{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-07_1_StR_693_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-07","aktenzeichen":"1 StR 693/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 693/76 URTEIL\n\n1.\n\n2.12.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Rufus Antoni\nWohnsitz, geboren an @.\n(USA),\n\nE WB , ohne festen\n1948 in VOEEEEB Beach/\n\n. den Geschäftsführer Jerry Lee P aus\n\nGr , geboren am ®&. 1948 in\ns Te (USA),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nFi\n\n'oro\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MB aus EEED\nals Verteidiger des Angeklagten DB\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten E WB wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n30. April 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes (§ 11\nAbs. 1 Nr. 4 BetmG) und wegen unerlaubter\nAbgabe von Heroin entfällt,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zügehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten P ED zegen\ndas genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E GEEB wegen\neines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Besitzes,\nder unerlaubten Abgabe und des unerlaubten Handels mit\nHeroin, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nKörperverletzung und wegen eines weiteren Vergehens der\ngefährlichen Körperverletzung ZU einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich ist der\nAngeklagte P EEE wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung dieser Strafe wurde\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. während der Angeklagte\n\nE WEB mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg hat,\nist das Rechtsmittel des Angeklagten P EHER in\nvollem Umfang unbegründet.\n\nRevision des Angeklagten E\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im\neinzelnen ist hierzu auszuführen:\n\na) Verletzungen der §§ 250, 168 c StPO, die den\nBestand des Urteils gefährden könnten, liegen nicht vor.\nZwar waren der Angeklagte und sein Verteidiger von dem\nim vorbereitenden Verfahren auf den 12. August 1975 angesetzten Termin zur richterlichen Vernehmung des Zeugen M@EEB entgegen § 168 c Abs. 5 StPO nicht benachrichtigt worden. Der zur Fortsetzung der Vernehmung\ndesselben Zeugen bestimmte Termin vom 5. September 1975\nwurde nur vom Verteidiger wahrgenommen, weil der Angeklagte insoweit von der Teilnahme an diesem Termin ausgeschlossen worden war. Die Abwesenheit des Angeklagten bei beiden richterlichen Vernehmungen und das Fehlen des Verteidigers im Termin vom 12. August 1975 hinderten das Gericht aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, die Niederschriften über die\nbeiden Vernehmungen zu verlesen und das Ergebnis zu\nverwerten. Hinsichtlich der Vernehmung vom 5. Septenber 1975 fehlt es bereits an einer Verletzung der Benachrichtigungspflicht, da das Gericht den Verteidiger\n\n1\n\nverständigt hatte. Die Benachrichtigung des Angeklagten\nwar gemäß § 168 c Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 StPO unterblieben, weil befürchtet wurde, daß der Zeuge MB in\nGegenwart des Beschuldigten nicht oder falsch aussagen\nwerde; Rechtsfehler treten dabei nicht zutage. Im übrigen kann die Revision auf einen Verstoß gegen das Benachrichtigungsgebot nicht gestützt werden, weil weder der\nAngeklagte noch der Verteidiger der angekündigten Verlesung widersprochen haben (BGHSt 9, 24; 26, 332 = MDR 1976,\n682 Nr. 70 = NJW 1976, 1546 Nr. 14). Ein solcher Widerspruch liegt insbesondere nicht in der Erklärung des Verteidigers, er widersetze sich der Verlesung nicht ausdrücklich, stimme ihr anderseits aber auch nicht zu.