{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-23_1_StR_269_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-23","aktenzeichen":"1 StR 269/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 269/76 URTEIL\n\n3.\n\nA3.%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Konrad WB aus MOD , geboren\nam m 1939 in Re, |\n\nden Angestellten Reinhard pP CB aus ICE ,\ngeboren am . mn 1947 in Ri,\n\nden Koch Herbert E m aus Me, zZeboren am\nW. u 1951 in Vi,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der |\nSitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEEMEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @EED :u: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten WB\n\nRechtsanwalt ee GEM au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Pe,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEED =u: GERNE\n\nals Verteidiger des Angeklagten EB,\nJustizhauptsekretärin |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n29. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen\nworden sind.\n\nbv\n\n- 3 -\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ws wegen zweier\nin Tateinheit stehender Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nVom Vorwurf der ausbeuterischen Zuhälterei in sieben\nFällen in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei in\nsieben Fällen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 180 a Abs. 1 Nr. 1, 2,\n§ 52 StGB) hat es diesen Angeklagten freigesprochen. Die\nAngeklagten PB und EEE wurden von dem Vorwurf\nfreigesprochen, zu diesen Taten des Angeklagten WM\nBeihilfe geleistet zu haben.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndie Freisprechung der drei Angeklagten mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer\ndas Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen\nZuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht mit hinreichender Begründung verneint hat.\n\n-u-\n\n1. Ausbeuterische Zuhälterei liegt vor, wenn der\nTäter die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig ausnützt und die Prostituierte durch Ablieferung ihrer Einnahmen an den Zuhälter\neine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage\nerfährt (BGH bei Dallinger, MDR 1974, 546; 1974, 722;\n\nBGH, Urteile vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74 und vom\n11. März 1975 - 1 StR 11/75).\n\n2. Nach den Feststellungen hatte jede im Dirnenwohnheim des Angeklagten We tätige Dirne eine tägliche Miete\nvon 70,-- DM und ein Putzgeld von wöchentlich 35,-- DM zu\nbezahlen. Außerdem mußte jede Dirne für jeden Freier Getränke bonieren, und zwar für einen Freier, der sich\n15 Minuten bei ihr aufhielt, Getränke für 15,-- DM; blieb\nein Freier 530 Minuten, so waren Getränke für 50,-- DM zu\nbonieren, blieb er eine Stunde, mußten Getränke für 80,-- DM\nboniert werden, und zwar unabhängig davon, ob der Freier\nbereit war die Getränke zu bezahlen oder nicht, also zunächst auf das eigene Risiko der Dirne.\n\nDas Landgericht meirt dazu, die Miete von täglich\n70,-- DM sei \"relativ gering\" gewesen; soweit die Dirnen\nGetränke bonieren oder nachbonieren mußten, seien diese\nBeträge gegenüber ihren Gesamteinnahmen \"kaum ins Gewicht\"\n\ngefallen (UA S. 22).\n\nDiese Begründung reicht nicht aus, den Tatbestand\nzu verneinen. Inwiefern eine Miete von 70,-- DM täglich\nfür ein Zimmer relativ gering sein soll, hat der Tatrich-\n‚ter nicht dargetan. Dies wäre aber um so mehr erforderlich\ngewesen, als das für diesen Preis gemietete Zimmer - also\nbei einer Monatsmiete von rund 2.100,-- DM - der Dirne\n\n-5-\n\nnicht ununterbrochen zur Verfügung stand, sondern jeweils\nnur für einen halben Tag; denn dieselben Zimmer mußten\njeweils für eine \"Tagschicht\" und eine \"Nachtschicht\"\nVerwendung finden, so daß die Dirne der \"Tagschicht\" ihr\nZimmer bis spätestens 20 Uhr für ihre Kollegin der \"Nachtschicht\" freimachen mußte (UA S. 17). Da eine Dirne außerdem für jeden Freier mindestens für 15,-- DM Getränke\n\n_ bonieren mußte - die sie, falls der Freier nicht zur Bezahlung bereit war, selbst zu bezahlen hatte -, ergibt\nsich daraus, daß sie, wenn sie von den Freiern jeweils\n50,-- DM verlangte (uA S. 11), täglich mindestens den\nvollen Verdienst von zwei Freiern an den Angeklagten abzuführen hatte.\n\nDamit kann sehr wohl eine spürbare Verschlechterung\nder wirtschaftlichen Lage eingetreten sein, je nachdem\nwie hoch sich der durchschnittliche Tagesverdienst der\neinzelnen Dirne belief. Da das Landgericht keinerlei\nFeststellungen darüber getroffen hat, wie viele Freier\njede Dirne durchschnittlich täglich empfing, ist ein\nVergleich ihrer Tageseinnahme mit den täglich an den\nAngeklagten We abzuführenden Beträgen nicht möglich;\nebensowenig kann nachgeprüft werden, ob die zu bonierenden Beträge für Getränke gegenüber den Gesamteinnahmen\n\"kaum ins Gewicht\" fielen, denn immerhin machten sie nach\nden Zahlenangaben des angefochtenen Urteils jeweils rund\nein Drittel des von den Freiern verlangten Entgelts aus.