{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-12-07_1_StR_652_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-12-07","aktenzeichen":"1 StR 652/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 652/76 BESCHLUSS\nrAU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Vincenzo S EB aus Erd.\ngeboren an W. EEE 1953 in RE Provinz Ca\n\n(ICE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nToy\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Dezember 1976\ngemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Freiburg vom 17. März 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie erhobene Besetzungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.\n\n1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen\ndie Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das\nSchwurgericht hat einerseits angenommen, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß der zweijährige Rolf CE»\ndurch seine Mißhandlungen tödliche Verletzungen erleiden konnte und er habe im Augenblick des Zuschlagens\nden Eintritt dieser Folge auch gebilligt, um endlich\nseine Ruhe vor dem Kinde zu haben (UA S. 4, 8). Anderseits teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe nach\ndem Abklingen seiner Wut nach dem Kinde gesehen, dabei\nwahrgenommen, daß es jammerte und hastig schnaufte, und\ner sei sich, wieder voll bei Verstande, nunmehr dessen\ninne geworden, daß Rolf durch die Schläge Schaden genonmen hatte und ärztlicher Hilfe bedurfte (UA S, 4a).\n\nDS\n\n- 3 -\n\nDarin liegt ein nicht ohne weiteres hinzunehnmender Widerspruch. Wenn der in seiner Einsichtsfähigkeit\nnicht behinderte Angeklagte erst später erkannte, daß\ndas Kind ernstlich verletzt war, konnte er schwerlich\nzuvor mit dem - wenn auch nur bedingten - Willen gehandelt haben, das Kind nicht nur zu verletzen, son- .\ndern sogar zu töten.\n\n2. Unzureichend sind ferner die Ausführungen des\nUrteils zu § 211 StGB. Die vom Schwurgericht angenonmenen niedrigen Beweggründe erfordern, daß der Täter\nsich bei Tatbegehung derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders\nvorwerflichen machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt\n6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März\n1974 - 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und\ntriebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese\nvom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 -\n1 StR 267/51, vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70, vom\n11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - und vom 27. April\n1976 - 1 StR 143/76). Diese Voraussetzungen legt das\nSchwurgericht nicht dar; sie sind auch dem Gesamtinhalt\ndes Urteils nicht zu entnehmen. Die Tat entsprach einem\nErregungszustand, demzufolge der Angeklagte an den Rand\nder Selbstbeherrschung geriet (UA S. 4, 9, 11). In diesem Zusammenhang hält das Schwurgericht dem noch sehr\njungen - 22-jährigen - Angeklagten allgemein eine erhebliche Reifeverzögerung und für die Tatzeit eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung zugute (UA S. 11). Ein\nauch nur annähernd verständliches Motiv für eine bewußte Tötung des Kindes hatte der Angeklagte nicht, zumal er dessen Mutter heiraten wollte (UA S. 1); wenn\n\n-UL-\n\ndas Schwurgericht hierzu ausführt, der Angeklagte habe\ndas Kind aus Zorn über die Störung seiner Bequemlichkeit \"wie ein ihm lästiges Kleintier\" getötet (UA S. 12),\nso 1äßt es dabei die Möglichkeit außer Acht, daß der Angeklagte seine Wut auch in der Weise an dem unruhigen\nKind auslassen konnte, daß er es schlug, um es für den\nAugenblick - nicht aber für immer - zum Schweigen zu\nbringen. Im übrigen erscheint die Annahme eines Vernichtungswillens auch nicht vereinbar mit der Feststellung\ndes nur bedingten Vorsatzes, Bei diesen Besonderheiten\nder Sachlage und des Persönlichkeitsbildes wäre es erforderlich gewesen, der Frage näher nachzugehen, ob der\nAngeklagte im Zeitpunkt der Tat neben der Kenntnis der\nfür das Vorliegen niedriger Beweggründe maßgebenden Umstände auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung besessen hat.\n\nDie angeführten Mängel zwingen insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-652-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/1-str-652-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.958632+00:00"}}