{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-23_1_StR_544_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-23","aktenzeichen":"1 StR 544/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"016\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 544/76 URTEIL\n23,11.36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetzmeister Friedrich G eEEEEREE>\naus ME, dort geboren am WS. mm 1923,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nAL\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen\nhaben: oo\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nÄ\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEND au: GEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 28. April 1976 insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nals die Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist. In diesem Umfang\n\n- 3 -\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMit Urteil vom 3. Juli 1973 hatte das Landgericht\nden Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Aussetzung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nAuf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof den\nSchuldspruch bestätigt und den Strafausspruch aufgehoben.\nMit einem weiteren Urteil vom 12. Juni 1975 hatte die\nStrafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nneun Monaten verhängt; auf die Revision des Angeklagten\nhatte der Bundesgerichtshof den Strafausspruch erneut\naufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen, eine Strafaussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt.\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision weist darauf hin, daß das Landgericht ausdrücklich keine strafschärfenden Umstände fest-\n\nu.\n\ngestellt (UA S. 14), sondern nur Milderungsgründe angeführt, gleichwohl aber nicht die Mindeststrafen ausgesprochen habe. Allerdings lag die Untergrenze für den\nersten Fall (versuchte Abtreibung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung) bei drei Monaten, da die Mindeststrafe des § 226 StGB (§ 226 Abs. 2 nF, §§ 226, 228 aF\nStGB) nicht unterschritten werden durfte (BGHSt 10,\n\n312, 314, 315; 15, 345, 346). Für die Aussetzung war gemäß §§ 221, 21, 49 Abs, 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB von einer\nMindeststrafe von einem Monat auszugehen. Dennoch sind\ndie Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von sechs Monaten nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Auch eine Vielzahl von Milderungsgründen zwingt\nden Tatrichter rechtlich nicht dazu, jeweils die Mindeststrafe auszusprechen.\n\n2. Die Strafkammer stellt eine günstige Sozialprognose; sie hält auch für die zweite Tat die Voraussetzungen einer Strafaussetzung für gegeben, nicht aber für die\nerste Tat (UA S. 16). Diese Entscheidung kann nicht bestehen bleiben,\n\nZutreffend geht der Tatrichter allerdings davon aus,\ndaß § 56 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist. Ihre\nAnwendung ist aber nicht auf Fälle einer unerwarteten und\nunausweichlichen Konfliktslage beschränkt, die an Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe heranreicht;\ndas hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 24, 3\nzum Ausdruck gebracht: in Ausnahmefällen könne eine Strafe\nausgesetzt werden, \"um namentlich einer Konfliktslage des\nTäters gerecht werden zu können\" (S. 5 aa0). Auch die Entscheidung BGHSt 25, 142 beschränkt die Möglichkeit einer\nStrafaussetzung nicht auf solche Konfliktslagen (\"regel-\n\n-5-\n\nmäßig\", S. 144 aaO). Es kommen hierfür außergewöhnliche\nFälle in Betracht, die trotz ihres hohen Unrechts- und\nSchuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der\nTäterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig)\nso milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne\nGefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20 mit Nachweisen). Es\nläßt sich hiernach nicht ausschließen, daß die Strafkanmer - unbeschadet des Ausnahmecharakters des § 56 Abs. 2\n\nStGB - von einer zu engen Auslegung der Vorschrift ausgegangen ist.\n\nDie von der Strafkammer sonst für die Versagung der\nStrafaussetzung angeführten Umstände (UA S. 16) tragen\ndiese Entscheidung nicht. Daß der Angeklagte gleich am\nTage nach dem Hilfegesuch seiner Schwägerin die Abtreibung versuchte, wird dadurch verständlich, daß sie - wie\ndem Angeklagten bekannt war - schon im dritten Monat\nschwanger war und früher bereits zwei Selbstmoräversuche\ngemacht hatte (UA S. 8, 12). Die Suche nach anderen\nLösungsmöglichkeiten als einer Abtreibung wäre angesichts\nder medizinischen Indikation eines solchen Eingriffs kaum\nerfolgreich gewesen, zumal Ottilie AP zur Abtreibung entschlossen war. Aus diesem Grunde konnte dem Angeklagten auch die Konsultation eines Nervenarztes wenig\nerfolgversprechend erscheinen. Der Versuch, einen anderen\nArzt zur Schwangerschaftsunterbrechung zu bestimmen, hätte\nErfolg haben können; daß der Angeklagte und seine Schwägerin sich hiervon nichts versprachen, war angesichts der\n\nWeigerung der bereits in Anspruch genommenen. Ärztin verständlich.\n\n7\n\n-6-\n\nEntgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft sieht\nsich der Senat als Revisionsgericht nicht in der Lage,\nüber die Frage der Strafaussetzung selbst zu befinden,\nda eine bestimmte Entscheidung nicht rechtlich zwingend geboten ist (der Fall BGH NJW 1953, 1838 Nr. 18\nlag anders). Eine solche Entscheidung muß vielmehr dem\nTatrichter überlassen bleiben; sein pflichtgemäßes Ermessen ist hierfür maßgebend. Die Sache mußte deshalb\nnochmals zurückverwiesen werden.\n\nLoesdau Mösl . Pikart\n\nWoesner RiBGH Kuhn ist wegen\nErkrankung an der\nLeistung der Unterschrift verhindert,\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-544-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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