{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-23_1_StR_562_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-23","aktenzeichen":"1 StR 562/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 562/76 URTEIL\nAM .%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus M a ED aus ME,\n\ngeboren am @. EB 1942 in PEEE (Pol), zur Zeit\nin Haft, |\n\nwegen Zuhälterei\n\noff\n\n6b\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEEEEIEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE als oberlandesgerichtlich\nbestellter Vertreter des Rechtsanwalts EB\n\naus En\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin aD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n9. April 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVe\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nVergehen der ausbeuterischen Zuhälterei, in einem Fall\nrechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der dirigierenden Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 24h Abs. 2 StPO geltend.\nDer für den 5. März 1976 geladene Zeuge Dim sei\nweder an diesem noch an einem der folgenden Verhandlungstage erschienen und vernommen worden. Damit fehle\nes an der in Aussicht genommenen und gebotenen Aufklärung des Tathergangs. Zwar könne sich im Laufe der Verhandlung ergeben, daß eine zunächst als wichtig angesehene Zeugenaussage die ihr zugeschriebene Bedeutung\nverliere. Dann gebiete es aber die prozessuale Fürsorgepflicht, den Angeklagten und den Verteidiger von\ndieser geänderten Betrachtung in Kenntnis zu setzen.\nDas sei nicht geschehen. Das Urteil beruhe auf dem\nVerstoß, weil die Glaubwürdigkeit der Zeugin KI@B-GEB von der Strafkammer möglicherweise anders gewertet worden wäre, wenn der Zeuge BEE ausgesagt\nhätte. Das Gericht wäre dann vielleicht auf Grund der\nAussage des Zeugen zu der Annahme gekommen, daß der\nAngeklagte keine Zuhälterei begangen habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n„u.\n\nDie Tatsache allein, daß der Zeuge BB geladen,\naber nicht erschienen war, verpflichtete das Landgericht\nnicht, ihn unter allen Umständen zu vernehmen (BGH, Urteil vom 13. August 1970 - 4 StR 176/70). Die Strafkanmer hätte nur dann von Amts wegen auf der Vernehmung des\nZeugen bestehen müssen, wenn dazu nach Sachlage ein dringender Anlaß bestanden hätte. Besondere Gründe, die eine\nBeiziehung des Zeugen nahelegten, vermag die Revision jedoch nicht anzuführen. Aus den in der Revisionsbegründung\nwiedergegebenen Äußerungen, die der Zeuge im Vorverfahren\ngemacht hat, ergibt sich vielmehr, daß die von seiner\nVernehmung in der Hauptverhandlung erwarteten Angaben zur\nEntlastung des Angeklagten offenbar ungeeignet gewesen\nwären. Das gilt insbesondere für die in das Wissen des\nZeugen gestellte Behauptung, der Angeklagte habe ein\nflorierendes Autogeschäft betrieben, so daß er auf Einkünfte aus Zuhälterei nicht angewiesen war; nach den\nFeststellungen eröffnete der Angeklagte seinen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb erst Ende Mai 1975 (UA S. 10), also\nmit Abschluß des zweiten Tatkomplexes (UA S. 27). Im\nübrigen hatte das Landgericht zu dem Beweisthema acht\nZeugen gehört, die allesamt nicht imstande waren, zuverlässige Beobachtungen mitzuteilen (UA S. 18 - 20); daß\nes bei dem Zeugen BB anders gewesen wäre, legt der\nBeschwerdeführer nicht dar.\n\nWar die Strafkammer aber nicht dazu verpflichtet,\nBED von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, dann\nkonnte auch keine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht darin liegen, daß sie den Angeklagten und seinen\nVerteidiger nicht noch ausdrücklich auf die Entbehrlichkeit dieses Zeugen hingewiesen hat. Wenn die Verteidigung nach wie vor auf den Zeugen BB Wert legte,\nhätte sie das zum Ausdruck bringen können und müssen.\n\n-5-\nII. Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand.\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung (§ 181 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) sieht die Strafkammer in den beiden\nFällen der Zuhälterei deswegen als erfüllt an, weil\ndie Zeugin Kı durch die erheblichen täglichen Entnahmen des Angeklagten (jeweils 200,- bis\n300,- DM) nahezu die Hälfte ihrer Einkünfte einbüßte\nund infolgedessen wirtschaftlich derart in die Enge getrieben wurde, daß sie ihre Schulden nicht bezahlen\nkonnte (UA S. 9, 10). Diese Begründung ist knapp, aber\nausreichend; einer eingehenden rechnerischen Darlegung\nbedurfte es nach Sachlage nicht (vgl. BGH, Urteile von\n15. Januar 1975 - 3 StR 312/74 und vom 11. März 1975 -\n1 StR 11/75; Dreher, StGB 36. Aufl. § 181 a Rdn. 5).\nDaß der Zeugin die Möglichkeit verblieb, gerade noch\nihre wirtschaftliche Existenz zu wahren, schließt die\nAnnahme der Ausbeutung nicht aus.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird\nauch der im ersten Fall zusätzlich erhobene Schuldvorwurf der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB) von den Feststellungen getragen. Das Landgericht\nhat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte sich nicht\ndarauf beschränkte, der Zeugin KıCEEEB die Aus-Übung der Prostitution zu empfehlen, sondern daß er sie\nzu dem Entschluß drängte, sich diesem Gewerbe unter Aufgabe ihres bisherigen Berufes zuzuwenden (UA S. 5, 7),\ndaß er ihr für wichtige Einzelheiten der Ausführung Weisungen erteilte (UA S, 6), daß er ihr Quartiere beschaffte und daß er sie zu Kunden beförderte (UA S. 6,\n7). Damit hat der Angeklagte wesentliche Umstände der\nProstitutionsausübung maßgebend bestimmt.\n\nbil\n\n-6-\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt unterliegt es\nauch keinem Zweifel, daß der Angeklagte zu der Zeugin\nKıB jeweils über den Einzelfall hinausgehende\nBeziehungen unterhalten hat. Andererseits waren diese\nBeziehungen nicht von der Art, daß ihnen ausnahmsweise\neine rechtlich erhebliche Einwilligung der Zeugin zu\nder ihr zuteil gewordenen Behandlung (vgl. hierzu\nBayObLGSt 1974, 41 = NIW 1974, 1573) entnommen werden\nkönnte.\n\nDa auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind,\nist die Revision zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner RiBGH Kuhn ist wegen\nErkrankung verhindert\nzu unterschreiben.\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-562-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-562-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.627421+00:00"}}