{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-30_1_StR_403_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-30","aktenzeichen":"1 StR 403/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"pr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI_StR 403/76 URTEIL\n30.11.16\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmann Peter E CE cus MEERE, geboren\nam BD. GEB 1926 in SC Lkrs. DEE TEE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Emm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEEERED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 5. März 1976 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine _\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von drei Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nWas die Revision unter dem Gesichtspunkt der §§ 244,\n261 StPO vorträgt, enthält nicht die Behauptung von Verfahrensfehlern, sondern von Verletzungen des sachlichen\nRechts. Diese Revisionsangriffe gehen jedoch fehl.\n\n1. Die Zeitangaben des Urteils über Beginn und Ende\ndes Geschehens (\"gegen 16.10 Uhr\", \"gegen 16.30 Uhr\",\nUA S. 9, 10) stehen den Feststellungen zur Tatausführung\nnicht entgegen. Die von dem Angeklagten zugestandenen\n(UA S, 10) strafbaren Handlungen können sich in diesen\nZeitraum abgespielt haben.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit erheblich vermindert,\nJedoch nicht ausgeschlossen gewesen, ist rechtsfehlerfrei,\nDas Urteil ergibt entgegen dem Vorbringen der Revision,\ndaß die Strafkammer im Anschluß an die Gutachten der beiden Sachverständigen (UA S. 11) das Zusammenwirken des\nGehirnabbaus mit der Alkoholbeeinflussung gewürdigt und\ndeshalb ein (nur) erheblich vermindertes Hemmungsvermögen\nangenommen hat; daß der Tatrichter in der abschließenden\nBemerkung nur den Hirnabbau erwähnt (UA S. 12), ist, wie\nder Zusammenhang dieses Urteilsabschnitts zeigt (UA S. 10 -\n12), auf ein Versehen zurückzuführen,\n\n-L-\n\n3. Der Sachverständige Dr. JB spricht deshalb\nvon einer wahrscheinlichen BAK von 2,11 %o (UA S. 11),\nweil eine Blutprobe nicht vorlag und er auf die Angaben\ndes Angeklagten über Art und Menge seines Alkoholkonsums angewiesen war,\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Zum Schuldspruch ergibt die Prüfung keinen sachlich-rechtlichen Fehler; die Revision erhebt insoweit\nauch keine weiteren Beanstandungen.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\na) Nach Auffassung des Landgerichts liegt \"keineswegs ein minder schwerer Fall\" vor. Es fehlten jegliche\nAnhaltspunkte dazu; nach Art, Umfang und Ausführung der\nTat könne ein solcher Fall nicht angenommen werden (UA\nSs. 12).\n\nDiese allgemein gehaltene Begründung trägt die Entscheidung nicht, soweit die Vergehen gegen Michaela R&B\nund Karola P@EED in Betracht kommen. Das länger\ndauernde Drücken an der Scheide über der Turnkleidung\nist zwar eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (§ 184 c\nNr. 1 StGB). Die Tathandlungen überschreiten aber diese\nSchwelle nicht so weit, daß ein minder schwerer Fall\nohne nähere Begründung ausgeschlossen wäre (zu diesem Begriff vgl. BGHSt 26, 97), zumal der Tatrichter selbst davon ausgeht, daß ein bleibender Schaden für die Kinder\nwohl nicht entstanden ist (UA S. 12). Auch der im Rahmen\nder Strafzumessung angeführte Umstand, daß der Angeklagte\n\n6\n\n-5-\n\ndurch sein Geständnis den Kindern eine erneute Vernehmung ersparen wollte (UA S. 10, 13), hätte schon bei\nder Frage eines minder schweren Falles in Betracht gezogen und gegen die Belastungsgründe (insbesondere die\neinschlägige Vorstrafe) abgewogen werden müssen.\n\nb) Die Einzelstrafe für das Vergehen gegen Cornelia\nR@B kann durch die beiden anderen Einzelstrafen beein-\n£flußt worden sein. Der Senat hat deshalb den gesamten\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-403-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-403-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.842537+00:00"}}