{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-14_1_StR_196_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"1 StR 196/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"v0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 196/76 URTEIL\nMan 5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polier Alfred PB EEE zus MEREEEEEEB, zeboren an GB. EEE 1912 in TED (Mei) ,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Eu u: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart von\n20. Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\n(\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Beitragshinterziehung, fortgesetzten Betrugs und Gläubigerbegünstigung (§ 392 AbgO, §§ 529, 1428 RVO, § 150 AVG,\n§ 225 AFG, § 263 StGB, § 241 Ko, §§ 53, 54 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und seehs Monaten verurteilt;\nferner hat sie ihm wegen einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit der Gefährdung von Abzugssteuern (§ 406 AbgO, § 41 EStG)\neine Geldbuße von 10.000,+ DM auferlegt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\neine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß der Tatrichter\nkeine Bemühungen unternommen habe, den nach ordnungsmäßiger Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Zeugen\nBruno RB herbeizuschaffen und zu vernehmen. Das hätte\nsich aufgedrängt, weil allein RW namens der durch Betrug geschädigten Firma DEEP die Verkaufsverhandlungen\nmit dem Angeklagten geführt habe.\n\n2. Die Rüge dringt nicht durch. Bei dem Betrug zum\nNachteil der Firma DW (Fall III 4 a 1 der Urteilsgründe - UA S. 32) handelt es sich um einen von vierzehn\n\nTeilakten des dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Betrugs. Es ging dabei um die Lieferung von Waren\nund die Erbringung von Leistungen an den Angeklagten durch\nvierzehn verschiedene Firmen im Wert von insgesamt\n107.000,- DM, wobei die Firma DEEB einen Schaden von\n5.895,21 DM erlitt. Das Landgericht stellt für alle Einzelfälle zusammenfassend fest, daß bei den Bestellungen über\ndas Zahlungsziel nicht ausdrücklich gesprochen worden sei\nund daß die Lieferanten keine Auskünfte über die Firma des\nAngeklagten eingeholt, sondern - wie er wußte - darauf vertraut hätten, er werde als Bauunternehmer nur bestellen,\nwas er mit einiger Sicherheit innerhalb der geschäftsüblichen Zahlungsfristen werde bezahlen können (UA S. 32).\nDer Angeklagte, der zur Zeit der Bestellungen nicht mehr\nam Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit gezweifelt habe\n\n(UA S. 36), sei deshalb des Betruges schuldig, weil er\n\nmit bedingtem Schädigungsvorsatz seine Zahlungsfähigkeit\ndurch schlüssiges Handeln vorgespiegelt habe (UA S. 38).\n\nBei dieser Sachlage mußte es sich der Strafkamner\nnicht aufdrängen, RW als Zeugen darüber zu hören,\nwas er mit dem Angeklagten bei der Bestellung der zu\nliefernden Schalungsplatten gesprochen habe; eine Täuschung RB durch positive Erklärung nimmt der Tatrichter nicht an; daß der Angeklagte aber RB -\nGegensatz zu den übrigen Einzelfällen - über seine\nwahre wirtschaftliche Lage aufgeklärt und trotzdem\ndie Waren erhalten hätte, trägt die Revision selbst\nnicht vor.\n\n5R\n>\n\nII. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nauf.\n\n1. Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von\nAugust 1968 bis August 1969 Umsatzsteuer in Höhe von\n106.000,- DM und Lohnsteuer in Höhe von 82.500,- DM\nhinterzogen (III 1 und 2 der Urteilsgründe).\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe sich für\ndie im Jahre 1969 hinterzogenen Steuern Straffreiheit\ndadurch verdient, daß er für die Zeit von Januar 1969\nbis August 1969 nachträglich Steuervoranmeldungen eingereicht habe (§ 395 Abs. 1 Abg0).