{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-30_1_StR_488_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-30","aktenzeichen":"1 StR 488/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 488/76 BESCHLUSS\nom Fb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrlehrer Erich S t EEE zu: we,\ngeboren am A NEED 1922 in Pau, Ä\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nn\n\n082\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 1976\ndurch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Herdegen beschlossen:\n\nDer Ausspruch über die Tagessatzhöhe\neiner Geldstrafe ist ein selbständiger Teil des Urteilsgegenstands,\nauf dessen Aufhebung sich das Revisionsgericht in der Regel beschränken kann, wenn es das weitergehende Rechtsmittel im übrigen als\nerfolglos ansieht.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Strafrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden. Er hat das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang angefochten,\nDas zur Entscheidung über die Revision zuständige\nBayerische Oberste Landesgericht hält das Rechtsmittel\nnur für begründet, soweit es sich gegen die Bemessung der\nTagessatzhöhe richtet. Es möchte sich auf die Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Tagessatzhöhe beschränken und die\nRevision im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. An\neiner solchen Entscheidung sieht es sich durch das Urteil\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom\n\nBei\n\n-3-\n\n24. Oktober 1975 (MDR 1976, 156) gehindert. In diesem\nUrteil wird die Auffassung vertreten, es sei nicht auszuschließen, daß sich Feststellungen zur Festsetzung\nder Anzahl der Tagessätze im Einzelfall auf die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auswirken. Infolgedessen \"und da es geboten sein kann, die Auswirkung von Zahl und Höhe der Tagessätze nicht völlig getrennt zu betrachten, lassen sich bei einer Geldstrafe\ndie Anfechtung und auch die Aufhebung jedenfalls in der\nRegel nicht auf einen der beiden Strafzumessungsvorgänge\nbeschränken; sie erfassen vielmehr beide Teilakte der\nStrafzumessung\".\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt teilt die Rechtsansicht\ndes vorlegenden Gerichts.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Würde\ndas Bayerische Oberste Landesgericht seiner Entscheidung\ndie Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugrunde legen, müßte es das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufheben.\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht.\n\n-u-\n\n1. Die Möglichkeit der nur teilweisen Aufhebung\neines tatrichterlichen Urteils ist nach den Grundsätzen\nzu bestimmen, die für die Zulässigkeit der Teilanfechtung gelten (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n§ 353 Anm. II 2; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 318\nErl. 21). Die beschränkte Aufhebung muß einen Teil der\nin der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung erfassen,\nder losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (BGHSt 10, 100, 101;\n19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187/188; RGSt 65,\n296; 75, 171, 173; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO\n§ 318 Anm. 1).\n\n2. Der Ausspruch über die Tagessatzhöhe einer\nGeldstrafe ist ein selbständiger Teil des Urteilsgegenstands, auf dessen Aufhebung sich das Revisionsgericht\nin der Regel beschränken kann, wenn es das weitergehende Rechtsmittel im übrigen als erfolglos ansieht.\n\na) Die gesetzliche Regelung (§ 40 StGB) spaltet\ndie Strafzumessung bei Geldstrafen in zwei Vorgänge auf:\nZunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen (§ 46 StGB) zu bemessen. Die\nfinanzielle Belastbarkeit des Täters bleibt außer Betracht (Dreher, StGB 36. Aufl. Bem. 2 vor § 40). Im Rahmen des ersten Zumessungsaktes kommt es entscheidend auf\ndie Schwere des verschuldeten Unrechts an. Das Gericht\nkann hier die hypothetische Überlegung anstellen, wie\nviele Tage Freiheitsstrafe die abzuurteilende Tat dieses\nTäters \"wert\" wäre (Horn in SK StGB § 40 Rn. 4).\n\nIn der zweiten Zumessungsphase wird (gemäß § 40\nAbs. 2 Satz 1 StGB) die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nI\n\n-5-\n\nhältnisse des Täters bestimmt (BGH NUW 1976, 634 Nr. 16;\nBGH MDR 1976, 678; BayObL6St 1975, 73, 76; OLG Koblenz\nNJW 1976, 1275 Nr. 24). Aufgabe des zweiten Aktes ist\n\nes, die Reaktion auf Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\nunter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastungsfähigkeit des Täters in ihrer für ihn materiell fühlbaren Auswirkung so zu konkretisieren, \"daß der Wohlhabende wie\nder Arme unter sonst gleichen Umständen einen gleich\nschwer treffenden wirtschaftlichen Verlust erleidet\"\n(BayObLGSt aa0). Die Höhe des Tagessatzes ist das \"rechnerische Hilfsmittel\" (OLG Celle MDR 1976, 156) zur Verwirklichung dieses Ziels.\n\nb) Die beiden Akte der Geldstrafenbemessung stehen\nalso im Dienste unterschiedlicher Zwecke und beruhen auf\nunterschiedlichen, auseinanderzuhaltenden Gründen. Für\ndie abstrakte Betrachtung heben sich der Vorgang der Bewertung der Tat in der Zahl der Tagessätze und der Vorgang der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters deutlich voneinander ab. Das Ergebnis\neines jeden Zumessungsaktes findet im Urteilsspruch als\n\"bestimmter Beschwerdepunkt\" (vgl. § 318 StPO) seinen\nAusdruck. Die den Intentionen des Gesetzes entsprechende\nBegründung läßt jeden der Beschwerdepunkte als selbständig überprüfbaren Teil des Urteilsgegenstands erscheinen,\nauf den die teilweise Aufhebung des tatrichterlichen Urteils beschränkt werden kann. Nur wenn sich im Einzelfall\ndie Zumessungsakte so überschneiden, daß der eine nicht\nlosgelöst vom anderen geprüft und beurteilt werden kann,\nmuß die Aufhebung den gesamten Ausspruch über die Geldstrafe erfassen. Die Frage, ob eine solche Überschneidung\n\nor\n- 6 -\nstets als rechtsfehlerhaft zu beurteilen wäre, bedarf\nhier keiner Erörterung (vgl. dazu BGH MDR 1976, 678,\n679; OLG Koblenz aa0).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-488-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-488-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.862891+00:00"}}