{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-30_1_StR_319_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-30","aktenzeichen":"1 StR 319/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Rechtsmittel kann in der Regel wirksam auf die\nBemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 40; StPO §§ 318, 344 Abs. 1\n\nEin Rechtsmittel kann in der Regel wirksam auf die\nBemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - I. LG Kempten\n\nII. Bay.Ob.\nLandesgericht\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 319/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Helmut PB EEE „aus Modi,\ngeboren am MD. EEEEEEED 1929 in MEERES,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\nb#\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 1976 durch\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer\nund die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl,\nDr. Woesner und Herdegen beschlossen:\n\nEin Rechtsmittel kann in der Regel\nwirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt werden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten die Urteile des Strafrichters und der kleinen\nStrafkammer angefochten, Sie hat die Berufung und die\nRevision jeweils auf die Bemessung der Tagessatzhöhe\nbeschränkt. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung\nfür zulässig angesehen. Auch das zur Entscheidung über\ndas Rechtsmittel der Revision zuständige Bayerische\nOberste Landesgericht möchte, wie schon bisher (vgl.\nBayObLGSt 1975, 73, 76), davon ausgehen, daß nach\n88 318, 344 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel wirksam auf\ndie Bemessung der Tagessatzhöhe beschränkt werden kann,\nalso nicht notwendig den Ausspruch über die Zahl der\nTagessätze mitumfassen muß. Es sieht sich hieran durch\ndas Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Oktober 1975 (MDR 1976, 156) gehindert. In\ndiesem Urteil wird die Auffassung vertreten, es sei\nnicht auszuschließen, daß sich Feststellungen zur Fest-\n\n- 3 -\n\nsetzung der Anzahl der Tagessätze im Einzelfall auf die\nBemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auswirken.\nInfolgedessen \"und da es geboten sein kann, die Auswirkung von Zahl und Höhe der Tagessätze nicht völlig getrennt zu betrachten, lassen sich bei einer Geldstrafe\ndie Anfechtung und auch die Aufhebung jedenfalls in der\nRegel nicht auf einen der beiden Strafzumessungsvorgänge\nbeschränken; sie erfassen vielmehr beide Teilakte der\nStrafzumessung\".\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt teilt die Rechtsansicht\ndes vorlegenden Gerichts. Er hat beantragt zu beschlie-Ben, daß ein Rechtsmittel wirksam auf die Bemessung eines Tagessatzes beschränkt werden kann.\n\nII,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Würde\ndas Bayerische Oberste Landesgericht seiner Entscheidung\ndie Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugrunde legen, dürfte es sich nicht mit der rechtlichen\nÜberprüfung der Bemessung der Tagessatzhöhe begnügen.\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht.\n\nf%\n\n-L-\n\n1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf \"bestimmte Beschwerdepunkte\" (§ 318 StPO) ist zulässig\nund wirksam, wenn sie sich auf einen Teil der in der\nUrteilsformel enthaltenen Entscheidung bezieht, der,\nlosgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig geprüft und beurteilt werden kann (BGHSt 10, 100, 101;\n19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187/188; RGSt 65,\n296; 75, 171, 173; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. § 318 Anm. 1).\n\nOb die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung gegeben sind, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen. Seine Auffassung, die\nihre endgültige Fixierung erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die vom Rechtsmittelgericht zu\ntreffende Entscheidung erfahren kann (OLG Celle MDR\n1971, 322, 323; Gollwitzer aaO Anm. 5 b), ist maßgebend\nfür die Frage nach Teilbarkeit oder Unteilbarkeit des\nUrteilsgegenstands und damit für die Frage der Wirksankeit der Rechtsmittelbeschränkung im Einzelfall (BGHSt\n21, 256, 258; 24, 185, 189; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19).\n\n2. Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist\nein bestimmter Beschwerdepunkt, der in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft\nwerden kann.\n\na) Die gesetzliche Regelung (§ 40 StGB) spaltet\ndie Strafzumessung bei Geldstrafen in zwei Vorgänge auf:\nZunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen (§ 46 StGB) zu bemessen. Die\nfinanzielle Belastbarkeit des Täters bleibt außer Betracht (Dreher, StGB 36. Aufl. Bem. 2 vor § 40). Im Rah-\n\n-5-\n\nmen des ersten Zumessungsaktes kommt es entscheidend\nauf die Schwere des verschuldeten Unrechts an. Das Gericht kann hier die hypothetische Überlegung anstellen,\nwie viele Tage Freiheitsstrafe die abzuurteilende Tat\ndieses Täters \"wert\" wäre (Horn in SK StGB § 40 Rn. 4).\n\nIn der zweiten Zumessungsphase wird (gemäß § 40\nAbs. 2 Satz 1 StGB) die Höhe eines Tagessatzes unter\nBerücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Täters bestimmt (BGH NJW 1976, 634\nNr. 16; BGH MDR 1976, 678; BayObL6GSt 1975, 73, 76; OLG\nKoblenz NJW 1976, 1275 Nr. 24). Aufgabe des zweiten\nAktes ist es, die Reaktion auf Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter dem Gesichtspunkt der finanziellen\nBelastungsfähigkeit des Täters in ihrer für ihn materiell\nfühlbaren Auswirkung so zu konkretisieren, \"daß der\nWohlhabende wie der Arme unter sonst gleichen Umständen\neinen gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust\nerleidet\" (BayObLGSt aa0). Die Höhe des Tagessatzes ist\ndas \"rechnerische Hilfsmittel\" (OLG Celle MDR 1976, 156)\nzur Verwirklichung dieses Ziels,\n\nb) Die beiden Akte der Geldstrafenbemessung stehen\nalso im Dienste unterschiedlicher Zwecke und beruhen auf\nunterschiedlichen, auseinanderzuhaltenden Gründen. Für\ndie abstrakte Betrachtung heben sich der Vorgang der Bewertung der Tat in der Zahl der Tagessätze und der Vorgang der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters deutlich voneinander ab. Das Ergebnis\neines jeden Zumessungsaktes findet im Urteilsspruch als\n\"bestimmter Beschwerdepunkt\" seinen Ausdruck. Die den\nIntentionen des Gesetzes entsprechende Begründung läßt\nJeden der Beschwerdepunkte als selbständig überprüfbaren\nTeil des Urteilsgegenstands erscheinen.\n\n-6-\n\n5. Aus der abstrakten Betrachtung ergeben sich\nRegel und Ausnahme: Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt werden. Überschneiden sich\nim Einzelfall die Zumessungsakte, ist das Rechtsmittelgericht nicht gehindert, die Beschränkung als unbeachtlich anzusehen und die Prüfung auf die Zahl der\nTagessätze zu erstrecken (vgl. III. 1.). Die Frage,\nob eine solche Überschneidung stets als rechtsfehlerhaft zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Erörterung\n(vgl. dazu BGH MDR 1976, 678, 679; OLG Koblenz aa0).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-319-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-30/1-str-319-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.806751+00:00"}}