{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-07_1_StR_714_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-07","aktenzeichen":"1 StR 714/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u ogf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 714/76 URTEIL\nHr Fb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefdrucksetzer Günther Ho EEE , ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren an ®. ai» 1950 in MEEEES,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 7. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n4. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nSitzung\n\nX\n\nu\n\nGründe;zs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zehn Verbrechen der Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Anordnung\nder Unterbringung des auf Grund einer \"Schizoidie mit\nKrankheitswert\" erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten hat das Tatgericht abgesehen. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\n1. Der Angeklagte, der Tausendmarkscheine im Wege\nder Handzeichnung so geschickt nachmachte, daß in mehreren Fällen die Falsifikate auch von Banken als echtes\nGeld angenommen und weitergegeben wurden, weist auf Grund\neiner \"mutmaßlichen Anlagekomponente\", einer \"schweren\nMilieuschädigung\" und einer \"hirnorganischen Schädigung\"\ndie Merkmale einer \"schwer abnormen Persönlichkeit\" auf.\nEr ist \"geltungssüchtig, stimmungslabil, kontaktgestört,\nselbstunsicher, verwundbar, ichschwach, aggressiv und\nlebensängstlich\". Er ist außerdem sexuell gestört. Diese\nStörung und die \"abnorme Geltungssucht\" des Angeklagten\nwaren \"die Triebfeder seiner Taten\" (UA S. 13/14).\n\n2. Auf der Grundlage des geistig-seelischen Zustands\ndes Angeklagten ist aus medizinischer Sicht seine Gefährlichkeit zu bejahen: Er neigt zu \"erhöhter Selbstdarstellungt,\nEin Mittel dazu ist für ihn das geschickte Fälschen von\nGeldscheinen. Seine Handlungsweise \"trägt den Stempel\ndes Süchtigen\". Deshalb besteht Wiederholungsgefahr. Eine\nNachreifung und Einschmelzung der sozialstörenden Eigenheiten ist bei dem (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung) 25 Jahre alten Angeklagten nicht mehr gewährleistet (UA S. 14/15,\n19).\n\nII. Die Strafkammer hat aus folgenden Erwägungen von\nder Anordnung der Unterbringung des \"haltschwachen und von\nseinem Geltungstrieb gekennzeichneten! Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen:\n\nDer noch relativ junge, aufgeschlossen wirkende Angeklagte sei \"durch die ausgesprochene Strafe durchaus\nnoch zu beeindrucken und in seinen kriminellen Impulsen\nzu dämpfen. Sein immer wieder geäußerter Vorsatz, nunmehr endgültig mit dem Zeichnen von Falschgeld aufzuhören\",\nsei glaubhaft. Das Verfahren habe ihn tief beeindruckt.\nEs sei ihm klar geworden, \"daß der Geldfälscher gegen einen solchen Ermittlungsapparat keinerlei Chance habe\".\nDurch die Aufdeckung seiner Arbeitsweise habe der Angeklagte die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß er bei\nneuen Geldfälschungen sofort als Täter ermittelt werden\nkönne. Die Strafkammer habe den Eindruck gewonnen, daß\nsich der Angeklagte durch vorbehaltlose Mitwirkung an\nder Aufklärung vor einem Rückfall bewahren wolle und\nauch \"ein objektiv wirksames Mittel gegen einen Rückfall\n\n-5_-\n\nselbst geschaffen habe\", Es sei infolgedessen nicht wahrscheinlich, daß der Angeklagte \"seine unbestreitbaren\n\nvon Banknoten richten werde\". Auf Grund des Bildes, das\n\ndie Strafkammer in nehrtägiger Hauptverhandlung von dem\nAngeklagten gewonnen habe, halte sie ihn \"noch für prägbar durch die Warnfunktion einer schuldangemessenen Strafe!,\nDie bloße Möglichkeit eines Rückfalls reiche als Voraussetzung des § 63 StGB nicht aus (UA S. 20/21).