{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-07_1_StR_678_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-07","aktenzeichen":"1 StR 678/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 678/76 URTEIL\nNK\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Kurt C ei aus NORD,\ngeboren am WW. EEEEEEEEEB 1932 in Cr@W/Schlesien,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nu RE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwalts chaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n70\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, begangen in Tateinheit mit Bedrohung,\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus für die Zeit nach der Vollstreckung der Strafe\nangeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nDas angefochtene Urteil muß auf eine Verfahrensrüge\nhin aufgehoben werden.\n\nDie Revision rügt die Verletzung der §§ 240 Abs. 2\nSatz 1, 247 Satz 1, 338 Nr. 5 StPO in mehrfacher Hinsicht,\n\nInsbesondere macht sie geltend, die Strafkammer habe\nden Angeklagten zu Unrecht über die Dauer der Vernehmung\nder Zeugin hinaus auch während der Verhandlung über ihre\nVereidigung und bis zu ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung ferngehalten. Der Angeklagte habe auf diese Weise\nkeine Möglichkeit gehabt, nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage noch Fragen an die Zeugin zu stellen\noder über das Gericht oder seinen Verteidiger stellen zu\nlassen. Auf die Entscheidung über die Vereidigung habe er\nkeinen Einfluß nehmen können,\n\nDiese Beanstandung greift durch.\n\n§ 247 Satz 1 StPO ermächtigt das Gericht lediglich,\ndie zeitweilige Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal \"während einer Vernehmung\" anzuordnen, Demgemäß lautete der Beschluß der Strafkammer zutreffend dahin, daß der Angeklagte \"für die Dauer der Vernehmung\nder Zeugin CGEEEEER\" zu entfernen sei. Der Angeklagte\nblieb aber auch während der Erörterung über die etwaige\nVereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung\nvon der Hauptverhandlung ausgeschlossen,\n\nDie Verhandlung über die Vereidigung gehört nicht\nmehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 8, 301,310; 26, 218, 219; BGH\nNJW 1976, 1108 Nr. 18). Zeugen sind \"nach ihrer Vernehmung!\"\nzu vereidigen (§ 59 StPO). Zur Beschlußfassung über die\nVereidigung gelangt das Gericht erst, wenn alle Fragen\nder Verfahrensbeteiligten an den Zeugen endgültig aufgehört haben. Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert\nihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er\nzuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden ist und nachdem\ner Gelegenheit hatte, dem Zeugen Fragen zu stellen oder\nstellen zu lassen (BGHSt 26, 218, 220; BGH NJW 1976, 1108\nNr. 18).\n\nDas ist hier nicht geschehen, Der Angeklagte hatte\nkeine Möglichkeit, auf den Beschluß des Gerichts, der die\nNichtvereidigung der Zeugin EEE gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nanordnete, Einfluß zu nehmen.\n\n7\n\nDa die Abwesenheit des Angeklagten über die Dauer\nder Vernehmung der Zeugin hinaus durch § 247 Satz 1 StPO\nnicht gedeckt war, ist der unbedingte Revisionsgrund des\n8 338 Nr. 5 StPO gegeben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-678-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-678-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.977150+00:00"}}