{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-30_1_StR_394_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-30","aktenzeichen":"1 StR 394/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _394/76 URTEIL\n3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinnechaniker Klaus BED aus Bei, geboren\nam &B. ED 1935 in Reaiin/ TH, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Mordes\n\nIn\nx\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GES RED sus GERD\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEENEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n29, Januar 1976 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er rügt\nVerletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die\nvon ihm angenommenen Verstöße gegen das Verfahrensrecht\nfindet der Angeklagte in widerspruchsvollen Feststellungen und rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung. Er behauptet\nalso Gesetzesverletzungen, die auf Grund der Sachrüge zu\nprüfen sind (vgl. RGSt 77, 75, 73 77, 157, 161; BGHSt\n44, 162, 164; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 - 4 StR 209/72 -\nund vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -; Willms JR 1975,\n52, 54). Die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde\nbedarf keiner Erörterung.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Behauptung, das Schwurgericht habe sich mit\nanderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs\nnicht auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Naheliegend\nist eine Möglichkeit nur, wenn nach der \"gegebenen Sachlage\" (vgl. BGH, Urt. vom 22. Juni 1972 - L StR 209/72)\ndie Beweisanzeichen mit ihr nicht weniger gut zu vereinbaren sind wie mit dem festgestellten Sachverhalt (vgl.\nBGHSt 12, 311, 315; 25, 365, 367, 369). Die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien (vgl. insbesondere vI.a\nbis c der Urteilsgründe) lassen die Täterschaft eines anderen lediglich als eine zwar theoretisch nicht undenkbare,\njedoch sehr fernliegende Möglichkeit erscheinen. Zur Auseinandersetzung mit Tatsachen, die lediglich im Einklang\nmit einer solchen Möglichkeit stehen oder ihr nicht widersprechen, hatte das Schwurgericht keinen Anlaß. Lediglich\ndas Gewicht solcher Tatsachen kommt aber dem schadhaften\n\n-L-\n\nTürschließer, dem Offenbleiben der Fensterläden (vgl.\nSs. 2/3 der Revisionsbegründung) und der Unterhaltung\nzu, die das Opfer kurz vor der Tat mit einer männlichen\nPerson im Hausflur führte (UA S. 7, 18).\n\n2. Widersprüche, die den Bestand des Urteils in\nFrage stellen würden, liegen nicht vor.\n\na) Zwar kann der Tod des Opfers nicht \"spätestens\nnach etwa 12 bis 15 Minuten\" herbeigeführt worden sein\n(UA S. 21), wenn es nach der ersten Gewalteinwirkung\n\"noch mindestens 12 bis 15 Minuten\" lebte (UA S. 18).\nAber nur die Unvereinbarkeit der (auch vom Sachverständigen angegebenen) Mindestzeitspanne (mit deren Ablauf\nder Tod des Opfers sogleich eingetreten sein kann) mit\nden übrigen Feststellungen gäbe Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Die Frage nach dem in Betracht kommenden\nspätesten Zeitpunkt des Todeseintritts ist dagegen ohne\nwesentliche Bedeutung.\n\nb) Die Mindestzeitspanne von 12 bis 15 Minuten ist\nmit den Angaben des Tatgerichts über die Zeit des Geschehens durchaus zu vereinbaren: Die Tat wurde frühestens um 17/50 Uhr, spätestens um 18/10 Uhr begonnen\n(UA S. 8), (spätestens) zwischen 18/10 Uhr und 18/30 Uhr\nbegangen (UA S. 20), also begonnen, ausgeführt und beendet. Der Angeklagte verließ den Tatort gegen 18/30 Uhr\n(UA S. 10). Nach 18/30 Uhr war er am Kino, zu dem er einen\nWeg von höchstens fünf Minuten zurückzulegen hatte (UA S.\n10). Die zu einem anderen Ergebnis kommenden Berechnungen\nder Revision beruhen auf einem ihrer Argumentation angepaßten Sachverhalt: Sie geht davon aus, daß der Angeklagte\nden Tatort gegen 18/25 Uhr verließ und um 18/30 Uhr am\nKino war, engt die mögliche Tatzeit auf die Zeitspanne\n\n65\n\n-5-\n\nzwischen 18/10 Uhr und 18/30 Uhr ein (ohne daß die Gründe,\ndie sie dafür dem angefochtenen Urteil entnimmt, zu einer\nsolchen Eingrenzung zwingen oder sie auch nur nahelegen),\nverkennt, daß 18/30 Uhr der späteste Zeitpunkt des Abschlusses des Tatgeschehens war (weil die gesamte Tat spätestens zwischen 18/10 und 18/30 Uhr begangen wurde) und\nstützt sich auf \"notwendige Mindestzeiten\" einzelner Handlungsphasen, die den Charakter von Mutmaßungen haben, die\nfür das Revisionsgericht unbeachtlich sind.\n\n3. Die Umstände, aus denen das Tatgericht folgert,\ndaß der Tod des Opfers \"wesentlich vor 20/30, spätestens\ngegen 18/30 Uhr eingetreten sein muß\" (UA S. 16), sind\nzwar nicht geeignet, diese Folgerung zu stützen. Aber\nsie kann ohne weiteres entfallen. Für die tragenden Feststellungen ist sie ohne Bedeutung. Das Tatgericht hat aus\nihr keine weiteren Schlüsse gezogen. Die Feststellungen\nzur Tatzeit beruhen auf Indizien, die mit der zu beanstandenden Folgerung in keinem notwendigen Zusammenhang\nstehen.\n\n4. Die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts ist\nauf der Grundlage seiner Feststellungen (ua Ss. 8/9, 21/22)\nnicht zu beanstanden. Was der Angeklagte dagegen vorbringt, beruht auf Erwägungen, die sich vom Sachverhalt,\nder dem Schuldspruch zugrunde liegt, entfernen.\n\n5, Die Frage, ob der Angeklagte die Tat in einem\npsychotischen Dämmerzustand beging, hat das Schwurgericht mit Hilfe eines erfahrenen Psychiaters rechtsfehlerfrei geprüft und verneint (UA S. 23).\n\n-6-\n\n6. Auch die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-394-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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