{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-14_1_StR_374_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"1 StR 374/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-- 0%9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 374/76 URTEIL\nAlm, «76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut H EEE\n\naus Es, geboren am W. ED 1913 in Dummm/\nOberschlesien, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n—;\n\nur}\nha\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEED>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Dezember 1975 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit er im Fall I 1 der Urteilsgründe\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und wegen Nötigung verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,\n\nd) soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen, sein Führerschein eingezogen und\neine Sperre von vier Jahren angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174, 177,\n178 StGB) und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt; es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nund ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren verhängt.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n-u-\n\nIl. Verfahrensrügen\n\n1. Ulrike Streit wurde im Vorverfahren am Montag,\ndem 22. September 1975, ab 9 Uhr richterlich vernommen,\nweil sie wegen längerdauernder Abwesenheit (Aufenthalt\nin Kanada) für die Hauptverhandlung nicht zur Verfügung\nstand; der Angeklagte nahm hieran teil, nicht aber sein\nVerteidiger. Der Richter hatte am 18. September 1975 seine Benachrichtigung (und die des Angeklagten) verfügt,\ndie durch Einlage ins Fach durchgeführt wurde; nach einem Vermerk in den Akten soll das noch am 18. September\n1975 (einem Donnerstag) geschehen sein (Bd. II Bl. 269 R\nSA). In der Hauptverhandlung widersetzte sich der Verteidiger der beabsichtigten Verlesung des Protokolls und beantragte Vernehmung der Zeugin vor der Strafkammer mit der\nBegründung, er habe die Benachrichtigung erst nach der\nVernehmung der Zeugin erhalten (Bd. II Bl. 331 SA). Die\nAussage der Zeugin wurde nicht verlesen; es wurden jedoch\nder Ermittlungsrichter GEB sowie der Kriminalbeamte\nEEE über den Inhalt der Bekundungen vernommen, die\ndie Zeugin vor ihnen gemacht hatte (Bd. II Bl. 408,\n\n409 SA).\n\nHiergegen wendet sich die Revision. Der Verteidiger\nbehauptet, die Benachrichtigung sei erst am 19. September ausgefertigt worden; er habe sie durchs Fach erst\nam 22. September nach der Vernehmung erhalten. Der Angeklagte führt in seiner zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wie auch schon\nin der Hauptverhandlung an, die Benachrichtigung vom\n19. September an ihn selbst habe auch ihn erst am 22. September um 13.30 Uhr erreicht.\n\nDie Behauptungen des Verteidigers des Angeklagten\nwerden dadurch gestützt, daß, wie das Sitzungsprotokoll\nausweist (Bd. II Bl. 331 SA), in der Hauptverhandlung\neine Benachrichtigung der Geschäftsstelle an den Angeklagten vom 19. September 1975 verlesen wurde. Damit ist\ndie Richtigkeit des genannten Aktenvermerks hinsichtlich\ndes Datums vom 18. September 1975 widerlegt. Da der\n19. September ein Freitag und damit der letzte Werktag\nvor dem Vernehmungstermin war, liegt es nahe, daß die\nBenachrichtigung den Verteidiger erst am 22. September 1975\nerreicht hat. Der Senat sieht deshalb den behaupteten Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO als erwiesen an.\n\nDie Rüge dieses Verfahrensfehlers ist nicht verwirkt.\nDer Verteidiger hat zwar in der Hauptverhandlung nur gegen\ndie Verlesung des Protokolls protestiert; eine solche hat\nauch nicht stattgefunden. Ein durch Verstoß gegen § 168 c\nStPO begründetes Verwertungsverbot erstreckt sich aber\nauch auf die Vernehmung des Ermittlungsrichters, wie der\nSenat bereits entschieden hat (BGHSt 26, 332 = NJW 1976,\n1546 Nr. 14 = MDR 1976, 682 Nr. 70). Der Widerspruch in\nder Hauptverhandlung und die Rüge in der Revisionsbegründung beziehen sich ersichtlich auch auf die Verwertung der\nAussage Streit mittels Anhörung des vernehmenden Richters.