\n\nb) Die Strafkammer hat die Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer Jeweils als fortgesetzte\nHandlung angesehen. Das stünde an sich der Gewährung\nvon Straffreiheit nur für die im Jahre 1969 begangenen\nTeilakte der Steuerhinterziehung nicht entgegen, denn\nbei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung kann der\nSteuerpflichtige durch Selbstanzeige Strafbefreiung\nauch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen\n(BGH NJW 1974, 2293).\n\nDer Tatrichter hat jedoch im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Strafbefreiung deshalb nicht gegeben sind,\nweil die nachträglichen Erklärungen des Angeklagten nicht\ndie Voraussetzungen der \"Selbstanzeige\" im Sinne des\n§ 395 AbgO erfüllen.\n\naa) Der Steuerpflichtige muß, um Straffreiheit\nnach dieser Vorschrift zu erlangen, eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung\nund Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung der bisher unterlassenen Angaben liegt, und muß\nes dadurch dem Finanzamt ermöglichen, auf dieser Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig _\nzu errechnen (BGHSt 3, 373, 375/376; BGH NJW 1974, 2293).\nStets muß durch die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, daß\ndie Steuer nunmehr richtig festgesetzt werden kann; enthält eine Erklärung wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten, so ist sie keine \"Berichtigung\" und kann daher\nnicht zur Straffreiheit führen (Hübner in Hübschmann/\nHepp/Spitaler, Abgo § 395 Ran. 8; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 395 AbgO Rdn. 35; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 395 AbgO Rdn. 61).\n\nbb) Für Januar bis August 1969 hatte der Angeklagte\nnachträglich erklärt, Umsatzsteuer in Höhe von rund\n56.400,- DM zu schulden (UA S. 18), während die Steuerschuld für diesen Zeitraun, wie später festgestellt,\nrund 90.000,- DM betrug (UA S. 17).\n\nFür den gleichen Zeitraum steht einer vom Angeklagten nachträglich erklärten Lohnsteuerschuld von\nrund 26.580,- DM (UA S. 25) eine tatsächlich geschuldete Lohnsteuer von mindestens rund 69.750,- DM (UA S. 24)\ngegenüber.\n\nDamit bleiben die eigenen Angaben des Angeklagten\nso weit hinter den tatsächlich geschuldeten Steuern\nzurück, daß von einer strafbefreienden \"Berichtigung\"\nnicht mehr die Rede sein kann; es liegt insoweit wesentlich anders als bei einem Differenzbetrag von nur 6 v.H.\n(OLG Frankfurt NJW 1962, 974) oder bei einer Schätzung,\ndie der Angeklagte zu seinen Ungunsten vornimmt (BGH NJW 1974,\n2293). |\n\nZu Unrecht meint die Revision, das angefochtene Urteil ergebe nicht, welche Steuerschulden von der Finanzbehörde tatsächlich festgesetzt wurden und ob sie nicht\ndoch auf Grund der Angaben des Angeklagten festgesetzt\nworden seien. Das Urteil führt ausdrücklich an, daß\ndie Feststellung der geschuldeten Steuern auf den Bekundungen des Steuerfahnders, verlesenen Schreiben des\nAngeklagten und des Finanzamts und vor allem den Steuerbescheiden beruht. Außerdem zeigt schon der zeitliche\nZusammenhang (Einreichung der Erklärung durch den Angeklagten am 15. September 1969, Betriebsprüfung durch\nden Steuerfahnder vom 5. Oktober bis 20. November 1969),\ndaß die Angaben des Angeklagten nicht ausreichten, die\ngeschuldeten Steuerbeträge auch nur annähernd festzusetzen.\n\ncc) Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es\nkeiner Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner \"berichtigenden\" Angaben verschuldet\nhat. Auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt\nder Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung -- verschuldet\noder unverschuldet - nicht in der Lage ist, kommt er\nnicht in den Genuß der Straffreiheit, da die Berichti-\n\ngung oder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung\nder Straflosigkeit ist; der Täter, der die vorsätzliche\nSteuerstraftat begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben\nverhindert zu sein (BGHSt 3, 373, 376; BGH, Urteil vom\n\n12. Mai 1964 - 5 StR 536/63; Hübner aa0).