{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-11-16_1_StR_627_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"1 StR 627/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wa\n\noff\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 627/76 URTEIL\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fräser Heinz Jürgen V EEE | aus nugib-ZU, geboren am @. GEM 1954 in FÜR,\n\nwegen Totschlags\n\nv4\nLa_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‘Dr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsreferendar Dr. EEE für Rechtsanwalt\n\nEEE» au: GERD\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nRechtsanwalt EB au: EEEEREEB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 9. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—— ——\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\nII. Die Sachrüge greift durch.\n1. Die Jugendkammer hat festgestellt:\n\nZwischen dem Angeklagten und Walter PB kam es\nin einer Gaststätte zu einem Handgemenge. Der Gastwirt\ntrennte die beiden. PB, der aus der Nase blutete,\nschlug jedoch erneut nach dem Angeklagten. Der Gastwirt\nwies daraufhin Pe aus dem Lokal. Zu Freunden sagte\n\nwi\n\n„Lu.\n\nPo, \"daß er sich das nicht gefallen lasse\". Er\nwartete auf den Angeklagten. Dieser kam etwa 15 Minuten später aus der Gaststube,. FEB stürzte sich\nauf ihn. Beide schlugen aufeinander ein. Der Gastwirt\ntrennte sie zum zweiten Male. Er faßte PeiiEB am\nArm, um ihn zum hinteren Ausgang zu bringen. PesEEmB\nriß sich los und folgte dem Angeklagten, der das Haus\ndurch den vorderen Ausgang verlassen hatte. Vor dem\nLokal kam es zu einem Kampf, der mit den Fäusten ausgetragen wurde. Der Angeklagte mußte mehr Schläge als\nsein Gegner einstecken. Er rannte davon. PB\nsetzte ihm nach. Als er etwa 60 m zurückgelegt hatte,\nblieb der Angeklagte stehen. Er hielt seinen linken\nArm, über den er seine Jacke gelegt hatte, schützend\nvor Kopf und Oberkörper. PB versuchte, den Angeklagten zurückzudrängen. In dieser Situation entschloß\nsich der Angeklagte, seinen Gegner zu \"erledigen\", Er\nzog sein Springmesser und rief zwei- oder dreimal:\n\"Dich bring’ich um!\" Dann stieß er PB das Messer\nmit Wucht in die rechte Brustseite. Der Stich öffnete\ndie rechte Herzkammer. PB taumelte zurück,\nstürzte zu Boden und verstarb alsbald.\n\n2. Zur Frage der Notwehr hat die Jugendkammer ausgeführt: \"Der Angeklagte handelte nicht in Notwehr, denn\ner hatte keinen Verteidigungswillen. Er stach vielmehr\n\nin aufgestauter Wut mit bedingtem Tötungsvorsatz zu. Das |\n\nergibt sich insbesondere aus seinem der Tatausführung\nvorausgegangenem Ruf.\"\n\n53. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen und Erwägungen der Jugendkammer nicht ausschließen,\ndaß der Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten von\n Rechtsfehlern beeinflußt ist.\n\n-5-\n\na) Zwar trifft es zu, daß Notwehr nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht mit Verteidigungswillen handelt (BGHSt 2, 111, 114; BGH bei Dallinger\nMDR 1954, 335 und 1972, 16; BGH, Urt. vom 19. Juni\n1973 - 1 StR 119/73 -; RGSt 54, 196, 199). Ein Verteidigungswille wird aber nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß neben dem Zweck, einer Rechtsgutsverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art (wie Haß, Zorn,\nWut oder Streben nach Vergeltung) eine Rolle spielen,\nwenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht\nvöllig in den Hintergrund drängen (BGHSt 3, 194, 198;\nBGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteile vom\n19. Juni 1973 - 1 StR 119/73 -, vom 9. Oktober 1973 -\n\n1 StR 426/73 - und vom 13. Juli 1976 - 1 StR 366/76).\n\nb) Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nTatgericht rechtsirrig angenommen hat, das subjektive\nRechtfertigungselement entfalle, wenn das Handeln des\nTäters nicht völlig vom Verteidigungswillen bestimmt\nist und daß es davon ausging, mit Wut und Drang nach\nVergeltung sei das Motiv der Angriffsabwehr unvereinbar. Eine rechtsirrtümliche Auffassung über das subjektive Rechtfertigungselement würde allerdings den\nBestand des Urteils nicht in Frage stellen, wenn der\nSachverhalt eindeutig ergäbe, daß für den Angeklagten\nder Wille, einer körperlichen Mißhandlung entgegenzutreten, keine Rolle gespielt haben kann. Aber der Sachverhalt enthält Umstände, die für die gegenteilige Folgerung sprechen: Der Angeklagte wollte sich durch die\nFlucht einer weiteren Auseinandersetzung entziehen. Als\ner nach etwa 60 m stehen blieb, nahm er keine Angriffs-,\nsondern Verteidigungshaltung ein. Erst als PB auf\nihn eindrang, griff er zum Messer.\n\n-6-\n\nIn diesem Augenblick befand sich der Angeklagte\nin einer Verteidigungslage. Daß sie für ihn ohne Bedeutung war, kann der Drohung, die er zwei- oder\ndreimal ausstieß (\"dich bring! ich um!\"), nicht ohne\nweiteres entnommen werden. Der erheblich angetrunkene Angeklagte kann nur geprahlt, dahergeredet, sich\nMut gemacht, den Gegner, der sich als der körperlich\nÜberlegene erwiesen hatte, gewarnt haben,\n\nWeil die Jugendkammer die (mögliche) indizielle\nBedeutung der objektiv gegebenen Notwehrlage für das\nsubjektive Rechtfertigungselement außer Betracht gelassen und der mehrdeutigen Äußerung des Angeklagten\nohne nähere Prüfung einen eindeutigen, gegen den Angeklagten sprechenden (weil den Willen zur Verteidigung negierenden) Sinn beigelegt hat, ist die Notwehrfrage nicht vollständig und möglicherweise rechtsfehlerhaft beantwortet worden.\n\n4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung\nweist der Senat auf folgendes hin:\n\nAuf das Risiko eines Kampfes mit bloßen Fäusten,\ndessen für ihn unglinstiger Ausgang wahrscheinlich war,\nbrauchte sich der Angeklagte nicht einzulassen. Er\ndurfte sich so wehren, daß die Gefahr körperlicher Mißhandlung durch PB sofort und endgültig gebannt\nwar. Konnte dieser Verteidigungserfolg nur unter Einsatz des Messers erreicht werden, durfte sich der Angeklagte zwar der Stichwaffe bedienen, aber nur in\neiner Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit\ndes Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 24, 356, 358;\nBGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteile vom 19. Juni 1973 -\n\n- 7-\n\n1 StR 119/73 -, vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73 -\nund vom 13. Juli 1976 - 1 StR 366/76 -; LK 9. Aufl.\n\n§ 53 Rdn. 20 und 23; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl.\n§ 32 Rdn. 38).\n\nDie Art und Intensität des Angriffs (im angefochtenen Urteil wird nur gesagt, \"Pe versuchte,\nden Angeklagten weiter zurückzudrängen\") und die dem\nAngeklagten nach wiederholter, erfolgloser Drohung\nverbliebenen Reaktionsmöglichkeiten bedürfen, soweit\ndas möglich ist, weiterer Klärung. Auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden, ob der Angeklagte in\nden Grenzen der erforderlichen Verteidigung blieb.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-627-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/1-str-627-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.482864+00:00"}}