\n\nb) Soweit die Revision eine Verletzung des § 244\nAbs. 3 und Abs. 6 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO\nrügt, ist ihr zuzugeben, daß die Strafkammer den von der\nVerteidigung gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung der\nZeugen OB und BEE hinsichtlich des letztgenannten\nZeugen nicht verbeschieden hat. Es ist Jedoch auszuschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Bereits aus\nder Vernehmung des Zeugen CR, der die - einen Nebenpunkt des Tatgeschehens betreffende - Beweisbehauptung\nersichtlich in Übereinstimmung mit früheren Angaben bestätigte, hat das Tatgericht den von der Revision gewünschten Schluß auf die Unzuverlässigkeit des Zeugen\nME nicht gezogen. Von dem Zeugen BER, welcher derselben Dienststelle angehörte wie der Zeuge CB und\ngemeinsam mit diesem in der vorliegenden Sache ermittelt\nhatte, war ebenfalls nur die Bestätigung der‘ Beweisbehauptung zu erwarten; das konnte der Tatrichter auch dem\n\nVerhalten der Verteidigung entnehmen, die nicht erkennen\nließ, daß sie noch auf den Zeugen BB Wert legte. Hiernach ist nicht anzunehmen, daß ein anderes Beweisergebnis\nerzielt worden wäre, wenn das Landgericht zu demselben\nnebensächlichen und deshalb im Urteil auch übergangenen\nBeweisthema noch den Zeugen BEP vernommen hätte. Aus\ndiesen Gründen kommt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in Betracht.\n\n©) Unbegründet ist ferner die Rüge, daß das Urteil\nunzulänglich beraten worden sei. Eine bestimmte Dauer\nder Beratung schreibt das Gesetz nicht vor (BGH, Urteile\nvom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 - und vom 1. Juli 1971\n- 1 StR 362/70). Eine unangemessen kurze Beratungszeit\nvermag die Revision auch nicht darzulegen.\n\n2. Die Sachbeschwerde deckt zum Schuldspruch nur\ninsofern einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nauf, als die Strafkammer übersehen hat, daßder unerlaubte\nBesitz und die unerlaubte Abgabe der Betäubungsmittel auf\nGrund der getroffenen Feststellungen lediglich als unselbständige Teilakte des dem Angeklagten zur Last gelegten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu betrachten sind (vgl. BGHSt 25, 290). Der Urteilssatz\nist daher entsprechend zu berichtigen.\n\nUnabhängig hiervon kann der Strafausspruch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen leiden vor allem daran, daß die zu Lasten des\nAngeklagten angestellte Erwägung, er sei als echter Rausch-\n\n7\n\ngifthändler dem gefährlichen Berufsverbrechertum zuzuordnen (UA S. 23), in den Feststellungen keine ausreichende Stütze findet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, daß der - nicht einschlägig vorbestrafte - Angeklagte\nbis zu seiner Verhaftung den Beruf eines Kleiderhändlers\nausübte (UA S. 3/4). Auch aus dem festgestellten Tatverhalten läßt sich nicht ohne weiteres der Schluß ziehen,\n\ndaß der Angeklagte den Rauschgifthandel gleichsam berufsmäßig in erheblichem Umfang betreibt. Im übrigen erscheint\nes auch bedenklich, daß das Landgericht die Gefährlichkeit\ndes Rauschgifthandels für die Allgemeinheit und vor allem\nfür die drogenabhängige Jugend strafschärfend gewertet\n\nhat (UA S. 23). Hierin könnte eine unzulässige Verwertung\nvon Gesichtspunkten liegen, die den Gesetzgeber überhaupt\nerst veranlaßt haben, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen, es sei denn, daß die\nStrafkammer dabei nur ihre Ansicht über die besondere\nGefährlichkeit des Handelns mit Heroin zum Ausdruck bringen\nwollte. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten E DB\nunterliegt der Verwerfung.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten P EEE\n\n41. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision,\ndaß die polizeiliche Aussage des Zeugen DD vom 30. Juli 1975 zu Unrecht verlesen und verwertet sei. Die behauptete Verletzung von § 251 Abs. 2 StPO liegt jedoch nicht\n\nvor. Der Zeuge DB ist in der Hauptverhandlung vernommen worden (UA S. 15/16). Zwar hat das Gericht auch\n\ndie \"weitere Aussage des Zeugen DEEP vor der Polizei,\nsoweit die Tatbeteiligung des Angeklagten PB in Frage\nsteht\", dem Urteil zugrunde gelegt (UA S. 16/17). Das kann\nJedoch, wofür vor allem die Nichterwähnung dieses Vernehmungsprotokolls bei der Aufzählung der Beweismittel (UA S. 8)\nspricht, auch bedeuten, daß das Vernehmungsergebnis in zulässiger Weise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten P EEE hält\nauch der durch die Sachbeschwerde gebotenen Nachprüfung\nstand. Seine Revision ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-693-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-693-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.995744+00:00"}}