{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-23_1_StR_704_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-23","aktenzeichen":"1 StR 704/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 704/76 BESCHLUSS\n23.1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomforstwirt und Bürgermeister Karl Georg B >\naus Gr, zeboren am WE. EEE 1925 ir KU,\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nOf\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 23. November 1976 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n21. Juli 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nZur Einzelstrafe weger falscher uneidlicher Aussage\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 28. Oktober 1976 ausgeführt:\n\n\"Gegen die Strafzumessung bestehen jedoch insofern\nBedenken, als die Strafkammer bei der Bemessung der\nwegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB verhängten Strafe nicht auf die Vorschrift des § 157 StGB\n\n- 3 -\n\neingegangen ist. Sie hat zwar angenommen, daß sich der\nAngeklagte in einer Konfliktslage befunden habe, weil\n\ner die vorangegangene Falschbeurkundung habe vertuschen\nwollen. Aus der nachfolgenden Erwägung, daß es ihm zuzumuten gewesen wäre, das zu erwartende Gerede in der\nÖffentlichkeit hinzunehmen (S. 30 UA), ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer möglicherweise nur diesen Konflikt in Betracht gezogen hat. Es liegt aber nahe, daß\nder Angeklagte zumindest auch deshalb vor Gericht falsch\nausgesagt hat, weil er die Gefahr einer Bestrafung von\nsich abwenden wollte. Daß sich der Angeklagte, der eine\nstrafbare Falschaussage bestritten hat (S. 24 UA), auf\neine solche Konfliktslage nicht berufen hat, ist ohne Bedeutung. Das Gericht muß sich vielmehr davon überzeugen,\ndaß jener Beweggrund nicht vorgelegen hat, wobei im\nZweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist. Es kann nach den schriftlichen Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer die Vorschrift des § 157 StGB übersehen\nhat und daß sie bei Beachtung dieser Bestimmung gegen\nden Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage\neine mildere Strafe verhängt und eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hält es für angezeigt, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, da nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe wegen\nder Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) mit beeinflußt\n\n„u_\n\nworden ist, und da der Tatrichter bei der Neufest-\n\nsetzung der Strafe auch für die Bemessung des Tagessatzes freie Hand haben soll.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner RiBGH Kuhn ist erkrankt\n\nund deshalb an der Leistung\nder Unterschrift verhindert,\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-704-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-704-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.647634+00:00"}}