\n\nWie hoch der Angeklagte We selbst allein den Zwang\nzum Getränkeverzehr einschätzte, ergibt sich daraus, daß\ner nach Abschaffung des Getränkezwangs ab 2. Juni 1975\ndie tägliche Miete (also praktisch die Halbtagesmiete)\nfür ein Zimmer auf 120,-- DM erhöhte (UA S. 13).\n\nbV\n\n-6-\n\nII. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin weiter\ndarauf hin, daß die Tatbestandsmerkmale der dirigierenden\nZuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht mit einer\ntragfähigen Begründung verneint worden sind.\n\nDie Mitangeklagten PEEEB und EB wurden als\n\"Wirtschafter\" des vom Angeklagten WEB betriebenen\nDirnenwohnheimes in der Weise entlohnt, daß sie je Freier\neinen Betrag von 3,-- DM bekamen (UA S. 10). Die Abrechnung geschah mittels eines Bonbuches, in das entweder die\nDirne oder einer der beiden Angeklagten PB und EEEP\ndie Zeit eintrugen, die eine Dirne jeweils mit einem\nFreier verbracht hatte. Darin kann sehr wohl eine Überwachung der Prostitutionsausübung im Sinne der genannten\nStrafvorschrift liegen, zumal den Feststellungen auch zu\nentnehmen ist, daß die Richtigkeit der von den Dirnen\nvorgenommenen Eintragungen im Bonbuch kontrolliert wurde,\nSo ist es zwischen einer Dirne und dem Angeklagten PB\neinmal zu einer Auseinandersetzung wegen des Nachbonierens\ngekommen (UA S. 18). Daß bei diesem Streit der Angeklagte\nPe nachgegeben hat, muß nicht, wie der Tatrichter\nmeint, darauf hindeuten, daß eine laufende Überwachungstätigkeit sinnlos gewesen wäre, sondern dies kann auch\ndarauf beruhen, daß PB nachgegeben hat, weil er sich\nim Unrecht befand. Im übrigen könnte für eine Überwachungstätigkeit schon genügen, wenn der Wirtschafter lediglich\ndarauf geachtet hätte, daß \"alles einigermaßen lief\"\n\n(UA S. 18).\n\nDaneben kann eine Bestimmung der Zeit der Prostitutionsausübung auch darin liegen, daß die Dirnen in eine\nTag- und eine Nachtschicht eingeteilt wurden, die sich\njeweils in dieselben Zimmer zu teilen hatten; die \"Schichten\"\nwaren nach Stunden festgelegt (UA S. 11), wobei die Dirnen\n\n60\n\ndann, wenn sie einmal später als vorgesehen mit der Nachtschicht anfingen, offensichtlich gehalten waren den Wirt-Schafter - also die Angeklagten PB oder EEE - vorher telefonisch zu verständigen (UA S. 17 oben).\n\nIII. Aus den angeführten Feststellungen ergibt sich\n‚weiter, daß die Angeklagten - We als Täter, Pa und\nEEE als Gehilfen - auch den Tatbestand des § 180 a Abs. 1\nNr. 2 StGB erfüllt haben können; denn diese Vorschrift richtet sich dagegen, daß der Täter durch Anordnungen, denen\nsich die Prostituierte wegen der überlegenen Stellung des\nTäters nicht ohne weiteres entziehen kann, bestimmenden\nEinfluß auf die näheren Umstände der Prostitutionsausübung\nnimmt, z.B. durch Festsetzung der täglichen \"Arbeitszeit\",\nder Zeit, die jedem Kunden gewidmet werden darf usw.\n(Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 180 a Rdn. 13); eine\nFestsetzung der mit jedem Freier zu verbringenden Zeit kann\nauch darin gesehen werden, daß die Höhe des für Getränke zu\nbonierenden Betrages von der Dauer des Kundenbesuches abhängig gemacht wurde.\n\nIV. Nach allem kann das freisprechende Urteil keinen\nBestand haben. Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, daß es für die Strafbarkeit des von den\nAngeklagten gehandhabten Systems unerheblich ist, ob die\nbetroffenen Dirnen mit diesem System einverstanden waren;\ndenn die Strafbarkeit ergibt sich daraus, daß der Zuhälter\ndie Dirne an das Milieu der Prostitution bindet und damit den sozialen Schaden vertieft, den die Dirne durch\ndie Prostitution erleidet (vgl. BTDrucks. VI/1552 S. 29),\nso daß eine Einwilligung rechtlich unerheblich ist. Der\nAuffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß\ndas Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung regelmäßig dann\nnicht erfüllt sei, wenn sich die Prostituierte aus freien\n\n- 8 -\n\nStücken dem Einfluß und den Entscheidungen eines anderen\nunterwirft (BayObL6GSt 1974, 41), könnte in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden; die Entscheidung bezieht\nsich auf den hier nicht gegebenen Fall einer engen persönlichen Bindung einer Prostituierten an einen Mann, der von\nihr Beiträge zu seinem Lebensunterhalt entgegennimmt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner RiBGH Kuhn ist wegen\nErkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-269-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/1-str-269-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.586546+00:00"}}