\n\nDer Schuldspruch im Fall I 1 der Urteilsgründe wegen\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und wegen Nötigung beruht auf\ndiesem Verfahrensfehler und muß deshalb aufgehoben werden.\nDas Urteil stützt sich ausdrücklich auch auf die Bekundung\ndes Ermittlungsrichters (UA S. 21). Auf die weiteren Bean-\n\nstandungen, die die Revision wegen der Vernehmungen EB\nund EIEEEBEB erhebt, kommt es nicht an.\n\n2. Zum Fall I 4 der Urteilsgründe wurde Ulrike SB\ngeborene LEE 215 Zeugin in der Hauptverhandlung gehört.\nNach ihrer Vernehmung und der Äußerung des Angeklagten\nhierzu verlas der Vorsitzende die frühere Aussage der\nZeugin vor der Kriminalpolizei \"gemäß § 253 Abs. 1 StPO\"\n(Bd. II Bl. 327 SA). Als der Zeugin während dieser Verlesung schlecht wurde, verzichteten alle Verfahrensbeteiligten auf ihre weitere Vernehmung; sie wurde (gemäß\n§ 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt) im allseitigen Einverständnis\nentlassen. An einem späteren Verhandlungstag wurde Kriminalhauptmeister ZB über die Bekundungen der Ulrike SB\nvor der Polizei vernommen (Bd. III Bl. 420 SA).\n\nEntgegen der Meinung der Revision war die - nicht\nzu Ende geführte - Verlesung der Aussage zulässig; sie\nwar ausdrücklich auf § 253 Abs. 1 StPO gestützt. Auch\ndie Vernehmung des Kriminalbeamten, bei der ihm nach Behauptung der Revision seine Niederschrift vorgehalten wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 337, 339,\n340; 14, 310, 312). Die von der Revision vermißte nochmalige Anhörung der Zeugin SB drängte sich dem Gericht umso weniger auf, als die Beteiligten auf die weitere Vernehmung der Zeugin verzichtet hatten.\n\n3. In seiner zu Protokoll des Urkundsbeanten erklärten Revisionsbegründung erhebt der Angeklagte weitere Beanstandungen, die sich zum Teil gegen das Verfahren des Landgerichts richten. Der Erörterung bedürfen\nfolgende Punkte;\n\na) Entgegen der Behauptung des Angeklagten wurde ihm\nnach Wiedereintritt in die Verhandlung nochmals das letzte\nWort erteilt; das ergibt das hierfür allein beweiskräftige\nProtokoll (Bd. III Bl. 422 SA).\n\nb) Die Behauptung, die Aussage der Zeugin SW vor\nder Polizei sei trotz Einspruch des Verteidigers verlesen\nworden, trifft nicht zu. Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vernommen (Bd. II Bl. 408 SA); etwaige Vorhalte aus ihrer früheren Aussage waren zulässig.\n\nc) Soweit die Revision beanstandet, die Öffentlichkeit sei entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht ausgeschlossen worden, fehlt es schon an der nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO gebotenen genauen Angabe über den Antrag und\nseine Ablehnung. Nach Ausschließung der Öffentlichkeit\nbei Vernehmung der Zeuginnen durfte entgegen der Meinung\n\ngestattet werden.\n\nd) Zum Fall Bu (1 der Urteilsgründe) rügt der\nBeschwerdeführer, daß auf seine Rehaupuung; die Zeugin\nsei \"wegen Haschvergehen\" im Frihjar 1973 von der Polizei aus der Schule geholt worden, die \"Akte Bu\" nicht\nbeigezogen worden sei. Diese Aufklämmgsrüge ist unzulässig, weil es an genauen Angaben über Beweisthema und\nBeweismittel sowie an der Darlegung fehlt, weshalb sich\ndem Gericht eine weitere Aufklärung aufgedrängt hätte;\nauch die Anfiihrung der als Zeugin angehotenen Evaiiiik\nEss@® enthält keine konkrete Augeis über dis in Ihr\nWissen gestellten Tatsachen.\n\ne) Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmung der\nZeugin Sig (vgl. UA S. 16, 19) rügt, ist aus seinem\nVortrag nicht zu entnehmen, welche Rechtsgründe das Landgericht an der Anhörung dieser Zeugin hätten hindern\nsollen.\n\nf) Die Behauptung, die Strafkammer habe durch Fragen\nden Sachverständigen Dr. HoWER unzulässig beeinflußt,\nhätte im Wege eines Ablehhungsamtrags wegen Befangenheit\nin der Hauptverhandlung geltend gemacht werden müssen;\ndas ist nicht geschehen.\n\nDaß Dr. Ho nicht genügend Zeit für das Aktenstudium gelassen worden sei, wie die Revision meint, ist\nvon diesem Sachverständigen nicht beanstandet worden. Es\nblieb seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen zu entscheiden, welche Unterlagen für sein Gutachten ausreichend waren.\n\nDie Sachverständigen brauchten nicht während der gesamten Beweisaufnahme anwesend zu sein (BGHSt 2, 25, 27).