls\nund der Affektentladung lag, bedurfte der Erörterung, was\nder Angeklagte, ein geistig gesunder Mensch, bei dem Affektstau durch depressive Verstimmung empfand, während er bereits\ndie ausführlichen Vorkehrungen zur Tat traf, ob er die zunächst aufkeimende und dann aufwallende Erregung bemerkte und\nwas er in der erheblichen ihm zur Verfügung stehenden Zeit\nunternahm, um seiner Depression und der leidenschaftlichen\nErregung Herr zu werden. Die Pflicht zur Selbstzügelung bestand auch dann, wenn er die Affektentladung durch tödliche\nSchüsse nicht vorhersah. Vorwerfbar kann schon die hemmungslose Hingabe an depressive Verstimmungen sein, die erkennbar\nin den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladungen führen.\nDazu enthält das angefochtene Urteil im einzelnen keine Ausführungen. Für die aufgeworfene Frage gewinnt auch die von der\nRevision hervorgehobene Tatsache Bedeutung, daß der Angeklagte\nein beruflich bewährter und lebenserfahrener Polizeibeamter\nist, von dem ein gewisses Maß an Selbstdisziplin jedenfalls\nim Anfangsstadium eines sich über längere Zeit hin ausbreitenden Affekts erwartet werden darf.\n\n3. Nicht zu billigen ist auch, daß das Schwurgericht fehlende\nUnrechtseinsicht und fehlende Steuerungsfähigkeit zugleich\nannimmt (UA S,. 38). Wenn der Ausfall der Einsichtsfähigkeit\ndazu geführt hat, daß der Angeklagte nicht erkannte, er begehe\nschweres Unrecht, wenn er Frau ZB töte, so war für die\nBewertung der Steuerungsfähigkeit kein Raum. Ein Täter, dem die\n\nEinsicht fehlt, kann schon deshalb keine Hemmungen einschalten (vgl. BGHSt 21, 27, 28; GA 1968, 279 zu & >21 StGB).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/1-str-568-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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