\n\nc) Fehlt es schon an der Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige im Sinne des § 395 Abs. 1 AbgO, so\nkommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte die\nzweite Voraussetzung der Straffreiheit, nämlich die\nfristgerechte Entrichtung der verkürzten Steuer (§ 395\nAbs. 3 Abg0), erfüllt hat, oder ob einer der Fälle des\n§ 395 Abs. 2 AbgO vorliegt, in denen der Selbstanzeige\ndie strafbefreiende Kraft genommen wird. Auf die hierzu\nangestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils und\ndie dagegen gerichteten Angriffe der Revision ist daher\nnicht einzugehen.\n\nd) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Hinter-\n\nziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer läßt keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\n2. Hinterziehung von Kirchensteuer\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten im Zusammenhang\nmit der fortgesetzten Hinterziehung von Lohnsteuer auch\ndie Hinterziehung von Kirchensteuer zur Last gelegt.\n\nDazu weist die Revision mit Recht darauf hin, daß\nin Baden-Württemberg die Hinterziehung von Kirchensteuer\n\n-—\n+\nIf\n\nnicht nach § 392 AbgO strafbar ist, und zwar nicht nur\nzur Tatzeit nach § 2 BadWürttG über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts\nvom 27. Juni 1955 (BadWürttGBl 102), sondern - was die\nRevision verkennt - auch jetzt nach § 21 Abs. 3 BadWürtt\nKirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (BadWürttGBl\n1970, 1) - vgl. Hübner, aa0 vor § 391 Ran. 12 b; Franzen/\nGast, aa0 Einl. Rän. 87, 175, 176, § 392 AbgO Ran. 6d -,\n\nDa der Angeklagte bezüglich Lohnsteuer- und Kirchensteuerhinterziehung nur wegen einer fortgesetzten Steuerhinterziehung gemäß § 392 AbgO verurteilt ist, wirkt sich\nder Wegfall des Vorwurfs der Hinterziehung von Kirchensteuer auf den Schuldspruch nicht aus.\n\nDer Senat kann aber auch ausschließen, daß der veränderte Schuldumfang den Strafausspruch beeinflussen\nkönnte. Die Höhe der hinterzogenen Lohnsteuer ist mit\n82.500,- DM, die der hinterzogenen Kirchensteuer mit\n6.600,- DM - jeweils für August 1968 bis August 1969 -\nfestgestellt worden. Für die Hinterziehung dieser Beträge ist eine Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Eine Verringerung der Höhe\ndes hinterzogenen Betrages um etwa 7,4 v.H. könnte keinesfalls eine Ermäßigung dieser sehr geringen Strafe\nauch nur um eine Woche (§ 39 StGB) zur Folge haben.\n\n3. Die Verurteilung wegen Betrugs, Beitragshinterziehung und Gläubigerbegünstigung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. § 283 c StGB nF ist gegenüber § 241 KO aF\nnicht das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), so daß die\nVerurteilung nach dem zur Tatzeit geltenden § 241 KO\n\n- 10 -\n\nBestand hat. Zur Sicherungsübereignung an die Mitangeklagte\nRo@ß enthält das Urteil hinreichende Feststellungen bezüglich der Bestimmtheit des Sicherungsgutes (UA S. 39, 41).\nDafür, daß der - dem Tatrichter nicht vorliegende (UA S. 42).\nschriftliche Sicherungsübereignungsvertrag mangels Vereinbarung eines Besitzkonstituts unwirksam gewesen sein könnte,\nergibt das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte.\n\n4. Was die Revision gegen die Verhängung der Geldbuße gemäß § 406 AbgO vorbringt, ist offensichtlich unbegründet; der Angeklagte war insoweit geständig, die festgestellten Steuerschulden und Steuerzahlungen wurden von\neinem Steuerrat als Zeugen bekundet (UA S. 45).\n\nIII. Da auch im übrigen, insbesondere zur Strafzumessung, ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muß\ndie Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/1-str-196-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/1-str-196-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.108076+00:00"}}