\n\nIII. Das Urteil des Tatgerichts kann in dem von der\nStaatsanwaltschaft angegriffenen Punkt keinen Bestand\nhaben.\n\n1. Die Strafkammer hat sich nicht mit der Tatsache\nauseinandergesetzt, daß drei erhebliche Vorstrafen (eine\nJugendstrafe von einem Jahr, eine Jugendstrafe von zwei\nJahren und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten), die der Angeklagte auch verbüßt hat, ohne\nresozialisierende Wirkung blieben. Die letzte dieser\nVorstrafen, die im Jahre 1972 verhängt worden ist, fällt\nbesonders ins Gewicht. Sie wurde wegen eines Verbrechens\nder fortgesetzten Herstellung von Falschgeld ausgesprochen\n(der Angeklagte hatte im Wege der Handzeichnung zumindest\nacht Hundertmarkscheine hergestellt, um sie als echtes\nGeld in den Verkehr zu bringen). Der symptomatische Charakter dieser Straftat liegt auf der Hand. Die Begehung der\nGeldfälschungsdelikte, die Gegenstand des Jetzigen Verfahrens sind, ließ (vom Zeitpunkt der Verbüßung der 1972\nverhängten Strafe an gerechnet) nur etwa 14 Monate auf\nsich warten, obwohl der Angeklagte, folgt man der Straf-\n\nkammer, sich sagen mußte, daß seine Fälschungsmethode in\nihrer Eigenart bekannt geworden ist und Rückschlüsse auf\nseine Täterschaft ermöglicht, wenn er sie ermeut praktiziert.\n\n2. Die Strafkammer hat den Widerspruch nicht näher\nerörtert, der darin besteht, daß sie sich auf Überlegungen\nstützt, die vor allem die Einsicht (das geistige Erfassen)\ndes Angeklagten betreffen, während die (von ihr als zutreffend anerkannte) Prognose des Sachverständigen auf einer Beurteilung des Antriebsgefüges beruht. Es ist fraglich, ob die Eindrücke, die das Tatgericht in der Hauptverhandlung von der Einsicht des Angeklagten gewonnen hat\nund dessen Erkenntnis, \"daß der Geldfälscher gegen einen\nsolchen Ermittlungsapparat keine Chance habe\", für die\nBehebung der vom Psychiater aufgezeigten Defektquelle,\naus der die Straftaten kommen, etwas besagen. Die Strafkammer ist auf diese Frage nicht eingegangen. Es versteht\nsich nicht von selbst, daß sie zur Beantwortung aus eigener Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12) in der Lage\nwar.\n\n53. Die Gefährlichkeitsprognose ist für den Zeitpunkt\nder Entscheidung zu stellen. Die Mutmaßungen der Strafkammer gehen in die Zukunft. Erst sie kann in der Tat\nerweisen, ob bei dem Angeklagten, der bisher weder durch\nVerurteilung noch durch Strafverbüßung prägbar war, eine\nso tiefgreifende Veränderung seines Persönlichkeitsgefüges\neintreten wird, daß er für die Allgemeinheit nicht mehr\ngefährlich ist. § 67 StGB ermöglicht es, die größere oder\n\n7?\n\n7%\n\ngeringere Wahrscheinlichkeit einer positiven Prägung in\nder Gestaltung der Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Maßregel zu berücksichtigen. Die Vorschriften\nder §§ 67 c, 67 d und 67 e StGB gebieten, von der (weiteren) Unterbringung abzusehen, wenn (sobald) verantwortet\nwerden kann zu erproben, ob der Angeklagte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\n\nIV. Die Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf die Nichtanordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist\nzulässig und wirksam. Die ihr entsprechende Teilaufhebung\ndes angefochtenen Urteils führt dazu, daß das neue Tatgericht sowohl die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten wie auch seine Gefährlichkeit für\n\ndie Allgemeinheit neu zu prüfen hat (vgl. BGHSt 15, 279,\n285; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-714-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-714-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.018242+00:00"}}