\n\n&) Daß die Zeuginnen im Vorverfahren nur durch männliche Kriminalbeamte vernommen und ihnen hierbei angeblich frühere Strafakten über den Beschwerdeführer zur\nKenntnis gebracht worden sind, berührt den Bestand des\nUrteils nicht, da es allein auf Vorgängen in der Hauptverhandlung beruht. Verbotene Vernehmungsmethoden im\nSinne des § 136 a StPO sind nicht dargetan.\n\nh) Nach § 169 Satz 2 GvG unzulässige Bildaufnahmen\nin der Verhandlung behauptet der Angeklagte selbst nicht;\ndas Protokoll weist außerdem aus, daß der Vorsitzende\nsolche Aufnahmen ausdrücklich verboten hat (Bd. II Bl. 410\nSA). Daß Einzelheiten über frühere Straftaten des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit drangen und daß Staatsanwalt und Verteidiger der Presse ein Interview gegeben haben, stand nicht in der Verantwortung des Gerichts.\n\ni) Ebenso kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden,\ndaß der Verteidiger angeblich nicht in der von Angeklagten\ngewünschten Weise in der Hauptverhandlung tätig geworden\nist. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, selbst Anträge zu stellen.\n\nk) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder\nunzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht genügen, oder offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Gegen die Schuldsprüche bestehen keine sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die Würdigung der Tathandlungen als Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB (UA S. 30,\n31) ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision im übrigen gegen\nden Schuldspruch vorbringt, richtet sich in unzulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n- 10 -\n\n2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die\nErwägungen, die zur Verhängung der Einzelstrafen geführt\nhaben. Das Landgericht hält eine Milderung gemäß §§ 21,\nL9 StGB nur in beschränktem Maße für vertretbar, weil\nder Angeklagte auf Grund seiner zahlreichen früheren\nVerurteilungen um seine abnorme Veranlagung und übersteigerte Triebhaftigkeit gewußt, dennoch aber nicht dagegen\nangekämpft oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe\n(UA S. 41). Die Vorverurteilungen (UA S. 39, 40) ergingen\nallerdings in der Hauptsache wegen Heiratsschwindels unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges; indessen\nergeben die Würdigung seines Lebenslaufs (UA S. 38) wie\nauch die von der Strafkammer übernommene Wertung seines\nGeschlechtslebens durch die Sachverständigen (UA S. 23,\n24, 27), daß hierbei nicht nur finanzielle Interessen,\nsondern auch übersteigerte Sexualität eine entscheidende\nRolle gespielt haben.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht im Anschluß an das Gutachten\ndes Sachverständigen davon ausgeht, daß eine erhebliche\n\nVerminderung des Hemmungsvermögens \"nicht auszuschließen!\n\nDie Ausführungen des Urteils auf S. 24 unten geben\naußerdem Anlaß, auf die Entscheidung des Senats vom\n14. Oktober 1975 (1 StR 586/75, mitgeteilt bei Holtz\nMDR 1976, 633) hinzuweisen. Bei der Beurteilung, ob der\nZustand des Angeklagten Krankheitswert hat, darf ein\n\n74\n\n- 11 -\n\nbloßer Charaktermangel nicht berücksichtigt werden. Auch\nein vorzeitig einsetzender Altersabbau des Gehirns kann\nder normalen Entwicklung eines Menschen entsprechen und\nbraucht keinen Krankheitswert zu haben.\n\nFalls der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Anordnung gemäß § 63 StGB in Betracht zieht, hat er Gelegenheit, auf die von der Verteidigerin in der ergänzenden Revisionsbegründung von\n10. Dezember 1976 gegebenen Anregungen einzugehen.\n\n4. Der Senat hat auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Maßregeln aufgehoben.\nDas Landgericht hat sie - zulässigerweise - auf die Vergewaltigungsversuche im Fall I 7 der Urteilsgründe, aber\nauch auf die Wiederholungsgefahr gestützt (UA S. 45, 46).\nDiese Gefahr entnimmt der Tatrichter den Ausführungen,\ndie der - jetzt aufgehobenen - Anordnung der Unter-\n\n- 12 -\n\nbringung gemäß § 63 StGB zugrunde liegen (UA S. 25 bis 27);\ner erhält Gelegenheit, diese Frage neu zu prüfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/1-str-374-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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