{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-30_1_StR_692_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-30","aktenzeichen":"1 StR 692/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"No\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 692/76 URTEIL\nIn%,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgang Emil DB uuEEEEEED\neus VER, dort geboren am EB. WER 1940, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Schulz bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEENERn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BeuiiE>\nwird das Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 9. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die Feststellungen\nzur äußeren Tatseite bestehen.\n\n- 3 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit\nschwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, in\nMittäterschaft begangen, zur Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 316 a, 249,\n\n250 Abs. 1 Nr. 2, 88 223 a, 25 Abs. 2, 88 52, 21 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das\nLandgericht keinen Sachverständigen zur strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten gehört hat (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Tatrichter hat einem in einem früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten aus dem Jahre 1964 entnommen, daß beim Angeklagten nach einer im Kindesalter\ndurchgemachten epidemischen Gehirnentzündung eine Wesens-\n\nEu\n\n-L-\n\nveränderung eingetreten sei, die damals die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB aF begründete. Jedoch, so legt\ndas angefochtene Urteil dar, ergebe ein Gutachten einer\nSachverständigen aus dem Jahre 1968, daß beim Angeklagten eine Nachreife festzustellen sei, so daß von Schwachsinn nicht mehr gesprochen werden könne. Auf Grund der\nHauptverhandlung hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte zwar leicht beeinflußbar sei\nund zu affektiven Handlungen neige, aber \"kein beeinträchtigtes Einsichts- und Hemmungsvermögen gegenüber\nGewalttaten\" habe; mit Rücksicht auf die \"seelischen\nAuffälligkeiten\" sei aber eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich (UA S. 12/13).\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte einmal eine Gehirnerkrankung mit anschließender Wesensveränderung erlitten\nhat, hätte das Landgericht dazu drängen müssen, einen\nSachverständigen zu hören, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (vgl. BGH NJW\n1952, 633; 1969, 1578; BGH, Urteile vom 7. März 1972\n- 1 StR 33/72 - und vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75).\nMit den früheren Gutachten hätte es sich um so weniger begnügen dürfen, als eine Wesensveränderung, die - wie dem\nzweiten Gutachten zu entnehmen ist - immerhin den Grad des\nSchwachsinns erreicht haben kann, nicht ohne weiteres durch\neine \"Nachreife\" behoben sein konnte; denn durch Nachreife\nwird im allgemeinen ein Reiferückstand aufgeholt, nicht\naber eine an Schwachsinn grenzende Wesensveränderung ausgeglichen.\n\nDie Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind demnach\nnicht hinreichend geprüft. Zwar hat der Tatrichter dem\nAngeklagten den § 21 StGB zugebilligt, es ist aber nicht\n\n-5-\n\nvöllig ausgeschlossen - wenn auch wenig wahrscheinlich -,\ndaß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß\nauch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; die\ninsoweit getroffenen Feststellungen können daher nach\n\n§ 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH,\nUrteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 279/71), so daß in diesem Umfang die Revision zu verwerfen ist.\n\nIm übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler\nauf; insbesondere ist die Anwendung des § 316 a StGB auf\nden festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-692-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-692-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.882023+00:00"}}